Kündigung bei Nutzungs Vereinbarung?!

10. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ratlos87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung bei Nutzungs Vereinbarung?!

Hallo!!!

Ich habe ein Problem! Ich wohne in einer WG, und am Anfang haben wir alle eine nutzungs Vereinbarung von 9 Monaten bekommen. Sprich keinen richtigen Mietvertrag wir wohnen jetzt aber alle seit über 4 Jahren da. Meine Frage ist kann mir der Vermieter einfach eine Kündigungsfrist von 3 Monaten geben obwohl ich schon so lange da wohne?
Ich bezahle immer meine Miete und sonst gibt es auch keine Probleme. Ich habe Angst das ich auf der Straße Lande weil ich einfach keine andere Wohnung bekomme! Kann mir jemand helfen? ( nach den 9 Monaten am Anfang hat die Hausverwaltung auch nichts gesagt das ich ausziehen muss)

Vielen Dank schon mal

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119893 Beiträge, 39793x hilfreich)

Zitat (von Ratlos87):
Meine Frage ist kann mir der Vermieter einfach eine Kündigungsfrist von 3 Monaten geben obwohl ich schon so lange da wohne?

Bei 4 Jahren ist das die gesetzliche Kündigungsfrist.



Zitat (von Ratlos87):
und am Anfang haben wir alle eine nutzungs Vereinbarung von 9 Monaten bekommen.

Da kann "Hippel di Hopp" stehen, wenn ees ein Mietvertrag ist, dann ist die Überschrift egal.



Zitat (von Ratlos87):
wir wohnen jetzt aber alle seit über 4 Jahren da.

Spätesten mit dem Ablauf der Vereinbarung dürfte dann ein Mietvertrag geschlosen sein.



Zitat (von Ratlos87):
Ich habe Angst das ich auf der Straße Lande weil ich einfach keine andere Wohnung bekomme!

Woher kommt diese Angst?



Zitat (von Ratlos87):
Kann mir jemand helfen?

Ja, da gibt es 2 Gruppen von Leuten die das recht effektiv können:
1. Makler (die besorgen Wohnungen)
2. Anwälte (die prüfen dann die Kündigung wenn der Vermieter kündigen sollte)



Ach ja, falls das eine Form von Wohnheim (z.B. für Studenten) sein sollte, gelten einige Regeln nicht. Müsste man noch wissen, was genau da gemietet wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12319.05.2017 07:43:25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist kann mir der Vermieter einfach eine Kündigungsfrist von 3 Monaten geben obwohl ich schon so lange da wohne?


In diesem Fall ist die Nutzungs-Vereinbarung ein Mietvertrag, der ein unbefristetes Mietverhältnis begründet.
Vermieter können Mietverträge nur nach den in § 573c BGB festgelegten Fristen kündigen und benötigen dazu eine schriftliche Begründung nach § 573 BGB . Kündigungen, egal von welcher Partei ausgesprochen, müssen immer schriftlich erfolgen.


Einer Person aus der WG kann der Vermieter sowieso nicht kündigen. Er müsste dann der gesamten WG kündigen.

Bezüglich der Kündigungsfrist kann es Ausnahmen geben beispielsweise wenn die Wohnung möbliert vermietet ist.
Aber es werden hier keine Besonderheiten mitgeteilt.

-- Editiert von TaTü am 11.05.2017 07:33

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Ob das Ding nun mit Mietertrag oder Nutzungsvereinbarung/-vertrag überschrieben ist, ist völlig egal. Letzteres ist übrigens bei Wohnungsgenossenschaften üblich.

Die 3monatige Kündigungsfrist gibt nicht der Vermieter, sondern das Gesetz. Sie gilt vom ersten Tag an. Die Wohndauer ändert für den Mieter nichts daran.

Zitat (von Ratlos87):
Ich habe Angst das ich auf der Straße Lande weil ich einfach keine andere Wohnung bekomme!


Angst, warum? Wenn Du die vertraglichen Vereinbarungen einhältst kann dir der Vermieter nicht kündigen.

Was anderes wäre es wenn Du gemeinsam mit den anderen "WGlern" die Wohnung gemietet hast und die nicht oder ständig unpünktlich zahlen.

Dann hängst mit drin.

Zitat (von TaTü):
Bezüglich der Kündigungsfrist kann es Ausnahmen geben beispielsweise wenn die Wohnung möbliert vermietet ist.


Auch da gelten keine Besonderheiten.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
guest-12319.05.2017 07:43:25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Auch da gelten keine Besonderheiten.
Na ja, ich sehe zb. die Kündigungsmöglichkeit nach § 549 BGB als Besonderheit.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von TaTü):
Zitat:
Auch da gelten keine Besonderheiten.
Na ja, ich sehe zb. die Kündigungsmöglichkeit nach § 549 BGB als Besonderheit.


Die würden nur gelten wenn Mieter und Vermieter gemeinsam in der selben Wohnung wohnen würden, das Zimmer überwiegend vom Vermieter mit Möbeln ausgestattet wäre und (nicht oder) der Mieter auch alleiniger Bewohner der Mietsache wäre.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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