Kündigung des Mieters wegen Härtefall

12. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Disi92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung des Mieters wegen Härtefall

Hallo,

Ich habe ein Problem.. Ich habe seit November meine eigene Wohnung gemietet, allerdings mit dem Gedanken, dass mir BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) bewilligt wird... Diese wurde jetzt allerdings abgelehnt, weil meine Eltern angeblich zu viel verdienen.. Naja wie auch immer.. Aufjeden Fall kann ich die Wohnung so nicht halten.. Mir bleibt nichts zum leben übrig..

Im Mietvertrag steht jedoch die angebliche "gesetzliche standart Vereinbarung", dass ich vor einem Jahr nicht kündigen kann. (ist diese wirklich gesetzlich geregelt?)

Naja, meine Frage ist jetzt, da ich unbedingt raus möchte aus dem Mietverhältnis, wie das mit den Härteregelungen aussieht (der Hausverwalter meinte bei Abschluss etwas von schweren Gründen wie zB Schwangerschaft oder Tot in der Familie).
Reicht zB meine finanzielle Lage aus? Wenn ich zB schreibe, dass ich außerordentlich kundige, da mir meine finanziellen mittel gestrichen worden sind oä.?! Und wenn ich kündige wegen so etwas persönlichem wie Schwangerschaft oder Tot .. Muss ich das dann nachweisen?

Ich Waben für jede Antwort dankbar :) und bitte entschuldigt meine Rechtschreibfehler, dass ist mit'm Handy ziemlich mühselig ;-)

Liebe Grüße

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Na, wenn Deine Eltern "zuviel" verdienen sind sie ja unterhaltspflichtig. Bekommst Du Dein Kindergeld ausbezahlt?

Mietverträge können einen Klausel beinhalten, in der alle Vertragsparteien für einen bestimmten Zeitraum auf ihr Kündigungsrecht verzichten.

Ein Härtefall ist es sicher nicht, wenn man unter falschen Voraussetzungen einen Mietvertrag abschließt, die man selbst zu verantworten hat.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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#2
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Mich macht diese Aussage stutzig:

quote:
Im Mietvertrag steht jedoch die angebliche "gesetzliche standart Vereinbarung", dass ich vor einem Jahr nicht kündigen kann. (ist diese wirklich gesetzlich geregelt?)
Was bitte soll das denn sein? Ein Kündigsverzicht? Eine solche "gesetzliche" Standardvereinbarung gibt es doch gar nicht!

Es wäre vorteilhaft, diese Klausel im Wortlaut zu beäugen!:)

Naja, und wenn man dem Vermieter klar macht, dass man seine Miete nicht mehr zahlen kann, dann wird er bestimmt auch nicht auf einer Fortbestehung beharren.

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#3
 Von 
Disi92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal.

Meine Eltern verdienen eben nicht genug um mich finanziell zu unterstützen .. Deshalb verstehe ich auch nicht, wieso der Antrag nicht bewilligt wurde.. Ja, das Kindergeld bekomme ich ..

Ich habe den Mietvertrag jetzt nicht vorliegen, aber es steht halt drin, dass beide Parteien nicht vor Ablauf eines Jahres kündigen können und danach mit ner 3 Monatsfrist .. Und da meinte er, "das wäre der gesetzliche standart.. Aber im Notfall gäbe es ja die Härtfälle, wo es auch früher möglich ist.. zB Schwangerschaft, Tot oä"

Weiß denn jemand, ob man zB die Schwangerschaft nachweisen müsste?

MfG Disi



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#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


quote:
Naja, und wenn man dem Vermieter klar macht, dass man seine Miete nicht mehr zahlen kann, dann wird er bestimmt auch nicht auf einer Fortbestehung beharren.



Das mag für private Vermieter zutreffen, die auf die Einnahmen angewiesen sind. Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass eine große Vermietungsgesellschaft auf Vertragseinhaltung besteht, die Kündigungsfrist ausschöpft und sich dann einen Titel besorgt. So wird Geld verdient.(ist genauso wie Dispokredite für Schüler etc.)



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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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#5
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
ist diese wirklich gesetzlich geregelt?

Wenn das schriftl. vereinbart wurde gilt das auch.

quote:
Es wäre vorteilhaft, diese Klausel im Wortlaut zu beäugen!

Für wen ?

quote:
wenn man dem Vermieter klar macht, dass man seine Miete nicht mehr zahlen kann, dann wird er bestimmt auch nicht auf einer Fortbestehung beharren.


Das kommt auf den Einzelfall an.

quote:
Und da meinte er, "das wäre der gesetzliche standart.

Damit meinte er bestimmt erlaubt.

quote:
Weiß denn jemand, ob man zB die Schwangerschaft nachweisen müsste?

Warum, soll ich mal bei dir vorbeikommen ?

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#7
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Du müsstest mal den genauen Wortlaut der Klausel hier posten.

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

!(der Hausverwalter meinte bei Abschluss etwas von schweren Gründen wie zB Schwangerschaft oder Tot in der Familie)."

Das dürfte sich kaum im Mietvertrag wiederfinden.

@Disi92, sind die Wohnungen in Ihrer Gegend schwer zu vermieten? Ihr Vermieter dürfte ja auch ein Interesse an der realen Miete haben. Und nicht an gerichtlichen Titeln auf rückständige Mietzahlungen...

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#9
 Von 
Disi92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an euch allen.

Ich habe jetzt einfach ein Fax hingeschickt und warte auf eine positive Antwort :)

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#10
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Und nicht an gerichtlichen Titeln auf rückständige Mietzahlungen...

Warum nicht ?
Z.Zt. gibt es für knapp über 5 % kaum eine bessere Anlage.

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe jetzt einfach ein Fax hingeschickt ... <hr size=1 noshade>



Auch wenn das hier aller Voraussicht nach keine Rolle spielen wird:

Eine wirksame Kündigung müsste ggf. schriftlich erfolgen, d.h. originale Unterschrift. Fax/Mail reicht dazu nicht aus, § 568 BGB .

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

BAB wird normalerweise nur bewilligt, wenn man ausbildungsbedingt umziehen muss. Das scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein. Es gibt allerdings noch Wohngeld, das mal probiert? Ansonsten fristgerecht kündigen, evtl. Nachmieter suchen. Schon mal daran gedacht?

wirdwerden

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