Kündigung des Mietvertrages vor Einzug_Weitervermietung

26. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Luisa95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung des Mietvertrages vor Einzug_Weitervermietung

Hallo! Aufgrund der Trennung von meinem Partner wollte ich aus unserer gemeinsamen Wohnung ausziehen und habe vergangenen Monat einen Mietvertrag für eine neue (noch im Bau befindliche) Wohnung - Erstbezug zum 1.6. - abgeschlossen. Mindest-Mietdauer 1 Jahr. Ich habe dies ziemlich übereilt und unüberlegt getan. Die Trennung ist hinfällig, ich möchte in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben und habe daher beim Immobilienbüro, welches für die Vermietung der Objektes zuständig ist, einen Antrag auf Aufhebung des ab 1.6. beginnenden Mietvertrages gestellt und meine Gründe dargelegt. Ich habe nun die Antwort bekommen, dass man nach Rücksprache mit dem Vermieter/Anbieter der Immobilie die Wohnung nur zur Nachvermietung freigeben kann und ich einen offiziellen Vermietungsauftrag an das Immobilienbüro erteilen muss. Inhalt: Ich zahle solange die Kaltmiete bis ein Nachmieter gefunden wird und ich zahle eine Provision in Höhe von 2 Kaltmieten zzgl. Mwst. Die Kaltmiete beträgt 600,00 EUR. Mir ist bewusst, dass ich nicht ohne Weiteres aus dem Mietverhältnis aussteigen kann und ich bin auf das Entgegenkommen des Vermieters (in dem Fall Ansprachpartner: das Immobilienbüro, welches die Wohnungen anbietet) angewiesen. Ist das Immoblienbüro berechtigt, von mir eine so hohe Provision zu verlangen? Ich hätte das ganze Chaos vermeiden können, aber später ist man immer schlauer. Danke für eure Antworten.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Ist das Immoblienbüro berechtigt, von mir eine so hohe Provision zu verlangen?


1,5 - 2 Kaltmieten zzgl. MWSt. ist eine übliche Maklerprovision für die Vermietung von Wohnungen.

Alternativ kannst Du anbieten, selbst einen Nachmieter zu suchen. Letztlich bist Du aber auf des Entgegenkommen des Vermieters angewiesen.

Denkbar wäre dabei noch, dass Du die Wohnung komplett untervermietest. Wenn der Vermieter diese Untervermietung verweigert, dann entsteht nach § 540 BGB ein Sonderkündigungsrecht. Ob das eine echte Alternative ist, mag ich jedoch bezweifeln.

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Poste doch mal die Klausel mit dem 1 Jahr, evtl. ist diese unwirksam, dann hättest Du Glück.

Ansonsten ist das, was da "verlangt" wird alles im rechtlichen Rahmen.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Luisa95):
Ist das Immoblienbüro berechtigt, von mir eine so hohe Provision zu verlangen?


Der Vermieter könnte auch auf Vertragserfüllung bestehen. Das würde deutlich mehr kosten.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Luisa95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Ich habe seinerzeit den Vermietungsauftrag unterzeichnet und die Wohnung wurde ab dem 15.6. neu vermietet. Die Provision (2 Kaltmieten) habe ich ebenfalls beglichen.
Nunmehr möchte die Hausverwaltung von mir anteilige Miete für den Zeitraum 1.6.-15.6. inkl. Nebenkosten. Ich bin jedoch der Meinung, dass ich nur die Hälfte der [b]Kaltmiete z[ahlen muss. Ich habe ja die Wohnung nie bewohnt, es ist keine Abnahme erfolgt und ich habe auch keine Nebenkosten verbraucht. Sehe ich das richtig?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Poste doch mal die Klausel mit dem 1 Jahr, evtl. ist diese unwirksam, dann hättest Du Glück.

Ansonsten ist das, was da "verlangt" wird alles im rechtlichen Rahmen.


Ja würde ich jetzt auch sagen, ansonsten leider "Pech inne Verlosung" oder aber, Sie lassen sich die Genehmigumg zur Untervermietung geben, wird diese verweigert, könnten Sie ordentlich kündigen und wären nur mit drei MM belastet.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Ich habe seinerzeit den Vermietungsauftrag unterzeichnet


Damit ist das Mietverhältnis beendet. Anspruch auf Zahlungen über die vereinbarte Zahlungen hinaus hat der Vermieter nicht.

Zitat:
Ich bin jedoch der Meinung, dass ich nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen muss.


Nach meiner Auffassung musst Du gar nichts zahlen oder was genau wurde in dem Mietaufhebungsvertrag vereinbart?

@AltesHaus
Hast Du übersehen, dass zwischen Antwort#3 und #4 insgesamt 3 Monate vergangen sind?

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#7
 Von 
Luisa95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider gibt es keinen Mietaufhebungsvertrag, sondern einen Vermietungsauftrag zwischen mir und dem Makler. Darin steht, dass ich für die erfolgreiche Vermietung eine Provision in Höhe von 2 Monatskalktmieten zahlen muss und sollte punktuell zum 1.6.2018 (Mietbeginn) kein neuer Mieter gefunden wrden, müsste ich die Differenz bis zum Mietvertragsbeginn des neuen Mieters zahlen. Den neuen Mieter gibt es ab 15.6. Ich werde jetzt von der Hausverwaltung aufgefordert die anteilige Miete inkl. Nebenkosten für den Zeitraum 1.6.-15.6. zu zahlen. Meiner Meinung nach zahle ich nur die Hälfte der Kaltmiete, da nie eine Abnahme der Wohnung mit Übergabeprotokoll erfolgt ist.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Meiner Meinung nach zahle ich nur die Hälfte der Kaltmiete, da nie eine Abnahme der Wohnung mit Übergabeprotokoll erfolgt ist.


Nein, Du musst die Hälfte der Warmmiete zahlen, solltest dann aber auf einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung für die 2 Wochen bestehen.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von hh):
@AltesHaus
Hast Du übersehen, dass zwischen Antwort#3 und #4 insgesamt 3 Monate vergangen sind?


Ja sry ... dieses Wiederaufflackern ist mir entgangen

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