Kündigung durch Erben möglich vor förmlicher Entscheidung Nachlassgericht?

16. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Chris86123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung durch Erben möglich vor förmlicher Entscheidung Nachlassgericht?

Hallo!

Mein Schwager ist kurz vor Weihnachten gestorben.

Da er keine Frau und keine Kinder hat, sind seine Eltern die gesetzlichen Erben.
Da er auch allein gelebt hat, sind die Eltern gem. §564 BGB die nachfolgenden Mieter.
Ende Dezember haben meine Schwiegereltern (=Erben) die Kündigung per Einschreiben an die Vermieterin gesendet.
Die Vermieterin verweigert jedoch die Annahme der Kündigung und verlangt zuerst einen Erbschein.

Meine Frage ist daher, ab wann können meine Schwiegereltern das Mietverhältnis kündigen? Ist hierfür eine förmliche Bestätigung des Erbes durch das Nachlassgericht nötig?
Das Nachlassgericht hat sich nämlich fast 3 Monate Zeit gelassen, d.h. wir müssten 3 Monate länger Miete bezahlen.
Meiner Meinung nach müsste (vor allem in so einem einfachen Fall), doch das Erbe direkt gem. §1922 BGB übergehen und die Kündigung schon vor förmlichem Bescheid des Nachlassgerichtes möglich sein?



Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Christian

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20 Antworten
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#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6172 Beiträge, 826x hilfreich)

Kündigung einfach per Einwurf-Einschreiben zustellen lassen. Wenn der Schwager schon im Dezember gestorben ist, dann sollte doch längst gekündigt sein, auch der Erbschein sollte längst schon vorliegen?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Kündigung einfach per Einwurf-Einschreiben zustellen lassen.

Zitat (von Chris86123):
Ende Dezember haben meine Schwiegereltern (=Erben) die Kündigung per Einschreiben an die Vermieterin gesendet.




Zitat (von Solan196):
auch der Erbschein sollte längst schon vorliegen?

Zitat (von Chris86123):
Das Nachlassgericht hat sich nämlich fast 3 Monate Zeit gelassen




Zitat (von Chris86123):
Meiner Meinung nach müsste (vor allem in so einem einfachen Fall), doch das Erbe direkt gem. §1922 BGB übergehen und die Kündigung schon vor förmlichem Bescheid des Nachlassgerichtes möglich sein?

Richtig, nur muss der, welcher behauptet Erbe zu sein, sich natürlich auch entsprechend legitimieren .
Wenn dann nichts anderes als ein Erbschein vorhanden ist, muss man damit leben, dass man sich gegenüber Dritten (z.B. Banken, Grundbuchamt, Versicherungen) ohne diesen nicht als Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6172 Beiträge, 826x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, nur muss der, welcher behauptet Erbe zu sein, sich natürlich auch entsprechend legitimieren .


Das kann man aber auch ohne Erbschein machen, der Erbschein ist gegenüber dem VM nicht notwendig. Wenn ich mich hier irre, dann bitte ich um entsprechende Vorschrift.

Und jetzt wirds tricky, was ist mit der Miete, die ja läuft, die Wohnung wurde imho form- und fristgerecht gekündigt, der VM erkennt die Kündigung nicht an.

Ich würde mich hier zumindest mal von einem MV eher von einem Anwalt beraten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Das kann man aber auch ohne Erbschein machen

Ja, z.B. mittels Vorlage eines entsprechenden Testamentes.
Ist hier aber wohl alles nicht erfolgt.



Zitat (von Solan196):
Und jetzt wirds tricky, was ist mit der Miete, die ja läuft, die Wohnung wurde imho form- und fristgerecht gekündigt, der VM erkennt die Kündigung nicht an.

Er erkennt die Kündigung mangels entsprechender Legitimation nicht an - also Formfehler.
Die Miete wird somit geschuldet.


Ich fürchte, das die Miete auch nicht unter Vorbehalt gezahlt wurdeß



Zitat (von Solan196):
Ich würde mich hier zumindest mal von einem MV eher von einem Anwalt beraten lassen.

Anwalt ist immer die beste Variante.
Das mit dem Anwalt geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Eine Rückmeldung wie es ausging wäre nett.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2422 Beiträge, 1117x hilfreich)

Ich würde mal sagen, dass ein Erbschein nicht verlangt werden darf.
Allerdings müssen die Eltern auch bei kinderlosen Erblassern nicht zwingend Erben geworden sein, sofern es ein Testament gibt...

Insgesamt der treffendste Artikel, den ich gefunden habe:

https://www.felser.de/blog/kuendigung-des-mietvertrag-durch-erben/

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ich würde mal sagen, dass ein Erbschein nicht verlangt werden darf.

Kommt darauf an.
Wenn keine andere Form der Legitimation vorhanden ist, darf ich schon darauf bestehen.
Was nicht rechtmäßig sein dürfte, darauf zu bestehen wenn eine dem Erbschein gleichwertige Legitimation geboten wird.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sumsalabim
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Chris86123):
Die Vermieterin verweigert jedoch die Annahme der Kündigung und verlangt zuerst einen Erbschein.

Meine Frage ist daher, ab wann können meine Schwiegereltern das Mietverhältnis kündigen?


Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Da braucht der Vertragspartner kein ok geben.

Ende Dezember bis Mitte März (=jetzt) sind 2.5 Monate. Ich hoffe es wurde zu Ende März gekündigt(?)

Ich würde folgenden Brief schhreiben:
Liebe Vermieterin.
In Bezug auf unsere Kündigung der Wohnung xxx in xxx Straße vom Ende Dezember 2024 erhalten Sie die Legitimation in Form des Erbscheines. Die Wohnung ist bereits leer geräumt. Die Übergabe kann in der letzten März-Woche stattfinden. Hierzu unsere Telefonnummer xxxx.
Mit freundlichen Grüßen
XX

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10488 Beiträge, 4647x hilfreich)

Hier der Link zur Besprechung eines möglicherweise passenden Urteils: https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/monatsfrist-zur-ausuebung-des-ausserordentlichen-kuendigungsrechts-nach-%C2%A7-564-satz-2-bgb/

Ich habe das dort angegebene Urteil kurz gesucht aber nicht gefunden. Von daher bitte ich den Link mit Vorsicht zu genießen. Laut dieser Besprechung wäre es am Vermieter aktiv nachzuforschen, ob die Erben wirklich Erben sind. Dem Wortlaut des Gesetzes nach könnte das tatsächlich sein, da dort nur Kenntnis über die Person der Erben steht. Aber bis ich das Urteil selber sehe und die Begründung lesen kann, würde ich mich selber nicht darauf verlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Sumsalabim):
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.

Richtig.

Zitat (von Sumsalabim):
Da braucht der Vertragspartner kein ok geben.

Der eine Vertragspartner ist die Vermieterin, der andere ist Verstorben und kann keine Willenserklärung mehr abgeben.
Also muss jemand anderes die Willenserklärung übernehmen, regelmäßig ist/sind das der/die Erbe(n).
Hier verangt die Vermieterin den Nachweis, dass man das überhaupt ist. Und das klingt erstmal legitim.

Zitat (von Sumsalabim):
In Bezug auf unsere Kündigung der Wohnung xxx in xxx Straße vom Ende Dezember 2024 erhalten Sie die Legitimation in Form des Erbscheines.

Eben darum geht es ja: es liegt kein Erbschein vor und es wird noch Monate dauern, bis der da ist.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Das Urteil des Urteil des Landgericht Berlin, Az.: 63 S 407/19 halte ich nach bisherigem Kenntnisstand für hier nicht anwendbar.


Es soll so sein, "bei Zweifeln und Unklarheiten über die Erbenstellung könne sich der Vermieter darauf berufen, dass es an der dass es an der positiven Kenntnis für den Beginn der Monatsfrist fehle".
Solche Zweifel haben sich in dem Fall aus dem Urteil aufgrund der Mitteilung des gerichtlich bestellten Betreuers jedoch nicht ergeben.

Hier hat aber im Unterschied zu dem Fall aus dem Urteil kein offizieller Betreuer was mitgeteilt, sondern dem Vermieter völlig unbekannte Personen mit unbekannter Identität und unklarer Reputation. Womit ich die Bedingung "Zweifel und Unklarheiten über die Erbenstellung" als gegeben sehe.



Der Vermieter soll nach dem Urteil verpflichtet sein, "zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um sich Gewissheit über die Person des Erben zu verschaffen".
Im Fall, den das Gericht verhandelte, hatte der Vermieter offenbar nicht ausreichend dargelegt, welche zumutbare Anstrengungen er unternommen hatte und warum andere Anstrengungen zumutbar waren?


Was mich da interessieren würde, was sind da überhaupt zumutbare Anstrengungen, auch unter Berücksichtigung der DSGVO?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Chris86123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten und Denkanstöße!

Wir haben mit Schreibem vom 28.12.2024 zum 31.03.2025 gekündigt.
Am Freitag erhalten wir endlich die Entscheidung vom Nachlassgericht, dass die Eltern Erben sind.
Einen Erbschein werden wir nicht beantragen, da die Eltern nur eine sehr kleine Rente haben und schon die Beerdigungskosten fast alle Ersparnisse aufgefressen haben.
Der verstorbene Sohn war leider gerade erst aus der Privatinsolvenz raus und hat daher auch kein eigenes Vermögen, das für die Beerdigung herangezogen hätte werden können.

Da das Erbe Kraft Gesetzes übergeht, frage ich mich mit welcher Begründung die Vermieterin die Kündigung verweigern kann.
Es entsteht ja niemandem ein Schaden oder eine Gefahr, wenn die Erben kündigen, aber die Legitimation erst nachreichen.
Sollten Sie doch nicht die Erben sein, dann geht das Mietverhältnis halt weiter.
Aber im vorliegenden Fall, bei einem fast mittellosen Mann ohne Frau und ohne Kinder und ohne Testament. Wer soll da sonst Erbe sein?

All das haben wir in unserem Kündigungsschreiben dargelegt.

Für meine Schwiegereltern wären drei zusätzliche Monate Mietzahlung eine nicht tragbare Belastung...
Leider verweigert die Vermieterin jedes konstruktive Gespräch...

Unser aktueller Plan ist, den Nachweis des Nachlassgerichtes an die Vermieterin zu schicken und wie von Sumsalabim geschrieben auf die Übergabe Ende März zu bestehen.
Ab April werden wir keine Miete mehr zahlen...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Chris86123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Insgesamt der treffendste Artikel, den ich gefunden habe:

https://www.felser.de/blog/kuendigung-des-mietvertrag-durch-erben/


Perfekt!
Der Artikel trifft unseren Fall eindeutig.
Interessant ist vor allem folgender Absatz:

Der oder die Erben kann die Wohnung des Erblassers sofort nach dem Tod kündigen. Ein Nachweis der Erbenstellung zB durch Testament oder Erbschein ist für das Kündigungsschreiben nicht erforderlich. Der Erbschein muss also nicht abgewartet werden. Allerdings muss das Kündigungsschreiben bei einer Erbengemeinschaft von allen Erben unterschrieben sein oder eine von allen Erben unterzeichnete Vollmacht für den Kündigenden. Die Kündigungsfrist Häufig – so bei einem Mandanten von uns – weisen die Vermieter die Kündigung zurück, weil die Erbenstellung nicht nachgewiesen sei, und verlangen noch weitere Mieten. Das ist ein Rechtsirrtum.

Die Erben können das Mietverhältnis nämlich außerordentlich mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen, eigenhändig unterzeichnet sein und kann nur innerhalb des ersten Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate abzüglich der Karenzzeit von drei Werktagen. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt für den oder die Erben mit der Kenntnisnahme vom Tod des Mieters und ist nicht von der Annahme des Erbes abhängig. Daher kann auch der vorläufige Erbe die Kündigung wirksam erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Hallo,

wieso eigentlich überhaupt so schwer/kompliziert?

Offensichtlich möchte man doch das Erbe ausschlagen, damit hat sich doch dann so oder so alles erledigt!

Zitat:
Für meine Schwiegereltern wären drei zusätzliche Monate Mietzahlung eine nicht tragbare
Bei Erbausschlagung müsste doch eigentlich rein gar nichts gezahlt werden...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Chris86123):
Einen Erbschein werden wir nicht beantragen, da die Eltern nur eine sehr kleine Rente haben und schon die Beerdigungskosten fast alle Ersparnisse aufgefressen haben.

Ein Erbscheinverfahren kostet in dem Falle um die 80 EUR.
3 Monate Miete kosten ???
Manche Rechnungen verstehe ich nicht wirklich, aber das muss ja jeder selber wissen.



Zitat (von Chris86123):
Da das Erbe Kraft Gesetzes übergeht, frage ich mich mit welcher Begründung die Vermieterin die Kündigung verweigern kann.

Ganz einfach, mit Zweifeln und Unklarheiten über die Erbenstellung.

Das da Unbekannte schreiben, "Ich bin Erbe, wer soll es denn sonst sein" dürfte keine tragfähige Begründung sein.
Aber das wird man dann im Gerichtsprozess erfahren, denn ich vermute stark, das die Vermieterin die Mieten einklagen wird.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Offensichtlich möchte man doch das Erbe ausschlagen, damit hat sich doch dann so oder so alles erledigt!

Wäre eventuell die beste Lösung gewesen, aber dafür ist es zu spät.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49328 Beiträge, 17353x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Offensichtlich möchte man doch das Erbe ausschlagen, damit hat sich doch dann so oder so alles erledigt!

Da seit dem Tod des Mieters bereits mehr als 6 Wochen vergangen sind ist es dafür zu spät.

Zitat (von Chris86123):
Meine Frage ist daher, ab wann können meine Schwiegereltern das Mietverhältnis kündigen?

Sie haben bereits gekündigt.

Zitat (von Chris86123):
Ist hierfür eine förmliche Bestätigung des Erbes durch das Nachlassgericht nötig?

Nein

Zitat (von Chris86123):
Meiner Meinung nach müsste (vor allem in so einem einfachen Fall), doch das Erbe direkt gem. §1922 BGB übergehen und die Kündigung schon vor förmlichem Bescheid des Nachlassgerichtes möglich sein?

Richtig

Zitat (von Harry van Sell):
Ganz einfach, mit Zweifeln und Unklarheiten über die Erbenstellung.

Es handelt sich um die Eltern eines kinderlosen Singles. Da müsste der Vermieter schon Anhaltspunkte dafür haben, dass die Eltern nicht Erben sind um ernsthafte Zweifel geltend machen zu können.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eltern eines kinderlosen Singles.

Die drei Punkte - insbesondere der erste - hat man wie konkret bewiesen?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Chris86123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erbe ausschlagen wäre nur dann ne Option gewesen, wenn der Nachlass verschuldet gewesen wäre.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hh):
Eltern eines kinderlosen Singles.


Die drei Punkte - insbesondere der erste - hat man wie konkret bewiesen?


Durch meine Aussagen. Hierzu müssten doch Anhaltspunkte vorliegen, warum wir böswillig die Vermieterin belügen möchten, wenn eigentlich die verschwiegene Ehefrau/Kind die wahren Erben sind.
Vor allem ging es uns ja nicht darum den Schlüssel rauszugeben, sondern um eine Kündigung. Wenn die vermeintliche Ehefrau und das Kind bisher nicht in der Wohnung leben, warum sollten sie nach dem Tod es wollen.

Die Elterneigenschaft durch den sehr ungewöhnlichen gleichen Nachnamen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Chris86123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Harry van Sell):
Ganz einfach, mit Zweifeln und Unklarheiten über die Erbenstellung.


Es handelt sich um die Eltern eines kinderlosen Singles. Da müsste der Vermieter schon Anhaltspunkte dafür haben, dass die Eltern nicht Erben sind um ernsthafte Zweifel geltend machen zu können.


Interessanter Argumentationspunkt.
Es geht nur um die Vormerkung des Kündigungszeitpunktes. Nicht um den Zugang oder die Wohnungsauflösung.
Wer sollte sich hier böswillig als "falscher Erbe" ins Spiel bringen, um eine Kündigung auszusprechen?
Einzig der Erbe hat Interesse an der Kündigung der Wohnung, damit keine unnötigen Kosten aufkommen.

Ich schreibe nochmal den Zeitablauf, da es hier zu Verwirrung kam:

Tod am 22.12.2024
Kündigungsschreiben vom 28.12.2024, Zugang laut Einschreiben am 30.12.2024.
In diesem Schreiben Kündigung zum 31.03.2025 ausgesprochen
Antwort der Vermieterin mit Zurückweisung der Kündigung am 13.01.2025
Entscheidung Nachlassgericht, dass Eltern die Erben sind und Frage ob Erbe angenommen wird 05.03.2025
Rückmeldung Bank, dass Nachlass nicht verschuldet ist 14.03.2025
Termin Nachlassgericht um Erbe anzunehmen und Schlüssel ausgehändigt zu bekommen 21.03.2025
Geplante Übergabe der Wohnung am 31.03.2025
Anschließend Einstellung der Mietzahlungen


-- Editiert von User am 18. März 2025 19:46

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Chris86123):
Durch meine Aussagen.

Ich subsumiere: Da hat eine dem Vermieter völlig unbekannte Person mit unbekannter Identität und unklarer Reputation gegenüber dem Vermieter die unsubstantiierte Behauptung aufgestellt "die Eltern sind Erbe, wer soll es denn sonst sein"?

Das ist kein Beweis, das ist juristisch gesehen eher




Zitat (von Chris86123):
Wenn die vermeintliche Ehefrau und das Kind bisher nicht in der Wohnung leben, warum sollten sie nach dem Tod es wollen.

Na, z.B., weil der Typ den sie gehasst haben dann nicht mehr dort wohnt?
Gründe gäbe es viele.



Euer Fahrplan ist klar, die Kündigung gilt für euch wegen ausrechendem Beweis der Erbenstellung, ab April wird nicht mehr gezahlt.
Ich bin schon sehr gespannt, wie die Vermieterin ab April reagieren und agieren wird. Bitte weiter Berichten.



Ich würde noch dafür sorgen das die Rückgabe der Wohnung korrekt erfolgt, die Vermieterin den Schlüssel spätestens am 31.03 erhält und das dann auch gerichtsfest beweisbar ist.


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#20
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Chris86123):
Meine Frage ist daher, ab wann können meine Schwiegereltern das Mietverhältnis kündigen?

Die Kündigung durch die Schwiegereltern kann erfolgen, sobald alle notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die wären hier insbesondere:
- Es gibt keine Mitmieter, die den Mietvertrag fortführen wollen
- Es gibt keine Miterben, die den Mietvertrag fortführen wollen / Es gibt keine Miterben, die sich gegen die Kündigung aussprechen
- Die Schwiegereltern können schlüssig nachweisen, dass sie berechtigte Erben sind

Zitat (von Chris86123):
Ist hierfür eine förmliche Bestätigung des Erbes durch das Nachlassgericht nötig?

Relevant ist, dass dem Vermieter keine Zweifel bleiben, ob die Schwiegereltern tatsächlich berechtigt sind.
Ein bestimmter Nachweis ist dafür nich vorgeschrieben, vielmehr ist dem Vermieter schlüssig darzulegen, warum man berechtigt ist. Das dürfte von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Am sichersten dürfte der Erbschein sein, aber oftmals wird auch ein eröffnetes Testament aktzeptiert, teils auch die Sterbeurkunde.

Zitat (von Chris86123):
Meiner Meinung nach müsste (vor allem in so einem einfachen Fall), doch das Erbe direkt gem. §1922 BGB übergehen und die Kündigung schon vor förmlichem Bescheid des Nachlassgerichtes möglich sein?

Tut es auch, dennoch ist eine Kündigung erst möglich, wenn man sich derart als zur Kündigung berechtigt legitimiert hat, dass dem Vermieter keine Zweifel bleiben.

Zitat (von Chris86123):
Da das Erbe Kraft Gesetzes übergeht, frage ich mich mit welcher Begründung die Vermieterin die Kündigung verweigern kann.

Ganz einfach: Weil die Kündigung nur von Vertragspartnern (ersatzweise Gerichten) wirksam ausgesprochen werden kann.
Ist der Vertragspartner verstorben, treten die Erben an dessen Stelle. Und damit die Vermieterin überhaupt weiß, wer jetzt ihre Vertragspartner sind und sich nicht dem Risiko aussetzt, sich vertragswidrig zu verhalten, verlangt sie eine angemessene Legitimation.

Zitat (von Chris86123):
Es entsteht ja niemandem ein Schaden oder eine Gefahr, wenn die Erben kündigen, aber die Legitimation erst nachreichen.

Aber selbstverständlich. Was macht die Vermieterin denn, wenn Sie eine unberechtigte Kündigung akzeptiert und auf einmal weitere Erben auftauchen, die berechtigte Ansprüche erheben.
Schlechtestenfalls hat sie die Wohnung schon weitervermietet und macht sich schadensersatzpflichtig.

Zitat (von Chris86123):
Sollten Sie doch nicht die Erben sein, dann geht das Mietverhältnis halt weiter.

Und wenn bereits ein Nachmieter gefunden ist, bevor sich herausstellt, dass es doch nicht die Erben sind? Dann gehen zwei Mietverhältnisse weiter... Ersetzen die Schwiegereltern dann freiwillig den Schaden (wenn sie nichtmal die Kosten für den Erbschein tragen wollen/können?).
Die Antwort geben Sie sich hier ja schon selbst. "Sollten es doch nicht die Erben sein" --> soweit lässt man es nicht kommen, sondern fragt eben vorher.

Wären Sie einverstanden, wenn der Geldautomat erst das Geld ausgibt und dann nach der PIN fragt?

Zitat (von Chris86123):
Aber im vorliegenden Fall, bei einem fast mittellosen Mann ohne Frau und ohne Kinder und ohne Testament.

Das kann man wie genau nachweisen?
Wie kann man denn davon ausgehen, dass da nicht vielleicht doch irgendwo ein Kind ist?
Und wie kann man davonn ausgehen, dass man als Eltern 100% der Lebensführung des erwachsenen Kindes kennt?

Zitat (von Chris86123):
Wer soll da sonst Erbe sein?

Kinder, die der Familie nicht bekannt sind
Ehefrau / Ehemann, die/der der Familie nicht bekannt ist
Eine oder mehrere x-beliebige Person oder Organisation, die per Testament beerbt wurde

Also kurzum: jeder könnte Erbe sein. Mal mindestens jede Person oder Organisation in Deutschland könnte Erbe sein. Auch der Staat selbst könnte Erbe sein.
Ich behaupte, dass das auch gar nicht unbedingt an der Staatsgrenze aufhört.
Die Frage ist, ich "sags mal, wie es ist", völlig lebensfremd..


Zitat (von Chris86123):
Ab April werden wir keine Miete mehr zahlen...

Das ist eine schlechte Idee, wenn man sowieso kein Geld hat. Ohne, dass ein Anwalt das gut findet, würde ich das lassen.

Zitat (von Chris86123):
Der oder die Erben kann die Wohnung des Erblassers sofort nach dem Tod kündigen. Ein Nachweis der Erbenstellung zB durch Testament oder Erbschein ist für das Kündigungsschreiben nicht erforderlich. Der Erbschein muss also nicht abgewartet werden. Allerdings muss das Kündigungsschreiben bei einer Erbengemeinschaft von allen Erben unterschrieben sein oder eine von allen Erben unterzeichnete Vollmacht für den Kündigenden.

Das widerspricht sich schon in sich...

Zitat (von Chris86123):
Durch meine Aussagen.

Die sind vermutlich nicht mal ein schwaches Indiz

Zitat (von Chris86123):
Hierzu müssten doch Anhaltspunkte vorliegen, warum wir böswillig die Vermieterin belügen möchten, wenn eigentlich die verschwiegene Ehefrau/Kind die wahren Erben sind.

Wie kommt man da drauf?
Ehepartner oder Kinder könnten den Eltern schlicht unbekannt sein. Dann hätte man nicht böswillig, sondern einfach unwissend gehandelt.
Was glaubt man denn, warum das überhaupt durchs Nachlassgericht geht?
Nochmal: wie will man etwas bestätigen, das überhaupt noch nicht feststeht?

Davon ab, könnten die Schwiegereltern auch schlicht gar nichts mit dem Erbe zu tun haben und tatsächlich böswillig vorgehen.
Sie schrieben von Privatinsolvenz... Da könnte sich einer rächen wollen...
Ist überhaupt wenigstens nachgewiesen, dass die Person gestorben ist? Vielleicht ist die 3 Monate auf Weltreise?
Woher soll die Vermieterin all das wissen, wenn man es nicht irgendwie zumindest ein kleines bisschen beweist?

Zitat (von Chris86123):
Die Elterneigenschaft durch den sehr ungewöhnlichen gleichen Nachnamen

Mein Nachname ist auch ungewöhnlich. Das sagt aber 0,0 aus...

Die Eltern sind ohnehin "nur" Erben zweiten Ranges. Alleine deshalb würde ich mir als Vermieter auf jeden Fall bestätigen lassen, dass da nicht noch Rang 1 Erben vorhanden sind.

Zitat (von Chris86123):
Es geht nur um die Vormerkung des Kündigungszeitpunktes. Nicht um den Zugang oder die Wohnungsauflösung.

Nö. Zum Ende der Kündigungsfrist muss die Wohnung geräumt sein.

Zitat (von Chris86123):
Einzig der Erbe hat Interesse an der Kündigung der Wohnung, damit keine unnötigen Kosten aufkommen.

Nö, aber selbst wenn muss erstmal feststehen, wer überhaupt Erbe ist.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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