Kündigung durch Vermieter - Anspruch auf einen Teil der Umzugskosten ?

26. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)
Kündigung durch Vermieter - Anspruch auf einen Teil der Umzugskosten ?

Guten Tag

Ich habe gestern ein Einschreiben vom VM bekommen, wonach meine Wohnung fristgerecht mit gesetzlicher Kündigungsfrsit gem.§ 2 zum 31.1.2012 gekündigt wird.Hier der Wortlaut:

Sehr geehrte Fam.XXXXX

leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir aus technischen Gründen durch begründete Mangel an dem Mietobjekt das bestehende Mietverhältnis nicht aufrecht erhalten können.
An einer vorzeitigen Beeendigung des Mietverhältnisses in dem bestehenden Objekt sind wir stark interessiert.
Unterstützend machen wir Ihnen ein neues Mietangebot:

Wohnung .....
Leider passt die angebotene Wohnung nicht, da diese im 4.OG liegt und ich auf Grund gesundheitlicher Probleme, mir ja die jetzige Wohnung ausgesucht hatte, weil diese im Erdgeschoss liegt.
Leider habe ich auch kein Geld zum Umzug.Habe ich eventuell einen Anspruch auf Übernahme auf einen Teil der Umzugskosten ?




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"Aus den Trümmern unserer Verzweiflung bauen wir unseren
Charakter"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hexlein456
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 54x hilfreich)

Wenn er Dir schon eine andere Wohnung anbietet hilft er vielleicht auch beim Umzug?
Einfach mal fragen......

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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Welcher §2 soll das denn sein? Steht da noch mehr, eine Belehrung wegen Härtefallregelung oder Ähnliches vielleicht? Welche Fristen wurden zur Kündigung genannt?

Und welcher technische Mangel liegt vor? Wenn die Wohnung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden soll, werden sehr strenge Maßstäbe angelegt. Wenn zum Beispiel die Elektroleitungen in der Wohnung erneuert werden sollen und die Wohnung genug Räume hat, könnte man ja durchaus überlegen, die Zimmer nacheinander zu nutzen, einfach kündigen ist da nicht. Einfach "Technischer Mangel" reicht keinesfalls aus.

Aus "An einer vorzeitigen Beeendigung des Mietverhältnisses in dem bestehenden Objekt sind wir stark interessiert" schließe ich eher, dass man einen Aufhebungsvertrag mit dir machen will, dass ihr also das Mietverhältnis einvernehmlich beendet. Das könntest du dann selbstverständlich von der Erstattung von Umzugskosten und Wohnungssuche-Kosten abhängig machen - oder von was immer du willst. Du brauchst auf so eine aufhebungsvereinbarung nicht einzugehen.

Also: stelle erst mal fest, ob das eine Kündigung oder nur das Angebot eines Aufhebungsvertrages ist.
Wenn es eine Kündigung sein soll, sieh mal genau nach, wie die begründet wird, denn der Vermieter darf keine Gründe nachschieben. Der von dir genannte Auszug aus dem Schreiben kann nicht alles sein, was hier relevant ist.

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#3
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Hallo
Vielen Dank für die Antworten.
§ 2 Mietzeit und Kündigung
(1) Das Mietverhältnis beginnt am xxxxx und wird auf unbestimmte Zeit getroffen.
(2) Die Kündigung richet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.Sie muss schriftlich erfolgen.
(3) Wird der vermietete Wohnraum nicht zur vereinbarten Verfügung zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter nur Schadenersatz verlangen...
(4) Die Vertragsvertragsverlängerung gemaäß 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauchs nach Beeendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen.
Ich hatte in der Wohnung die Wand in der Küche bemängelt, da dort zunehmend der Putz abfällt, erst war es nur eine kleine Stelle, aber die Stelle wird immer größer.Dazu sind die E-Leitungen sehr schlecht, ein vom Vermieter(Sparkasse) beauftragter Elektriker war zur Überprüfung vor Ort und kurz danach kam die Kündigung.
Hier ein Bild:
http://h6.abload.de/img/wohnungm7y9.jpg
aus der Wohnung.

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"Aus den Trümmern unserer Verzweiflung bauen wir unseren
Charakter"

-- Editiert Slavonia am 26.10.2011 10:14

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Na, das ist doch eine Aussage:

quote:<hr size=1 noshade>(2) Die Kündigung richet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.Sie muss schriftlich erfolgen. <hr size=1 noshade>

Die gesetzlichen Vorschriften sind im § 573 BGB geregelt.
Eine Küchenrenovierung reicht sicherlich zur rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Vermieter nicht aus, die im Kündigungsschreiben genannten "technischen Gründe" sowieso nicht.
Du kannst dem Vermieter also zurückschreiben, dass du in dem Schreiben keine Kündigung gemäß §2 erkennen kannst, da die gesetzlichen Vorschriften keine Kündigung zulassen.
Außerdem kannst du anfangen, zu überlegen, ob du in der Wohnung weiterhin wohnen willst (da kommen offenbar Bauarbeiten in der Küche auf dich zu, das wird ungemütlich) oder ob du mit einem Zuschuss zu Wohnungssuche und Umzug ausziehen würdest. Falls du schon die Antwort weisst, kansnt du dem Vermieter deine Vorstellungen ja gleich mal mitteilen, ihm also im zweiten Fall einen Aufhebungsvertrag - mit Nennung der geforderten Summe - anbieten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Eine Küchenrenovierung reicht sicherlich zur rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Vermieter nicht aus, die im Kündigungsschreiben genannten "technischen Gründe" sowieso nicht.

Bei der Küche wirds wohl nicht bleiben.
Warum sollte der Rest der WHG viel besser aussehen ?

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""

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