Folgenden Situation, unsere Mietwohnung soll verkauft werden, ein neuer Käufer ist lt. Aussage der jetzigen Vermieterin schon gefunden, allerdings hat der Verkauf noch nicht statt gefunden. Der neue Eigentümer möchte aber nach Erwerb selbst in der Wohnung wohnen. Darf meine aktuelle Vermieterin mir jetzt schon wegen Eigenbedarfs des neuen Eigentümers kündigen?
-- Editier von jassy1310 am 20.10.2015 12:42
Kündigung durch Vermieter vor Verkauf
Fragen zur Miete?
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Zitat:Darf meine aktuelle Vermieterin mir jetzt schon wegen Eigenbedarfs des neuen Eigentümers kündigen?
Nein, erst der Käufer, sobald dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Nein, das darf sie natürlich nicht. Erst wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch steht, kann er wegen Eigenbedarf kündigen. Ich gehe auch mal davon aus, dass diese Wohnung auch jetzt schon eine vermietete Eigentumswohnung ist.
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Ja die Wohnung ist jetzt auch eine gemietete Eigentumswohnung. Heute habe ich eine Kündigung erhalten, mit dem Betreff:
Kündigung wegen Eigentümerwechsel / Eigenbedarf des Käufers (genau so formuliert ) Kann ich also dagegen Widerspruch einlegen?
Schau dir mal diesen Artikel an: http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/eigenbedarfskuendigung-durch-erwerber-vor-grundbucheintragung-ist-unwirksam-mieter-traegt-anwaltskosten_idesk_PI17574_HI1712410.html
Bei dir wurde ja offenbar die Wohnung noch gar nicht verkauft. Und einen Eigenbedarf hat die jetztige Vermieterin ja wohl nicht. Damit kann diese auch nicht wegen Eigenbedarf kündigen. Was steht denn genau in der Kündigung? Steht da vielleicht etwas über wirtschaftliche Verwertbarkeit? Das wäre der einzig mögliche Ansatzpunkt der Vermieterin, der mir einfallen würde.
Ein Widerspruch ist theoretisch nicht notwendig. Eine unwirksame Kündigung ist unwirksam. Darauf musst du die Vermieterin noch nicht einmal hinweisen. Dennoch kann das ratsam sein, um weiteren Problemen vorzubeugen.
Zu beachten ist im Übrigen auch, dass Anwaltskosten des Mieters bei unberechtigten Kündigungen nicht zwangsläufig vom Vermieter zu tragen sind. Im obigen Link kam die Kündigung z.B. vom Neueigentümer, der zum Kündigungszeitpunkt noch nicht Vermieter war. Daher blieb der Mieter auf den Anwaltskosten sitzen. In diesem Fall kommt die Kündigung von der Vermieterin. Von daher wären Anwaltskosten des Mieters wegen einer unwirksamen Kündigung wahrscheinlich von der Vermieterin zu tragen. Absolut sicher ist das jedoch nicht.
-- Editiert von cauchy am 20.10.2015 13:59
Da der Noch-Eigentümer/Noch-Vermieter keinen eigenen Selbstnutzungswillen hat, liegt kein Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes vor, einen Kündigungsgrund "wegen Eigentümerwechsels gibt es nicht" - Folge: es besteht kein Kündigungsgrund nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html]BGB § 573
[/link], die Kündigung ist unwirksam.
Mit dieser Begründung kann die Kündigung ganz schlicht als unwirksam zurückgewiesen werden.
(kein Widerspruch nötig, da bei einer unwirksamen Kündigung des Vermieters keine Widerspruchsgründe des Mieters abzuwägen sind).
ZitatErst wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch steht, kann er wegen Eigenbedarf kündigen. :
Zum Unterschied "wegen Eigenbedarfs" oder "wegen Vertragsverletzungen des Mieters" z.B. hier:
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kuendigung-durch-erwerber-eines-grundstuecks-vor-eintragung-ins-grundbuch_idesk_PI17574_HI646939.html
http://www.dnoti.de/gutachten/index.html/kuendigung-wegen-eigenbedarfs-bei-verkauf-einer-ei/26f647d3-2d23-4ba2-b9cd-530f8c707e58?mode=detail
Falls der Noch-Eigentümer/Noch-Vermieter sich im Kaufvertrag verpflichtet hat seine Eigentumswohnung mieterfrei zu verkaufen, wird er darauf angewiesen sein, seinen Mieter davon zu überzeugen einem Mietaufhebungsvertrag zuzustimmen ...
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