Kündigung einer Wohngemeinschaft erzwingen

8. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Terraeizo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung einer Wohngemeinschaft erzwingen

Hallo liebe Forumsgemeinschaft,
A, B und C haben einen gemeinsamen Mietvertrag über eine Wohnung, in der jeder Hauptmieter ist. Nun will A aus der WG ausziehen. Da es sich um einen gemeinsamen Mietvertrag handelt, müssen B&C die Kündigung ebenfalls unterschreiben. Da sie sich weigern, kann A nach §723 BGB die Kündigung erzwingen.
Meine Fragen:
1) Wie lange dauert so ein Verfahren im Schnitt? Ich kann mir vorstellen, dass zuerst die Aufforderung zur Kündigung erfolgen muss. Dann ein anwaltlisches Schreiben mit einer Fristsetzung. Erst danach geht es ans Gericht und bei der Auslastung kann ich mir eine gesamte Bearbeitungsdauer von sechs Monaten und mehr durchaus vorstellen.
2) Es gab kürzlich einen Fall von häuslicher Gewalt, in der C den B niedergeschlagen hat. Dies wurde polizeilich erfasst und C hatte daraufhin ein zehn-tätiges Wiederkehrverbot. Nun hat A Angst um die eigene Gesundheit und möchte deswegen so schnell wie möglich raus. Kann dieser Umstand das Verfahren beschleunigen?
3) Angenommen die Kündigung sei durch. Es besteht jedoch natürlich die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. A will jedoch nicht mehr in der WG bleiben. Mit dem Vermieter hat A bereits abgesprochen, dass er das Zimmer zwischenvermietet. Können B&C dies verhindern, da sie ebenfalls Hauptmieter der gesamten Wohnung sind? Dieses Recht gerichtlich durchzusetzen wird wahrscheinlich deswegen nichts bringen, da der Mietvertrag bereits beendet ist, bevor ein Gericht sich damit beschäftigt hat. Dies wäre höchstens sinnvoll, damit A später Schadensersatzansprüche gegenüber B&C auf Grund entgangener Mieteinnahmen geltend machen würde.

Ich bedanke mich im Vorfeld für eure Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Terraeizo):
1) Wie lange dauert so ein Verfahren im Schnitt?


Genau weiß ich das nicht. Gelesen habe ich mal was ca. 2 Monaten.

Zitat (von Terraeizo):
3) Angenommen die Kündigung sei durch. Es besteht jedoch natürlich die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. A will jedoch nicht mehr in der WG bleiben. Mit dem Vermieter hat A bereits abgesprochen, dass er das Zimmer zwischenvermietet. Können B&C dies verhindern, da sie ebenfalls Hauptmieter der gesamten Wohnung sind?


Ja

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Also erst mal: Der A darf die gemeinsame Kündigung fordern, sofern das nicht "zur Unzeit" passiert. Davon gehe ich erst mal aus.
Ab der Forderung zur Zustimmung läuft die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten, sofern nicht irgend ein Ausschluss greift. Will sagen: Der A hätte, wenn B und C zustimmen würden, immer noch 3 Monate mit der WG.
Jetzt den Fall, dass B und/oder C nicht zustimmen: Dann sind sie dem A immerhin für alles schadenersatzpflichtig, was nach den drei Monaten noch an Mietzahlungen für A fällig ist. Es ist also eigentlich egal, wie lange die Klage dauert: der A kann sich seine Kosten bei B und C zurückholen.
Die Fragen 1 und 3 sind ja oben bereits korrekt beantwortet. Der Fall 2 kann lediglich dazu führen, dass dem A vielleicht nicht mehr zuzumuten ist, in die Wohnung zurückzukehren. Das sehe ich aber auf seeehr wackeligen Füßen, denn dazu müsste der A schon begründen, warum er sich durch den Angriff von C auf B gefährdet sieht.
Eine eventuelle Zustimmungsklage wird im Übrigen nicht davon beeinflusst, A könnte höchstens Schadenersatz für das nicht mehr nutzbare Zimmer verlangen. Die Nicht-Nutzbarkeit nachzuweisen dürfte aber schwierig sein.
Dann sollte er übrigens auch sein Ansinnen aus Frage 3 lieber gar nicht erst weiter verfolgen: selbst zu viel Angst um da zu wohnen und jemand anderen ins Messer laufen lassen? Das ist doch unter aller Kanone!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Terraeizo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
selbst zu viel Angst um da zu wohnen und jemand anderen ins Messer laufen lassen? Das ist doch unter aller Kanone!

Da hatte ich auch überlegt noch den Zusatz "auch wenn es moralisch fragwürdig ist" dazu zu tun ;) Die Begründung mit der Angst war auch eher für die Beschleunigung des Verfahrens gedacht, aber in Kombination wird das Gericht die Gefahr wohl nicht so hoch aufhängen.

Zitat (von quiddje):
Der A darf die gemeinsame Kündigung fordern, sofern das nicht "zur Unzeit" passiert.

Was bedeutet dies genau? Es ist davon auszugehen, dass B&C sich mit allen Mitteln zur Wehr setzen werden. Insbesondere finanzielle und psychische Belastungen werden dann höchstwahrscheinlich eingeworfen werden. Hätte A dementsprechend keine Möglichkeit die Kündigung zu erzwingen, sollte B beispielsweise zu Protokoll geben, dass beim Verlust der Wohnug eine Suizidgefahr droht? So etwas zu behaupten geht natürlich vergleichsweise einfach und ich weiß nicht, inwiefern ein Gutachten sowas bestätigen oder widerlegen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Wenn der Vermieter mitspielt könnte man dem "ich will nicht zustimmen, weil ist grad Unzeit" dadurch vorbeugen, indem der Vermieter ein Angebot zur Mietvertragsänderung macht, in dem der Mietvertrag umgeschrieben wird auf B und C als alleinige Hauptmieter.
Wenn das Angebot dann ausgeschlagen wurde wird's schon wieder hakelig mit der "Unzeit"-Karte.

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