Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor mehreren Jahren einen Pachtvertrag mit einer Gastronomie mit einer jeweiligen Laufzeit von 5 Jahren geschlossen. Diese wurde stillschweigend jeweils zum Ablaufzeitpunkt verlängert, jedoch bestand grundsätzlich die Pflicht einer schriftlichen Verlängerung.
Nun wirtschaftet der Pächter die Immobilie durch Beschädigungen etc. in den vergangenen Jahren stark runter und zeichnet sich zusätzlich durch regelmäßig verspätete Mietzahlungen aus. Daher möchte ich dem Pächter kündigen.
Hier gibt es nun 2 Szenarien für mich:
1. Der Pächter verlängert erwartungsgemäß nicht schriftlich (wie ursprünglich vertraglich geregelt). Danach wäre eine Feststellung meinerseits, dass der Pächter den Pacht-Vertrag nicht verlängert hat und somit zum 31.01.2020 die Immobilie räumen muss.
2. Ich kündige den Pächter außerordentlich aufgrund von den vielen Beschädigungen, mangelnder Pflege der Immobilie (im Vertrag geregelt) und der regelmäßig verspäteten Pachtzahlungen. Danach muss er die Immobilie umgehend räumen.
Ich persönlich präferiere Variante 2, da die Person, welche der Pächter ist, in der vergangenen Zeit immer unzurechnungsfähiger wurde und ich um weitere mutwillige Sachbeschädigung der Immobilie fürchte. Eventuell wäre auch eine Kombination aus beiden Szenarien eine Möglichkeit. Sprich ich lasse den Pacht-Vertrag auslaufen, stelle dies fest und kündige zusätzlich außerordentlich aufgrund des Szenarios 2, wodurch er die Immobilie sofort räumen muss.
Insbesondere bei Variante 1 bin ich mir nicht sicher inwiefern die stillschweigende, jeweilige Verlängerung in der Vergangenheit dieses Szenario aushebeln könnte.
Sehen Sie hier irgendwelche signifikanten Fallstricke, welche ggfs. zusätzlich berücksichtigt werden sollten?
Welche Variante oder Vorgehen würden Sie präferieren?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Anton Siti
Kündigung eines Pachtvertrag
18. September 2019
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Frage vom 18. September 2019 | 11:56
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung eines Pachtvertrag
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#1
Antwort vom 18. September 2019 | 21:01
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
ZitatDanach wäre eine Feststellung meinerseits, dass der Pächter den Pacht-Vertrag nicht verlängert hat und somit zum 31.01.2020 die Immobilie räumen muss. :
Der Vertrag verlängert sich inzwischen automatisch, aufgrund der konkludenten Handlung in den Vorjahren.
Wenn der Mieter sich entsprechend wehrt, hat man ein Problem.
#2
Antwort vom 20. September 2019 | 07:41
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo Harry can Sell,
ab wann spricht man den von einer konkludenten Handlung?
Nach einmaligem Vorgehen bei einer Verlängerung oder nach 10x Vorgehen?
Viele Grüße
Und jetzt?
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