Kündigung eines autom. verlängerten Befr. Mietvertrag

10. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Dubos Denis
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung eines autom. verlängerten Befr. Mietvertrag

Böse Geschichte:
wir sind am 1.8.2001 mit einem befristeten Mietvertrag (3Jahre) einghezogen, wobei sich der Vertrag immer per 01.08. jeweils um ein Jahr verlängert.
Wir haben am 30.09. zum 31.12.2004 gekündigt mit Hinweis auf die 3 Mo. gesetzl. Kündigunggsfrist.
Unsere Vermieter nahmen dies zur Kenntnis, haben Immo-Anzeigen geschalten, Besucher bei Wohnungsbesichtigungen begleitet und uns weiße Lacke besorgt um die Wohnung weißeln zu können (der Besitzer hat uns sogar angeboten es gegen Bezahlung selbst zu machen -aber Preis war 3 Mal der Markpreis also haben wir dankend abgelehnt).
Heute sind wir bereits in die neue Whg umgezogen und unsere Vermieter bereiten sich auf einen Langzeiturlaub in Florida vor und behaupten plötzlich der Mietvertrag liefe bis 30.07.2005 und wir müssten Miete zahlen bis dahin und einen Nachfolger suchen....wir sind am Boden zerstört...insbes. da wir vor 3 Wochen noch Maklerprovision, Umzugskosten etc. hätten vermeiden können, aber da sie in letzter Minute mit dieser Forderung kammen, gibt es kein Weg zurück...
Frage: war meine 3Mo. Kündigungsfrist rechtmäßig? Haben sie diese stillschweigend angenommen als sie inseriert haben etc.? Was passiert wenn ich die Einzugsermächtigung ab Januar verweigere?

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"DD / München"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Am 31.08.2004 ist der Mietvertrag in ein unberfistetes Mietverhältnis umgewandelt worden, d.h. die Kündigungsfrist von 1 Jahr ist unzulässig.

Ferner: in welcher Form hat den der Vermieter den Kündigungseingang bestätigt ? Falls schriftlich - selbstläufer.

Und: Steht denn in irgendeiner Mietanzeige ab wann denn die Wohnung frei ist ? Falls 01.01.2005 ebenfalls selbstläufer.

Einfach nochmal schreiben, alle Schlüssel zurückgeben und evtl. Abbuchungen vom Konto wieder rückgängig machen. Der RA vom Vermieter wird es nicht auf einen PRozess ankommen lassen.

ICh hoffe das hilft,
meharis

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#2
 Von 
Dubos Denis
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Meharis,

1. den Eingang der Kündigung hat der Vermieter nie schriftlich gemacht, und die Kündigugn erfolgte per tel. und anschl per Fax, was sie heute anfechten.
2. In den Anzeigen und in einer e-mail an mich hat der Vermieter den 15. Dez. als Einzugstermin angegeben (da ich in meiner Kündigung einen Auszugstermin vor dem 31.12. angeboten hatte) => ist das Bestätigung daß sie Kündigung erhielten und akzeptierten?
3. Nochmal schreiben heißt Bestätigung meiner Kündigung? und bezgl. der Schlüsselrückgabe, kann ich sie dazu zwingen? Ihr Plan ist ja nach Florida wegzufliegen und jeden Schritt in diese Richtung zu verweigern....

Danke!



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"DD / München"

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#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Denis,

eine Kündigung von Mietverhältnissen bedarf der schriftlichen Form; § 568 BGB . Eine mündliche Kündigung bzw. Kündigung per Fax ist unwirksam. Eine stillschweigende Zustimmung des Vermieters zu Ihrer Kündigung scheitert schon an dem Formmangel Ihrer Kündigung.

Zudem kommt, dass Ihr einfacher Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel auch noch nach der Mietrechtsreform v. 1.09.2001 wirksam ist, dazu gibt es eine entsprechende Übergangsvorschrift in Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB. Eine Kündigung ist nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit mit der ges. Kündigungsfrist möglich, ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Ein Beispiel:

01.08.2001 Abschluss Mietvertrag
01.05.2005 Kündigung des Mietvertrags
31.07.2005 Beendigung des Mietverhältnisses

Bei Zeitmietverträgen haben Sie aber bei vorliegen eines wichtigen Grunds die Möglichkeit, durch Nachmieterstellung vorzeitig aus dem Mietverhältnis auszuscheiden. Einen Leitfaden finden Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.123recht.net/article.asp?a=10470&f=ratgeber_mietrecht_rainalbrechtdreinachmieter&p=1" link="">hier</a>. Alternativ käme auch eine Untervermietung in Frage.

MfG Gruwo

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#4
 Von 
Dubos Denis
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Gruwo, dies würde bedeuten daß das Mietverhältnis aufrecht ist?
Habe ich aber eine Handhabe dadurch daß der Vermieter Anzeigen geschalten hat um einen Nachmieter zu finden und dadurch meine Kündigung stillscweigend akzeptiert hat? Darüberhinaus, ist es nicht grob Fahrlässig seitens des Vermieters mich suchen, ausziehen zu lassen um in letzter Minute seine Ansprüche zu formulieren?

Danke!

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"DD / München"

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#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

dieses Forum kann keine Rechtsberatung ersetzten und angesichts der im Raum stehenden Forderungen rate ich Ihnen dringend, den Sachverhält von einem RA z.B. des örtlichen Mietervereins prüfen zu lassen.

quote:
dies würde bedeuten daß das Mietverhältnis aufrecht ist?


M.E. ja. Es fehlt eine wirksame Kündigung. Ob dieser Formangel durch das Verhalten des Vermieters geheilt werden kann, will ich bezweifeln. Eine stillschweigende Zustimmung zu Kündigungen gibt es im Mietrecht nicht. Bestenfalls kann man in dem Verhalten des Vermieters einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennen, dies müsste aber schon bewiesen werden. Weil eine schriftliche Kündigungsbestätigung fehlt, sehe ich derzeit nur das Inserat als ein Indiz. Das reicht m.E. nicht aus.

Wenn Sie zu einem RA gehen, halten Sie uns bitte auf dem Laufenden.

MfG Gruwo

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#6
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

@Gruwo

Wieso soll eine per Fax übermittelte Kündigung keine "schriftliche" Kündigung sein?

Normalerweise kann man heutzutage "schriftliche" Willenserklärungen problemlos per Fax abgeben, auch solche Dinge wie Einsprüche, Klageschriften usw. Das ist im Geschäftsverkehr auch allgemein üblich wegen Schnelligkeit, Kostenvorteilen und der automatischen Übermittlungsbestätigung. Allenfalls wäre bei Fax-Mitteilungen direkt aus dem PC darauf zu achten, daß am Ende ein Zusatz steht, der darauf verweist, daß dieses Fax auch ohne manuelle Unterschrift rechtsgültig sein soll (gab vor einigen Jahren doch ein höchstrichterliches Urteil dazu).

Wie ist denn allgemein die Rechtslage hinsichtlich des Begriffes "schriftlich"? Blicke durch §§ 126 , 127 BGB nicht völlig durch.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dubos Denis
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Gruwo und Fix, ich werde mit Hilfe eines Rechtsanwaltes vorgehen.

MfG

Denis

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@fix

Zur Wahrung der Schriftform ist die eigenhändige Unterschrift notwendig. Wird dieses unterschriebene Dokument gefaxt, ist die Unterschrift nur noch ein Faksimile (§ 126 b BGB ) und erfüllt nicht mehr die Schriftformerfordernis des § 126 BGB .

Bei einer Kündigung von Wohnraummietmietverhältnissen fordert § 568 BGB die Schriftform. Diese Vorschrift ist unabdingbar und kann nicht vertraglich anders vereinbart werden.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 10.12.2004 16:47:36

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