Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages

4. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
FrankHermans
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages

Hallo,

ich habe einen unbefristeten Mietvertrag. Unter den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass der Mietvertrag eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren hat.

Kann ich im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate) kündigen? Oder gilt hier die Mindestlaufzeit von 2 Jahren?

Vielen Dank im voraus.

Frank

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Um hier etwas genaues sagen zu können, müsste man den kompletten Text dieser Vereinbarung/Klausel kennen. Darum Wort für Wort abtippen, oder als Foto oder Scan hochladen.

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#2
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Da musst du in den Mietvertrag schauen

Grundsätzlich sind einseitige Ausschlüsse ( Kündigubgsverzicht für eine Zeit ) problematisch.

Zweiseitige dagegen üblicher.

Einseitig sagte der BGH zu folgender Klausel

"Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht."

..das so was zB gültig ist.
Das stieß zwar auf verheerende Kritik in der Literatur, nichts desto trotz ist so was aber rechtskräftig
Es ist hier aber nur rechtskräftig, weil es Gegenstand einer IndividualVEREINBARUNG war.

Ein isolierter einseitiger Kündigungsverzicht idt dagegen meist unwirksam , weil es den Mieter gemäß § 307 BGB " unangemessen benachteiligt"
Achtung : falls das aber in Verbindung mit einer Staffelmiete ist das sehr wohl trotzdem wirksam !

Ein sog. zweiseitiger Kündigungsverzicht für max 4 Jahre ist hingegen wohl immer ( egal ob Formular oder Individual) unproblematisch

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 17:53

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 17:54

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ein sog. zweiseitiger Kündigungsverzicht für max 4 Jahre ist hingegen wohl immer ( egal ob Formular oder Individual) unproblematisch

Nö. Bei Studenten hat der BGH bereits entschieden, dass ein beidseitiger AGB-Kündigungsverzicht über 2 Jahre ungültig ist, siehe BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08 .

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#4
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ich schrieb individual
Der Fall ist hier nicht maßgeblich
Es geht hier um die Regel und die ist halt so : Stichwort Vertragsfreiheit Art 2 GG

Die Vertragsfreiheit gilt auch im soziallastigen Mietrecht, dass BVerfG hat hier die Theorie entwickelt, dass in Zeiten von Wohnungsüberabgebot mehr das Grundrecht Art 14 GG zugunsten des Vermieters ausschlägt.
Das Recht der Gesellschaft ( Sozialbindung) ist nicht so stark wie man allgemein denkt , zum einen ist Art 20a ein Postulate, zum anderen ist das Grundrecht als subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe vorgesehen.

Weiterhin erhält Art 14 eine Institutsgarantie, der Gesetzgeber darf das Recht am Eigentum und die Rechte des Eigentümers an seinem Eigentümer nicht auf null reduzieren BVerfG, 1 BvR 638/64 ; 1 BvR 673/64 ; 1 BvR 200/65 ; 1 BvR 238/65 ; 1 BvR 249/65 vom 18. Dezember 1968. In: BVerfGE 24, 367 (389)

Hinzu kommt neuerdings die Einschränkung gemäß Beschwerde Nr. 10522/83 , mit Urteil vom 19. Dezember 1989, abgedruckt in EGMR-E 4, 485 (mit Stellungnahme). Demnach darf auch nach der emrk das Eigentum nicbt beschränkt werden.

Nach den oben genannten hat also bereits das BVerfG hier festgelegt das die "Daumenschrauben" für den Eigentümer mehr gezogen werden dürfen, wenn zB Wohnungsknappheit, soziale Not etc vorliegt.
Das ist aber zumindest in meinem Gebiet meist nicht der Fall.

Also von daher kann man jetzt viele Urteile und Ausnahnen heranziehen und egal ob zwei oder vier Jahre, ist das allgemein nicbt maßgeblich
Die Entscheidung des BGH hat keinen Bindungs sollte es um einen Ausschluss des Kündigungsrechtes, Fristen ) gehen, eben so eine Klausel wirksam ist.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ich schrieb individual
Der Fall ist hier nicht maßgeblich

????? Ist dein Post eine Antwort auf meinen oder um was geht es dir? Du sprachst davon, dass ein beidseitiger Kündigungsverzicht für max. 4 Jahre immer ich zitiere "egal ob Formular oder Individual" gültig ist. Und das ist eben schlicht nicht der Fall. Der Rest deines Palavers ist mir leider zu hoch. Vertragsfreiheit findet auf jeden Fall ihre Grenzen dort, wo der Gesetzgeber sie gezogen hat. In diesem Fall die Inhaltskontrolle aus § 307 BGB , auf die sich das BGH-Urteil meines Wissens nach bezieht.

Klar, wenn du der Meinung bist, das Gerichte ein BGH-Urteil von 2009 einfach ignorieren werden, dann möchte ich dir deine Meinung nicht nehmen. Ich empfehle aber dennoch mal die Urteilsgründe anzuschauen. "Unangemessene Benachteiligung" ist nämlich ein so hässlicher Gummibegriff, dass da Kleinigkeiten zu anderen Bewertungen führen kann. Im BGH-Urteil war es halt die besondere Situation eines Studenten und dessen Bedürfniss nach Mobilität, welches die Bedürfnisse des Vermieters nach längeren Mietdauern offenbar massiv übertroffen hat. UNd das führte zur unangemessenen Benachteiligung.

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#6
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ja die Inhsltskontrolle ist natürlich wichtig

Ich habe geschrieben "..wohl.."

Das heißt also das es die Regel ist, Ausnahnen bestätigen die Regel.

Das mit den Studenten sind eben so seltene Ausnahmen
Man ist vor Gericht halt nie sicher.

Zum Fall selber : handelt es sich um einen Zeitmietvertrgv? Die wären im Mietrecht mW unwirksam.
Das ist vom zeitlichen Ausschluss also des Kündigubgsverzichts zu unterscheiden.
Zulässige Gründe für einen Zeitmietvertrag wäre Eigenbedarf (also wenn er endet )

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 22:55

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 22:56

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FrankHermans
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für eure Antworten.

Unter Besondere Vereinbarungen §21 steht: "Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und läuft mindestens bis 31.12.2017"

Es handelt sich wie gesagt um einen "Unbefristeten Wohnungsmietvertrag". Kann ich trotzdem mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen?

Vielen Dank...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Das kann man so nicht sagen, lege dem Mietvertrag ggfs einem Anwalt vor

Gemäß § 575 BGB muss der Grund beim sog. "qualifizierten Zeitmietvertrag " am Anfang genannt werden, dass wäre zB Eigenbedarf
Das dollte zB im Vertrag stehen.

Oder auch Umbaumaßnahmen wären wirksam.
Das ist seit 2001 so geregelt.
Andere Formen des Zeitmietvertrages wären seit 2001 unwirksam.
Ein qualifizierter Vertrag erkennt man normalerweise am starren Anfang und Ende

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 23:22

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 23:25

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 23:29

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von FrankHermans):
Unter Besondere Vereinbarungen §21 steht: "Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und läuft mindestens bis 31.12.2017"


Ob diese Vereinbarung wirksam ist oder nicht, ist schwer zu sagen. Abschließend kann das wirklich nur ein Fachmensch beantworten.

Meine persönliche Meinung ist nein, weil aus der Formulierung nicht hervorgeht für den das gelten soll.


Zitat:
Es handelt sich wie gesagt um einen "Unbefristeten Wohnungsmietvertrag". Kann ich trotzdem mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen?


An der Kündigungsfrist ändert sich ja nichts. Nur am Zeitpunkt ab bzw. zu wann erstmals gekündigt werden kann.

Zitat (von mgrasek100):
Gemäß § 575 BGB muss der Grund beim sog. "qualifizierten Zeitmietvertrag " am Anfang genannt werden, dass wäre zB Eigenbedarf Das dollte zB im Vertrag stehen.


Zeitmietvertrag und Kündigungsverzicht sind 2 völlig verschiedene Schuhe. Bei einem Kündigungsverzicht, das soll wohl die Vereinbarung in Fragestellers Vertrag sein, muß kein Grund angegeben sein.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von FrankHermans):
Vielen Dank schonmal für eure Antworten.

Unter Besondere Vereinbarungen §21 steht: "Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und läuft mindestens bis 31.12.2017"

Es handelt sich wie gesagt um einen "Unbefristeten Wohnungsmietvertrag". Kann ich trotzdem mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen?

Vielen Dank...


Wann wurde der Mietvertrag denn unterschrieben? Das genaue Datum meine ich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ob diese Vereinbarung wirksam ist oder nicht, ist schwer zu sagen. Abschließend kann das wirklich nur ein Fachmensch beantworten.

Ich bezweifle. dass der das kann. Die Formulierung steht genau so auf der Kippe, dass ein Richter wahrscheinlich so oder so entscheiden kann. Das vorhezusagen, ist nahezu unmöglich.

Mein Tip ist auch ungültig, weil nur das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen werden darf. Die explizite Beschränkung auf das ordentliche Kündigungsrecht ist zwar nicht notwendig (da gibt's ein Urteil zu), aber sie muss sich aus dem Zusammenhang zumindest irgendwie ergeben. Wenn nach dem Satz also steht "danach ist eine ordentliche Kündigung möglich", dann würden beide Sätze zusammen ergeben, dass diese Mindestvertragslaufzeit nur für ordentliche Kündigungen gilt. Steht da nur diese Formulierung ohne jeden weiteren Zusatz, dann ergibt sich das gerade nicht und dann würde sie das ungültig machen.

So zumindest meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich bezweifle. dass der das kann. Die Formulierung steht genau so auf der Kippe, dass ein Richter wahrscheinlich so oder so entscheiden kann. Das vorhezusagen, ist nahezu unmöglich.


Was dazu führt, das es gerichtlich geklärt werden muss. Da ist dann mit den 3 Monaten Essig.

Ich denke, hier sollte sich der TE mit dem Vermieter auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Da musst du in den Mietvertrag schauen

Grundsätzlich sind einseitige Ausschlüsse ( Kündigubgsverzicht für eine Zeit ) problematisch.

Zweiseitige dagegen üblicher.

Einseitig sagte der BGH zu folgender Klausel

"Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht."

..das so was zB gültig ist.
Das stieß zwar auf verheerende Kritik in der Literatur, nichts desto trotz ist so was aber rechtskräftig
Es ist hier aber nur rechtskräftig, weil es Gegenstand einer IndividualVEREINBARUNG war.

Ein isolierter einseitiger Kündigungsverzicht idt dagegen meist unwirksam , weil es den Mieter gemäß § 307 BGB " unangemessen benachteiligt"
Achtung : falls das aber in Verbindung mit einer Staffelmiete ist das sehr wohl trotzdem wirksam !

Ein sog. zweiseitiger Kündigungsverzicht für max 4 Jahre ist hingegen wohl immer ( egal ob Formular oder Individual) unproblematisch

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 17:53

-- Editiert von mgrasek100 am 04.08.2016 17:54


Hallo,

kannst du evt. den Unterschied zwischen Individualvereinbarung und dem eigentlichen Mietvertrag erklären?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von cauchy):
Ich bezweifle. dass der das kann. Die Formulierung steht genau so auf der Kippe, dass ein Richter wahrscheinlich so oder so entscheiden kann. Das vorhezusagen, ist nahezu unmöglich.

Was dazu führt, das es gerichtlich geklärt werden muss. Da ist dann mit den 3 Monaten Essig.

? Was hat ein Rechtstreit mit der Kündigungsfrist zu tun? Der wahrscheinliche, konfrontative Ablauf: Der Mieter kündigt mit 3-Monatsfrist, Vermieter sagt "Ne, wirkt wegen Kündigungsausschluss erst in 2 Jahren", Mieter bietet die Rückgabe der Wohnung nachweisbar an und zahlt nach 3 Monaten keine Miete mehr, Vermieter klagt, Richter entscheidet irgendwann. Alternativ zahlt der Vermieter die Kaution nicht zurück und der Mieter klagt.

Die Gefahr besteht für den Mieter nur darin, dass er bei Auszug dann nicht weiß, ob der gewünschte Beendigungstermin des Mietvertrages wirklich gilt. Wenn ein Richter positiv für den Mieter entscheidet, dann war alles gut. Entscheidet er negativ, dann können da nochmal erhebliche Kosten entstehen. So oder so, es ist nicht notwendig und meiner Meinung nach auch nur selten sinnvoll zu warten, bis ein Richter irgendwann mal entschieden hat.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Gefahr besteht für den Mieter nur darin, dass er bei Auszug dann nicht weiß, ob der gewünschte Beendigungstermin des Mietvertrages wirklich gilt.


Genau das habe ich gemeint.

Zitat (von cauchy):
Entscheidet er negativ, dann können da nochmal erhebliche Kosten entstehen.


Und auf dieses unsichere Geschäft soll sich der Mieter einlassen?

Nur mal so, eine dritte Möglichkeit: Die deutschen Richter lieben Vergleiche. In vielen Fällen kommt da eine 50:50 Quote raus und selbst das ist noch ein schlechtes Geschäft.

Es ist immer noch billiger, dem Vermieter die Maklergebühren zu bezahlen und bis zur Neuvermietung die Miete zu bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Es ist immer noch billiger, dem Vermieter die Maklergebühren zu bezahlen und bis zur Neuvermietung die Miete zu bezahlen.

Für allem für den Vermieter :fight:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat:
Zitat (von Ver):
Es ist immer noch billiger, dem Vermieter die Maklergebühren zu bezahlen und bis zur Neuvermietung die Miete zu bezahlen.


Für allem für den Vermieter :fight:


Lustig, nein auch für den Mieter. Statt Maklergebühr kann man auch einen Nachmieter suchen, mit dem der Vermieter allerdings einverstanden sein muss.

Der Mieter könnte dem Vermieter auch eine Abfindung (wie im anderen Thread 5,5 Mieten) zahlen oder auch bis zum Ende 2017 die komplette Miete.

Oder eben die Hälfte vom Streitwert (= 1 Jahresnettokaltmiete), den Anwaltskosten und der Gerichtsgebühren.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Der Mieter kann viel. Er kann auch einfach nach 3 Monaten Kündigungsfrist ausziehen, dem Vermieter nachweisbar die Übergabe der Schlüssel anbieten und die Mietzahlungen einstellen. Auch der Vermieter hat ein Prozessrisiko. Die Wahrscheinlichkeit ist nicht allzu gering, dass der Vermieter die Kaution einbehält und ansonsten eben schaut, dass er einen neuen Mieter findet. Es macht für einen Vermieter wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn, die Wohnung bis Ende 2017 leerstehen zu lassen und zu hoffen, dass ein Richter seinen Kündigungsverzicht als zulässig einstuft. Von daher ist eher zu erwarten, dass er zügig einen neuen Mieter sucht um sein eigenes Risiko zu begrenzen.

Mein Verweis war nur bedingt lustig gemeint. Aus Vermietersicht ist es immer am besten, wenn der Mieter das komplette Risiko und die kompletten Kosten der Nachmietersuche trägt. So funktioniert aber ein Vergleich normalerweise nur dann, wenn die Rechtslage einigermaßen eindeutig zugunsten des Vermieters steht. Ist sie dagegen wie hier mehr als unklar, bedeutet Vergleich in der Regel, dass beide Parteien sich irgendwo in der Mitte einigen.

Mitte bedeutet hier aber nicht Mietzahlung bis 2017 geteilt durch 2. Sondern Mitte bedeutet meiner Meinung nach Aufwand/Kosten für Nachmietersuche + möglicher Leerstand geteilt durch 2. Und dann sind wir eher in der Nähe von 1-3 Monatsmieten je nach Wohnungsmarkt in der Gegend.

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#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mitte bedeutet hier aber nicht Mietzahlung bis 2017 geteilt durch 2


Das habe ich nicht geschrieben....

Geht das ganze vor Gericht gilt als Streitwert eine Nettojahresmiete. Wenn Du einen Vergleich (50:50) abschließt, hast Du die Kosten für die Hälfte vom Streitwert.

Ich denke auch nicht, dass das sinnvoll ist, bis Ende 2017 zu warten, nur bei einer Feststellungsklage (Kündigung nach 3 Monaten korrekt oder Kündigungsausschluss gültig) ist doch vermutlich noch kein Schaden entstanden, dann nimmt man einen "fiktiven" Streitwert.

Zitat (von cauchy):
Sondern Mitte bedeutet meiner Meinung nach Aufwand/Kosten für Nachmietersuche + möglicher Leerstand geteilt durch 2. Und dann sind wir eher in der Nähe von 1-3 Monatsmieten je nach Wohnungsmarkt in der Gegend.


Warum sollte sich der Vermieter an den Kosten für die Nachmietersuche beteiligen oder den Leerstand? Warum kann sich der Mieter nicht vorher überlegen, dass er sich nicht für 2 Jahre binden möchte?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Warum sollte sich der Vermieter an den Kosten für die Nachmietersuche beteiligen oder den Leerstand? Warum kann sich der Mieter nicht vorher überlegen, dass er sich nicht für 2 Jahre binden möchte?

Warum kann der Vermieter nicht eine unmissverständliche Formulierung zum Kündigungsausschluss finden? Sollte die verwendete Klausel von einem Gericht als ungültig eingestuft werden: Warum verwendet der Vermieter ungültige Klauseln?

Das Spielchen kann man hin und her schieben. Hier gibt es eine zweifelhafte Klausel. Daran ist der Vermieter Schuld und nicht der Mieter. Wenn sie ungültig ist, dann gibt es keinen Grund für den Mieter, sich an Nachmietersuche und Leerstand zu beteiligen. Wenn sie gültig ist, dann gibt es keinen Grund für den Vermieter, sich an Nachmietersuche und Lerrstand zu beteiligen. Ergo: Man trifft sich bei einem Vergleich in der Mitte.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ergo: Man trifft sich bei einem Vergleich in der Mitte.


Einen Vergleich hast Du erst, bei oder in einem Gerichtsverfahren. Da sind dann schon Anwälte und das Gericht zu zahlen.

Du selbst, schätzt doch diese Klausel als grenzwertig ein?! Soll sich der Mieter auf ein Verfahren einlassen, mit dem Tipp aus einem Forum? Nur damit am Ende ein Vergleich herauskommt?

@ TE: Ein Vergleich bedeutet, dass beide Parteien die Hälfte aller Gerichts- und Anwaltskosten zahlen! Davon haben beide nichts. Auch kein Geld. Das ist aber ein Vielfaches, von dem, was ein Aufhebungsvertrag kosten kann. Du kannst Dich gerne auf Cauchy´s Rat verlassen, bitte teile uns doch mit, was getan wurde und was es gekostet hat.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Einen Vergleich hast Du erst, bei oder in einem Gerichtsverfahren.

Echt jetzt? Dürfen Mieter und Vermieter vorher nicht miteinander reden?

Und ich wüsste nicht, dass ich bisher überhaupt einen Rat hier im Thread gegeben habe. Ich habe meine Meinung kundgetan, dass ich diese Klausel für ungültig halte. Ich habe ebenfalls kundgetan, dass dies nur eine Meinung und keinesfall gesicherte Rechtslage ist.

Aus meinem Disput mit Ver lässt sich ableiten, dass ich eine gemeinschaftliche Lösung von Mieter und Vermieter durchaus für sinnvoll halte. Nur erscheint mir die Vorstellung, die offenbar Ver von einer solchen Lösung hat, deutlich übertrieben und aus Vermietersicht geschönt.

Letztlich sind Meinungen hier im Forum aber eh Schall und Rauch. Der Teilnehmer muss selber schauen, was sich mit seinem Vermieter realisieren lässt, was er bereit ist zu zahlen und welches Risiko er bereit ist, in Kauf zu nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nur erscheint mir die Vorstellung, die offenbar Ver von einer solchen Lösung hat, deutlich übertrieben und aus Vermietersicht geschönt.


wir hatte unlängst einen Thread ( http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=507159&p=1#reply-28 ), da wurde einen Vermieter 5,5 Monatsmieten für die Unannehmlichkeiten der Nachmietersuche angeboten.

Dort wurde die Übernahme der Maklerkosten, einschließlich der Entschädigung für den Leerstand als faires Angebot gesehen. Na, ja, es bleibt dem TE überlassen, zu klagen oder einfach auszuziehen und sich dann mit dem Vermieter um die Kaution zustreiten.

Mich würde der Ausgang interessieren, einschließlich der Kosten.

Zitat (von cauchy):
Letztlich sind Meinungen hier im Forum aber eh Schall und Rauch.


Richtig, Verneblungstaktiken, die man nur mit Hilfe eines Anwalts oder mit erheblichen Kenntnissen ansteuern sollte.

Zitat (von cauchy):
Der Teilnehmer muss selber schauen, was sich mit seinem Vermieter realisieren lässt, was er bereit ist zu zahlen und welches Risiko er bereit ist, in Kauf zu nehmen.


Dabei auch bitte immer die Kosten im Auge behalten. Einen Break-Even gibt es meistens nur bei einem Vergleich von ca. 60%.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Der TS sagte ja später das der Vertrag mindestens bis dann und dann läuft

Sieht das für euch nach einem Kündigungsverzicht aus

Ich weiß selber, was der Unterschied zu Zeitmietverträgen und Kündigungsverzicht ist, aber das wird jetzt hier zu speziell, da kann man, wenn man weiter geht, eben net mehr allgemein bleiben, so dass der TS ggfs anwaltliche Hilfe aufsuchen sollte..

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)




Zitat (von FrankHermans):
Unter Besondere Vereinbarungen §21 steht: "Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und läuft mindestens bis 31.12.2017"



Zitat (von mgrasek100):
Sieht das für euch nach einem Kündigungsverzicht aus


Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Nun im vertag steht was von Mindestvertragslaifzeit
Das ist grenzwertig
Ein Vertrag kann zB 2 Jahre laufen und wird verlängert wenn eine Option ausgeübt wird, dass kennt man aus dem Gewerbemietrecht

Eine klassische Formulierung für den Ausschluss wäre : ""Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht.."

Hier wird also auf das Kündigungsrecht verzichtet.
Hinzu kommt, dass selbst wenn es ein Kündigungsverzicht wäre, dieser wahrscheinlich gemäß § 307 unwirksam ist.
Es handelt sich hier ja wohl um einen "einseitigen" Verzicht
Es steht also nicht, dass Mieter UND Vermieter auf Ihr Kündigubgsrecht verzichten, sondern nur der Mieter.
Eine gültige Klausel muss beides aber nennen, außer es handelt sich eben um eine IndividualVEREINBARUNG.
Eine IndividualVEREINBARUNG liegt aber nicht vor, auch nicht wenn der Vermieter den Satz handgekritzelt auf den Vertrag vorgeschrieben hat.
Eine Vereinbarung setzt eben Verhandlung voraus, der Mieter muss also für gewöhnlich für reelle Chance haben, seine Vereinbarung noch zu beeinflussen. (BGH 19.05.2005 - III ZR 437/04 )

Wenn einem also was hingedonnert wird und dann gesagt wird " unterschreib oder lass es" wäre das als AGBs zu werten.

-- Editiert von mgrasek100 am 06.08.2016 08:29

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
wir hatte unlängst einen Thread ( http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=507159&p=1#reply-28 ), da wurde einen Vermieter 5,5 Monatsmieten für die Unannehmlichkeiten der Nachmietersuche angeboten.

Vergleiche mit anderen Threads sind immer schwierig, weil nicht jeder alles lesen will. NUr soviel: In dem Thread war die Klausel zum Kündigungsausschluss meiner Meinung nach wasserdicht. Da gab es für den Vermieter schlicht keinen Grund, dem Mieter irgendwie entgegenzukommen. Hier sieht das komplett anders aus. Hier die Klausel bei weitem nicht wasserdicht und der Vermieter hat das realistische Risiko, dass ein Richter sie für ungültig hält und er gar nichts bekommt. Von daher sollte man hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Sehe ich ähnlich, die "Klausel" klingt für mich alles andere als wasserdicht, ich hab damit jeden Tag zu tun und weiß wie da eine vernünftige Klausel ausschaut..

Man sollte sich nicht unbedingt entmutigen lassen, zumindest im Wohnraummietrecht ( nicht Gewerbe) gewinnt schon fast jeder Mieter, außer es geht um Räumungsklagen, da wurden die Daumenschrauben berechtigterweise angezogen.

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