Kündigung mit falscher Frist

28. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)
Kündigung mit falscher Frist

Guten Tag,

die Wohnung, in der ich ohne schriftlichen Mietvertrag wohne, wurde vor ein paar Monaten verkauft und nun vom neuen Besitzer auf Eigenbedarf gekündigt. Als Frist stand in der Kündigung 3 Monate.

Nun habe ich dem Vermieter zurückgeschrieben, dass ich schon länger als 5 Jahre hier wohne und somit eine Kündigung nach BGB nur mit einer Frist von 6 Monaten möglich ist.

Ist die ausgesprochene Kündigung des Vermieters nun überhaupt wirksam? Mit den gesetztlichen 6 Monaten? Oder muss der Vermieter die formelle Kündigung mit der gesetzlichen Frist noch einmal aussprechen?

Danke,

JoKu

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo JoKu,

sofern keine weiteren Fehler bei der Kündigungserklärung vorliegen, ist die Kündigung wirksam. Die zu kurz bemessene Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung wird i.d.R. zu einer fristgerechten Kündigungsfrist umgedeutet; OLG Frankfurt, Beschluß vom 23.01.1990 - 5 U 61/89 . M.E. muss der Vermieter die Kündigung nicht wiederholen.

Typische Fehlerquellen einer Kündigungserklärung sind:


- Schriftformerfordernis;
- Unterschrift aller Vermieter;
- Vollmachtsurkunde bei der Stellvertretung;
- ausreichende Begründung;
- Hinweis Sozialklausel
- Hinweis Widerspruch gegen Gebrauchsfortsetzung
- Zugangsnachweis.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

Vielen Dank Gruwo,

das hilft mir wirklich weiter.

Gruss, JoKu

0x Hilfreiche Antwort

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