Kündigung mündlicher befristeter Mietvertrag

1. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lucie7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung mündlicher befristeter Mietvertrag

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem mündlich abgeschlossenen Zeitmietvertrag.
Als der Mieter einzog wurde zwischen ihm und dem Mieter ein mündlicher Vertrag gemacht, in dem vereinbahrt wurde, dass die Mietdauer 3 Monate betragen soll.
Nach Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, verlangt der Vermieter nun die Zahlung von weiteren 3 Monatsmieten, da bisher keine schriftliche Kündigung eingegangen sei.
Ich weiß, dass im BGB steht, dass Mietverträge (auch die, die mündlich geschlossen worden) schriftlich gekündigt werden müssen. Gilt das auch, wenn die Mietdauer von vornherein festgelegt war?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7443 Beiträge, 1633x hilfreich)

Stellt sich die Frage nach der Beweisbarkeit.

Wenn der Mieter die Wohnung mündl. für 3 Monate anmietet, dann ist dies im Prinzip auch so rechtswirksam.



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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50012 Beiträge, 17522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gilt das auch, wenn die Mietdauer von vornherein festgelegt war? <hr size=1 noshade>


Wirksam befristete Mietverträge müssen gar nicht gekündigt werden. Sie enden mit dem Ablauf der befristung. Die Frage in diesem Fall ist jedoch, ob die Befristung wirksam war und wenn ja, ob sie beweisbar ist.

Eine Befristung nach § 575 BGB ist hier nicht gegeben, da es dafür an der schriftlichen Begründung fehlt. Daher kommt nur dann eine Befristung in Betracht, wenn es sich um Wohnraum nach § 549 Abs. 2 oder 3 BGB handelt. Der Umstand alleine, dass der Wohnraum nur für 3 Monate angemietet werden sollte, reicht aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu erfüllen.

Sollte es sich um Wohnraum nach § 549 Abs. 2 oder 3 BGB handeln, so gilt der § 575 BGB nicht und eine Befristung ist nach § 550 BGB auch mündlich möglich, da sie für weniger als ein Jahr vereinbart wurde. Dann würde sich immer noch die Frage der Beweisbarkeit der Befristung stellen.

Sollte die Befristung unzulässig oder nicht beweisbar sein, so handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, der nur schriftlich gekündigt werden kann, da der § 568 Abs. 1 BGB dann in jedem Fall gilt.

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#3
 Von 
Lucie7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

es handelt sich um eine Untermiete im Wohnraum des Vermieters. Während des Abschlusses des Mietvertrages waren 2 Zeugen anwesend.

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