Kündigung nach Mieterhöhung, Renovierungsklausel, geplatzte Wohnungsabnahme

5. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Pinky1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung nach Mieterhöhung, Renovierungsklausel, geplatzte Wohnungsabnahme

Hallo Ihr lieben Leute, ich hoffe ich bekomme hier ein wenig Rat.
Ich habe am 29.9.24 eine Mieterhöhung vom Vermieter erhalten. Dieser habe ich nicht zugestimmt, sondern Mitte November gemäß Sonderkündigungsrecht zum 31.1.25 gekündigt (Einschreiben). Bis 31.1 habe ich die alte Miete weiter gezahlt, wie im paragraph 561 BGB beschrieben. Mitte Dezember bestätigt mir der Vermieter kurz per whats App „wir haben ihre Kündigung erhalten".
Da mein Vermieter selten auf irgendwas reagiert habe ich nach mehreren Anfragen einen Termin für den 31.1 zur Wohnungsübergabe vereinbaren können. Am 30.1 schreibt er mir per whats App plötzlich dass meine Kündigungsfrist nicht gelte sondern ich 4 Monate hätte da ich die alte Miete weiter gezahlt habe. M. E. Ist dies auch richtig, da es paragraph 561 so sagt und wenn ich die höhere Miete gezahlt hätte, dann hätte ich die Mieterhöhung ja indirekt automatisch angenommen und das Sonderkündigungsrecht wäre hinfällig. Sehe ich doch richtig oder?
Zum 31.1 kommt der Vermieter nicht selbst, sondern die Ehefrau mit 40 min Verspätung. Diese will eine Wohnungsbesichtigung machen statt Übergabe. Dies wurde von mir verneint da ich zum 31.1 gekündigt habe und die Wohnung übergeben möchte. Sie verweigert die Schlüsselannahme da ich renoviert übergeben müsse. Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen im Juni 2018. im Mietvertrag sind Klauseln nach 5 und 7 Jahren Schönheitsreparaturen usw. 5 Jahre waren aber im Jahre 23 Vierbeiner und nicht im Januar 25. und M. E. Sind diese Klauseln eh nicht mehr zulässig. Jedenfalls hat sie sich geweigert die Schlüssel anzunehmen. Es eskalierte ein wenig im streit da wir uns im Kreis drehten. End vom Lied ich habe die Schlüssel zig Kilometer weit zum Haus des Vermieters gefahren und diese dort unter Zeugen und Video und Fotos in dem Briefkasten geworfen. So bin ich meiner Pflicht nachgekommen Punkt.
Ich warte nun bis was vom Vermieter bzw. Anwalt kommt. Nun eure Meinung dazu. Sehe ich irgendwas falsch, oder muss ich noch irgendwie von meiner Seite aus reagieren oder einfach abwarten?
Ps Habe keine Kaution bezahlt sondern eine Kautionsversicherung bei der württembergischen
Danke für eure Tips


-- Editiert von User am 5. Februar 2025 09:04

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49102 Beiträge, 17287x hilfreich)

Zitat (von Pinky1975):
Am 30.1 schreibt er mir per whats App plötzlich dass meine Kündigungsfrist nicht gelte sondern ich 4 Monate hätte da ich die alte Miete weiter gezahlt habe.

Da irrt der Vermieter. Der § 561 BGB lautet:
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Beide Fristen wurde von Dir eingehalten. Die 4 Monate gelten ab Mieterhöhungsverlangen. Die Kündigungsfrist beträgt jedoch nur 2 Monate.

Zitat (von Pinky1975):
Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen im Juni 2018.

Dann ist eine Klausel, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet unwirksam. Die Wohnung kann somit unrenoviert zurückgegeben werden.

Zitat (von Pinky1975):
Habe keine Kaution bezahlt sondern eine Kautionsversicherung bei der württembergischen

Dazu muss der Vermieter eine Freigabe erteilen, die er ggf. verweigern wird.

Zitat (von Pinky1975):
Sehe ich irgendwas falsch, oder muss ich noch irgendwie von meiner Seite aus reagieren oder einfach abwarten?

Du musst nicht.
Aber wenn der Vermieter nichts macht, dann zahlst Du weiterhin die Gebühren für die Kautionsversicherung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 93x hilfreich)

Zitat (von Pinky1975):
Am 30.1 schreibt er mir per whats App plötzlich dass meine Kündigungsfrist nicht gelte sondern ich 4 Monate hätte da ich die alte Miete weiter gezahlt habe.


Sagt er auch, wie er da drauf kommt? Selbst wenn wegen der Zahlung der alten Miete das Sonderkündigungsrecht nicht gelten würde, wäre die reguläre Kündigungsfrist doch für den Mieter immer noch 3 Monate, nicht 4...
Aber ich bin ebenfalls der Meinung, dass Du die Kündigungsfrist korrekt mit Ende Januar berechnet hast und natürlich hast Du nicht die neue Miete gezahlt.

Zitat (von Pinky1975):
Sie verweigert die Schlüsselannahme da ich renoviert übergeben müsse

Zitat (von Pinky1975):
Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen im Juni 2018. im Mietvertrag sind Klauseln nach 5 und 7 Jahren Schönheitsreparaturen usw. 5 Jahre waren aber im Jahre 23 Vierbeiner und nicht im Januar 25


Wenn Du die Wohnung unrenoviert übernommen hast, dann musst Du grundsätzlich nicht renovieren. Ausgenommen sind stark farbige Wände und/oder Mustertapeten, da es sich dabei um eine Beschädigung der Mietsache handeln kann (stark vereinfacht).

Kannst Du denn nachweisen, dass Du die Wohnung unrenoviert übernommen hast? Und was soll das mit den Vierbeinern bedeuten? Da komme ich nicht mehr ganz mit...

Zitat (von Pinky1975):
End vom Lied ich habe die Schlüssel zig Kilometer weit zum Haus des Vermieters gefahren und diese dort unter Zeugen und Video und Fotos in dem Briefkasten geworfen.


Das hast Du sehr vorbildlich gelöst!

Zitat (von Pinky1975):
Nun eure Meinung dazu. Sehe ich irgendwas falsch, oder muss ich noch irgendwie von meiner Seite aus reagieren oder einfach abwarten?


Ich sehe das mehr oder weniger genauso, aber da der Sachverhalt doch ein wenig unklar geschildert wurde, behalte ich mir vor, meine Meinung zu ändern. Aktuell würde ich an Deiner Stelle gar nichts weiter machen, sondern abwarten, was der Vermieter so anstellt.

Zitat (von Pinky1975):
Habe keine Kaution bezahlt sondern eine Kautionsversicherung bei der württembergischen


Das ist doch tendenziell auch schon mal gut. Was für eine Bürgschaft ist das denn? Wenn da irgendwo "auf erstes Anfordern" steht, dann kann der Vermieter die Versicherung einfach anschreiben und bekommt das Geld. Und dann müsstest Du versuchen, das Geld doch vom Vermieter wiederzubekommen. Aber die meisten Mietkautionsbürgschaften geben der Versicherung die Möglichkeit, sämtliche Einwände, die Du gegen Forderungen des Vermieters erheben kannst, ebenfalls zu erheben. Und dann würden die sich erst an Dich wenden, ehe die auszahlen. Und dann teilst Du der Versicherung mit, warum Du glaubst, dass die Forderungen des Vermieters unberechtigt sind, und die Versicherung zahlt nicht aus. Dann müsste der Vermieter per Klage gegen Dich versuchen, das Geld zu bekommen.

Allerdings hat er ja höchstwahrscheinlich noch die original Bürgschaftsurkunde. Solange er die nicht herausgibt, läuft die Versicherung weiter und Du zahlst auch weiter die Gebühren dafür. Im schlimmsten Fall müsstest Du dann die Urkunde mit einer Klage vom Vermieter zurückfordern.

Aber das lohnt sich frühestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietobjekts.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6022 Beiträge, 784x hilfreich)

Zitat (von Pinky1975):
Ich warte nun bis was vom Vermieter bzw. Anwalt kommt.


Das ist vernünftig.

Zitat (von Pinky1975):
Habe keine Kaution bezahlt sondern eine Kautionsversicherung bei der württembergischen


Die solltest du über den StatusQuo informieren; je nachdem wie die Versicherung gestaltet ist zahlen die.

Zitat (von Pinky1975):
Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen im Juni 2018.


Das wurde im Mietvertrag auch so festgehalten?

-- Editiert von User am 5. Februar 2025 10:06

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pinky1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Irgendwie klappt es nicht mit markieren und zitieren ‍♀
Mietvertrag enthält keinerlei Einträge zum Zustand bei Übernahme bzw. Anmietung im Jahre 2018.
Die Kautionsversicherung wurde von mir informiert, da warte ich auf Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 93x hilfreich)

Zitat (von Pinky1975):
Mietvertrag enthält keinerlei Einträge zum Zustand bei Übernahme bzw. Anmietung im Jahre 2018.


Das ist doof. Denn im Zweifelsfall musst Du das nachweisen, dass die Wohnung unrenoviert war. Das muss nicht unbedingt im Mietvertrag stehen. Gibt es vielleicht ein Übergabeprotokoll vom Einzug, aus dem man was schließen kann? Oder hast Du Fotos gemacht, gibt es Zeugen, etc.?

Ansonsten kann der Vermieter mit seinen Forderungen ggf. Recht bekommen.

Was steht im Mietvertrag denn genau zu den Schönheitsreparaturen? Also wirklich wortwörtlich, keine sinngemäße Zusammenfassung durch Dich?

Und waren bei Rückgabe alle Wände in hellen, deckenden Tönen gestrichen/tapeziert?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6693 Beiträge, 2350x hilfreich)

Zitat:
Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen im Juni 2018.

Dies entspricht so nicht der Rechtslage lt.BGH.
Frisch renoviert mußte die Wohnung bei der damaligen Übergabe nicht sein.

Nach dem BGH muß die Wohnung vielmehr renovierugsbedürftig gewesen sein.

-- Editiert von User am 5. Februar 2025 10:41

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128209 Beiträge, 40952x hilfreich)

Zitat (von Pinky1975):
Diese will eine Wohnungsbesichtigung machen statt Übergabe.

Eine Wohnungsbesichtigung nebst detailliertem Zustandsprotokoll ist Teil der ordnungsgemäßen Übergabe.

Ich hoffe, das man das detailliertem Zustandsprotokoll selber in möglichst gerichtsfester Form gefertigt hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6022 Beiträge, 784x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Wohnungsbesichtigung nebst detailliertem Zustandsprotokoll ist Teil der ordnungsgemäßen Übergabe.


Ich würde es so formulieren:

Eine Wohnungsbesichtigung nebst detailliertem Zustandsprotokoll ist Teil der wünschenswerten Übergabe, ist jedoch für keine Seite verpflichtend.

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