Wir haben von unserem Mieter im Feb. eine Mieterhöhung bekommen. Da der Vermieter keinen offentsichtlichen Fehler gemacht hat, prüft gerade der Mieterverein die Kündigung.
Nun wollen wir eh umziehen und kündigten die Wohnung zum Ende April. Wir haben nicht das Sonderkündigungrecht in Anspruch genommen, sondern das normale 3-Monatige, weil wir erst im Juli in die neue Wohnung kommen. Hätten wir
das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen, hätten wir die Mieterhöhung nicht mehr zahlen müssen. Aber wie es bei der normalen Kündigung bei 3 Monaten Frist. Müssen wir die Erhöhung noch zahlen, falls die Erhöhung generell gültig sein sollte ?
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Kündigung nach Mieterhöhung Erhöhung gültig?
29. April 2014
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Frage vom 29. April 2014 | 21:53
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung nach Mieterhöhung Erhöhung gültig?
#1
Antwort vom 30. April 2014 | 00:02
Von
Status: Unbeschreiblich (130308 Beiträge, 41512x hilfreich)
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht.
Wenn die Erhöhung gültig ist, dann ist sie ab Fälligkeit zu zahlen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
#2
Antwort vom 30. April 2014 | 10:02
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Müssen wir die Erhöhung noch zahlen, falls die Erhöhung generell gültig sein sollte ? <hr size=1 noshade>
Die Frage stellt sich gar nicht.
Ihr habt zum 01.05. gekündigt. Wenn die Mieterhöhung im Februar gekommen ist, wird sie nach § 558b BGB frühestens zum 01.05. wirksam.
" ... schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens."
Ihr braucht euch da also keine weitere Mühe zu machen.
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#3
Antwort vom 30. April 2014 | 12:31
Von
Status: Philosoph (13589 Beiträge, 4835x hilfreich)
quote:
von asap am 30.04.2014 10:02
Ihr habt zum 01.05. gekündigt.
Steht zwar so da, kann aber eigentlich nicht stimmen.
quote:
... kündigten die Wohnung zum Ende April . .... weil wir erst im Juli in die neue Wohnung kommen...
Wo wohnt der TE dann in der Zeit von Mai bis Juli?
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-- Editiert spatenklopper am 30.04.2014 12:32
#4
Antwort vom 30. April 2014 | 13:38
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wo wohnt der TE dann in der Zeit von Mai bis Juli? <hr size=1 noshade>
Ja, da stimmt was nicht.
Dann Eilt es vielleicht (!!!!).
Die Frist zur Zustimmung würde heute ablaufen !!!
Man müsste dann sicherheitshalber heute (!) nach § 561 BGB zum 30.06. kündigen.
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Sonst könnte der Vermieter u.U. klagen. Wenn der Vertrag dann zum 30.06. endet, die neue Wohnung ab Juli verfügbar ist, würde das Sonderkündigungsrecht passen.
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#5
Antwort vom 30. April 2014 | 14:40
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo
Ich habe mich vielleicht undeutlich ausgedrückt.
Wir haben die Wohnung diesen Monat gekündigt. Laut Mietvetrag haben wir eine ganze normale Kündigungsfrist von drei Monaten. Also müssen wir Ende Juli aus der Wohnung heraus. Und wollen wir extra das Sonderkündigungsrecht nicht Anspruch nehmen, da wir dann Ende Juni aus der Wohnung heraus müssten, aber die neue Wohnung erst ab Anfang Juli bereit steht. Vielleicht ist das jetzt klarer.
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#6
Antwort vom 30. April 2014 | 17:41
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:
Und wollen wir extra das Sonderkündigungsrecht nicht Anspruch nehmen, da wir dann Ende Juni aus der Wohnung heraus müssten, aber die neue Wohnung erst ab Anfang Juli bereit steht.
Einen Tod werdet ihr dann sterben müssen.
Das Sonderkündigungsrecht läuft jedenfalls heute ab.
Ab morgen wäre dann die erhöhte Miete zu zahlen, wenn das Erhöhungsverlangen wirksam war. Und es droht auch noch (theoretisch) eine Klage.
Das alles wegen ein paar Tagen Anfang Juli?
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