Kündigung nach halben Jahr

29. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
William1980
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung nach halben Jahr

Hallo


ich bin noch ein wenig aufgeregt aber ich und meine Frau haben eben von unserer Vermieterin die Kündigung mit einer frist bis zum 28 Februar 06 bekommen.

Ich wohne erst seit einem halben Jahr in der Wohnung und habe gut Provision gezahlt.

Einen umzug kann ich mir finanziel nicht leisten.

Kann ich irgendetwas geltend machen? Ich meine eine neue Wohnung kostet zu´den Umzugskosten zusätzlich Provision. Sorry das ich nicht die Suche genutzt hab :(

Ach ja selbstverständlich wurde ich wegen Eigenbedarf gekündigt

-- Editiert von william1980 am 29.11.2005 17:56:16

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tomtom82
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 14x hilfreich)

Also die gute Frau muß dir sagen wer der Eigenbedarf ist. Dann muß auch der Eigenbedarf auch einziehen ansonstn könntest Du Schadensersatz verlangen. Wenn sich in der Zeit was ändert muß sie Dir das mitteilen.
Aber um etwas gegen deine Vermieterin zu erreichen wäre ein Anwalt zur Unterstützung gut, da Du erst 6 Monate in der Wohnung wohnst.

Noch ein Link:

http://www.steuernetz.de/homepages/vv/vermieterlex/k10.html


Grüße

tomtom

-----------------
"Wer einen Fehler begangen hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen weiteren Fehler."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen, warum er die Mietwohnung für sich, einen Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) oder für eine Person braucht, die zu seinem Hausstand (z.B. Altenpfleger) gehört. Er kann auch nur Eigenbedarf anmelden, wenn er selbst (bzw. der Familienangehörige) in der Immobilie wohnen wird.

Wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt, ist nach dem BGH vom 9. Juli 2003 - Az.: VIII ZR 311/02 , Az.: VIII ZR 276/02 - eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 b BGB möglich.

Das Kündigungsschreiben sollte wegen des Begründungszwanges Angaben zur Bedarfsperson (Familienangehöriger, Name, Alter), die aktuelle Wohnsituation der Bedarfsperson und Gründe, weshalb die Wohnsituation geändert werden soll, enthalten.
Ist dies nicht angegeben, gilt das als ein Formfehler.
___________
Schaut mal, ob in Eurer Kündigung der Hin weis steht ,das Ihr Widerspruch einlegen könnt.
Nach § 568 Abs. 2 BGB muss der Mieter auf den Kündigungswiderspruch hingewiesen werden
____________________________
Den Widerspruch gegen die Kündigung müsst Ihr innerhalb von 2 MOnaten schriftlich einlegen.Eine Begründung für den Widerspruch musst Du nicht schriftlich geben, kannst es aber.
Wenn Dich allerdings der VM dazu auffordert,
musst Du Auskunft geben. (Gründe können sein,dass Dir die Mittel fehlen, Krankheit etc.)
--------------------------

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf muß der VM
Entschädigung zahlen:

http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Eigenbedarf.htm

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
William1980
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok ...dann sehe ich schwarz, denn sie möchte die Wohnung für ihre Tochter.

Eine falsch formuliertes Kündigungsschreiben würde somit nur um einen Monat aufschieben, oder?

In wie weit wäre ein Einspruch geltend wenn ich darlege das es mir nicht möglich ist auszuziehen. Gereade in finanzieller Hinsicht kämen erneute Provision, Renovierung und Umzugskosten.

Ach ja, die gezahlten Maklergebühren. Habe ich irgend eine Chance diese Wiederzusehen? Diese zahlte ich ja für einen Mietvertrag der nicht wieder nach nem halben Jahr enden sollte.

In wie weit muss ein Vermieter eignetlich einen Eigenbedarf absehen können. Oder ist dieser einfach ohne Zeitliche Mindestlaufzeit des Mitvertrages einreichbar.

Edit: Ich sehe gerade aus einigen zusammengesuchten Threads das ich keinerlei Anspruch auf irgendwelche entschädigungen haben werde.

Wie ich den Umzug zahlen soll bzw. die neue Provision weiß ich selbst noch nicht.

-- Editiert von William1980 am 30.11.2005 07:30:13

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Hier noch einmal ein Beispiel aus diesem Forum (Anfrage eines Vermieters):

Eigenbedarf nach kurzer Zeit

Wie ihr ja wißt haben wir unsere Mieter fristgerecht zum 01.06.04 gekündigt.
Da sie erst so kurz dort wohnen (seit 01.09.03) haben wir ihnen gleich schriftlich zugesichert sie bekommen Kaution ,Courtage ,Umzugsunternehmen und sonstige mit den Umzug verbundenen Kosten erstattet sowie eine zusätzliche angemessene Auswandentschädigung von Euro 5000 (i.W. füntausend !!) von uns.
Nun werden die aber nicht ausziehen und haben sich an den Mieterschutz gewedet .
Der schreibt uns ,nach so kurzer Zeit dürfen wir keinen Eigenbedarf anmelden.
Ja ,aber warum denn nicht?
Und nach welcher Zeit darf man denn Eigenbedarf anmelden?
Brauche mal dringend den Paragraphen ,wo das geschrieben steht.
Ich meine,es ist mein Haus...warum muß ich jetzt warten bis ich drin wohnen darf?

Der Mieterschuitz schreibt es war ja absehbar das ich drin wohnen will und hätte die gar nich trst einziehen lassen ,aber es war nicht absehbar ,bin unerwartet zu Geld gekommen ,so das ich mir erst jetzt die monatliche Tilgung leisten kann.
Bitte schreibt schnell ,wie lange ich warten muß.
____________________________________
Vermieter müssen Mieter über einen
absehbaren Eigenbedarf aufklären!
s.z.B:

http://www.felser.de/felser/download/eigenbedarf.pdf

-- Editiert von Odil am 30.11.2005 08:56:58

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

Hallo William1980,

ich denke hier in die selbe Richtung wie Odil. Eine Eigenbedarfskündigung nach einem halben Jahr sehe ich als sehr problematisch, da anzunehmen ist, dass der Egenbedarf abzusehen war. Es gab hier im Forum mal ein Beispiel, bei dem selbst nach 4 Jahren ein Vermieter nicht auf Eigenbedarf kündigen durfte, weil abzuehen war, dass dann das Studium seiner Tochter endet und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt benötigt wird.

Nochmal zum Kündigungsschreiben: Die Information, dass die Wohnung für die Tochter benötigt wird alleine, reicht in meinen Augen nicht. Es muss in ein paar Sätzen der Sachverhalt beschrieben sein, warum es für den Vermieter bzw. seine Tochter vorteilhaft ist, diese Wohnung zu nutzen.

Gruss, JoKu

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
William1980
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bedanke mich für die vielen hilfreichen Antworten

Also rein vom menschlichen verstehe ich die Vermieterin schon. Mein Vormieter zahlte keine Miete bzw. wurde herrausgeklagt. Ich wurde von ihr nur als Mieter akzeptiert wenn ich mich bereiterklärte längerfristig zu mieten. Alles auf mündlicher Basis. Eben aus diesem Grund das von ihrer Seite auch ein langfristiges Mietverhältniss angestrebt wurde denke ich das der jetzige Eigenbedarf bestimmt für sie ebenso plötzlich kam wie für mich. Ich denke das sie das sicher noch begründen kann und diese Gründe auch legitim sind.

Ich werde mich morgen noch mit meinem Anwalt beraten und eine versuchen eine gütliche Einigung zu erziehlen. Ich hoffe das alles gut geht.

Danke für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.151 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen