Kündigung nicht mehr gültig??

13. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
go505389-69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung nicht mehr gültig??

Hallo, wie ist die Rechtslage wenn der Mieter A im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung der Wohnung bekommen hat aber nie ausgezogen ist und der Vermieter in der Kündigung schon Wiederspruch gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses eingelegt hat. Mieter B ist im April 18 zu Mieter A zugezogen und hat auch vom Vermieter eine Bestätigung bekommen. Nun wollen beide ausziehen. Muss nun ganz normal ordentlich gekündigt werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von go505389-69):
Muss nun ganz normal ordentlich gekündigt werden?

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von go505389-69):
wie ist die Rechtslage wenn der Mieter A im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung der Wohnung bekommen hat aber nie ausgezogen ist und der Vermieter in der Kündigung schon Wiederspruch gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses eingelegt hat.
Wurde in dem Zusammenhang noch irgendetwas vereinbart oder ist das Mietverhältnis einfach so ohne weitere Abmachnungen weitergelaufen?

Hintergrund: Es gibt manchmal Abmachungen nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzug, durch die der Mietvertrag tatsächlich beendet wird aber der ehemalige Mieter weiter gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung geduldet wird. Das sind sicherlich Ausnahmefälle, von daher bin ich mir bei der Bewertung von solchen Fällen immer recht unsicher. Daher zur Sicherheit die Nachfrage, ob irgendetwas damals vereinbart wurde.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Da wäre sicherlich auch interessant, wie lange so eine Duldung gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung gehen könnte.
Oder ob da nach einer gewissen Zeit wieder "konkludent" ein Mietvertrag daraus wird.


Ich würde die Auffassung vertreten das nach 6 Monaten "stillhalten" so was eintreten könnte.



Aber zur Sicherheit sollte man entsprechend kündigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

§ 545 BGB ... mE wurde hier stillschweigend verlängert. Dementsprechend sind selbtverständlich nun auch die normalen Kündigungsfristen dd Mieter einzuhalten. Vorausgesetzt, man hat keine anderen Vereinbarungen getroffen nach der Kündigung, das geht jedoch aus dem Eröffnungspost nicht hervor.

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