Hallo, wie ist die Rechtslage wenn der Mieter A im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung der Wohnung bekommen hat aber nie ausgezogen ist und der Vermieter in der Kündigung schon Wiederspruch gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses eingelegt hat. Mieter B ist im April 18 zu Mieter A zugezogen und hat auch vom Vermieter eine Bestätigung bekommen. Nun wollen beide ausziehen. Muss nun ganz normal ordentlich gekündigt werden?
Kündigung nicht mehr gültig??
13. Dezember 2018
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Frage vom 13. Dezember 2018 | 00:20
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung nicht mehr gültig??
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#1
Antwort vom 13. Dezember 2018 | 00:45
Von
Status: Unbeschreiblich (119318 Beiträge, 39710x hilfreich)
ZitatMuss nun ganz normal ordentlich gekündigt werden? :
Ja.
#2
Antwort vom 13. Dezember 2018 | 10:20
Von
Status: Unparteiischer (9860 Beiträge, 4473x hilfreich)
Wurde in dem Zusammenhang noch irgendetwas vereinbart oder ist das Mietverhältnis einfach so ohne weitere Abmachnungen weitergelaufen?Zitatwie ist die Rechtslage wenn der Mieter A im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung der Wohnung bekommen hat aber nie ausgezogen ist und der Vermieter in der Kündigung schon Wiederspruch gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses eingelegt hat. :
Hintergrund: Es gibt manchmal Abmachungen nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzug, durch die der Mietvertrag tatsächlich beendet wird aber der ehemalige Mieter weiter gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung geduldet wird. Das sind sicherlich Ausnahmefälle, von daher bin ich mir bei der Bewertung von solchen Fällen immer recht unsicher. Daher zur Sicherheit die Nachfrage, ob irgendetwas damals vereinbart wurde.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Dezember 2018 | 23:59
Von
Status: Unbeschreiblich (119318 Beiträge, 39710x hilfreich)
Da wäre sicherlich auch interessant, wie lange so eine Duldung gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung gehen könnte.
Oder ob da nach einer gewissen Zeit wieder "konkludent" ein Mietvertrag daraus wird.
Ich würde die Auffassung vertreten das nach 6 Monaten "stillhalten" so was eintreten könnte.
Aber zur Sicherheit sollte man entsprechend kündigen.
#4
Antwort vom 14. Dezember 2018 | 10:23
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
§ 545 BGB ... mE wurde hier stillschweigend verlängert. Dementsprechend sind selbtverständlich nun auch die normalen Kündigungsfristen dd Mieter einzuhalten. Vorausgesetzt, man hat keine anderen Vereinbarungen getroffen nach der Kündigung, das geht jedoch aus dem Eröffnungspost nicht hervor.
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