Kündigung rechtsicher und temporär monatlich nach hinten verschieben möglich?

28. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ganzprivat
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung rechtsicher und temporär monatlich nach hinten verschieben möglich?

Hallo zusammen,

ein Mieter hat zum 30.09. gekündigt hat aber leider die neue Wohnung doch nicht erhalten und sucht weiter. Wie kann man die Kündigung monatlich nach hinten verschieben, ohne dabei die Kündigung unwirksam zu machen? Erschwerend kommt hinzu, dass im September ein Besitzerwechsel des Hauses hinzukommt, der die Mietverträge übernimmt, aber selber in die Wohnung einziehen möchte und eine gewisse Zeit ver Kündigungsverschiebung tolleriert.

Kann man hier einfach einen Zusatzpassus zur Kündigung ergänzen der diese im Monatsryhtmus verlängert, sofern nicht eine Partei diesem widerspricht oder ist diese Ergänzung ggf. unwirksam?

Vielen Dank.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4522 Beiträge, 541x hilfreich)

Zitat (von Ganzprivat):
Wie kann man die Kündigung monatlich nach hinten verschiebe


Gar nicht. Respektive ausschließlich mit der Zustimmung des Vermieters, der/die dazu keinesfalls verpflichtet ist.

-- Editiert von User am 28. August 2022 22:01

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Ganzprivat):
Wie kann man die Kündigung monatlich nach hinten verschieben, ohne dabei die Kündigung unwirksam zu machen?

Gar nicht. Die Kündigung steht so wie sie erklärt wurde.



Zitat (von Ganzprivat):
Kann man hier einfach einen Zusatzpassus zur Kündigung ergänzen

Können kann man vieles - ob es sinnvoll, legal oder gar erfolgreich wäre, steht auf einem anderen Blatt.


Der Mietvertrag endet zum zum 30.09.2022. Der Vermieter kann auf Räumung verzichten, läuft aber Gefahr das dabei ein neuer konkludenter Mietvertrag entsteht.

Man muss also die Duldung der Weiternutzung auch als solche gilt und kein konkludenter Mietvertrag entsteht.

Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38337 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wenn man eine Tablette schluckt, dann kann man auch nicht hinterher sagen, huch, man habe es sich anders überlegt und wolle die Wirksamkeit der Tablette nach Bedarf später eintreten lassen. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ist wirksam. So, ob man dann einen neuen Vertrag abschließt und unter welchen Bedingungen, das ist eine ganz andere Sache. Und da sollte man sich bei der Konstellation unbedingt fachlich beraten lassen. Denn unmittelbar vor der Veräußerung des Hauses noch so Fakten zu schaffen, dürfte auf jeden Fall anfechtbar sein, wenn es nicht formal richtig geschieht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6262 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Ganzprivat):
Wie kann man die Kündigung monatlich nach hinten verschieben, ohne dabei die Kündigung unwirksam zu machen?

Dem steht der Gesetzgeber im Weg, der zum Schutz der Mieter befristete Mietverträge für Wohnraum nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt:

§ 575 BGB Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die im EP beschriebene Konstellation ist nicht aufgeführt, insofern ist ein befristeter Mietvertrag hier nicht möglich, die Befristung wäre unwirksam und es würde automatisch ein neuer, unbefristeter Mietvertrag entstehen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9868 Beiträge, 4476x hilfreich)

Zitat (von Ganzprivat):
Kann man hier einfach einen Zusatzpassus zur Kündigung ergänzen der diese im Monatsryhtmus verlängert, sofern nicht eine Partei diesem widerspricht oder ist diese Ergänzung ggf. unwirksam?
Ohne Mitwirkung des alten bzw. neuen Vermieters geht gar nichts. Wenn der Vermieter mitspielt, könnte man versuchen einen zeitlich begrenzten Verzicht auf Räumung zu vereinbaren. Für den Vermieter, insbesondere einen rechtlich unbedarften, ist das aber nicht ganz ungefährlich.

Die Idee wäre, dass die Kündigung stehen bleibt und das Mietverhältnis normal beendet. Der Mieter müsste also die Wohnung an Mietende zurückgeben. Tut er das nicht, müsste der Vermieter Räumungsklage erheben und räumen lassen. Genau darauf kann der Vermieter zeitlich befristet verzichten. Der Mieter hat dann kein Mietverhältnis mehr, er muss aber eine Nutzungsentschädigung in ortsüblicher Höhe zahlen. Sinn macht sowas für den Vermieter dann, wenn er aufgrund der Vereinbarung ohne gerichtliches Räumungsverfahren nach Ablauf der Frist räumen kann.

Eine solche Vereinbarung sollte meiner Meinung nach sehr sorgfältig von Fachpersonal ausgearbeitet werden. Das wird natürlich Geld kosten. Der Vermieter will mit Sicherheit verhindern, dass ein neuer Mietvertrag entsteht, der dann im Zweifelsfall noch einem wirksam mit Kündigungsfrist gekündigt werden müsste. Zudem muss der Vermieter sinnvoll planen können. Von daher würde ich sowas dem Vermieter nur dann empfehlen, wenn nach Ablauf der Frist ein Gerichtsvollzieher direkt räumen kann.

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