Kündigung wegen Eigenbedarf, jetzt Kündigung zurückgezogen

11. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Claudi467
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 7x hilfreich)
Kündigung wegen Eigenbedarf, jetzt Kündigung zurückgezogen

Im Juni diesen Jahres hat meine Mutter, 80 Jahre alt, die Eigenbedarfskündigung von ihrer Vermieterin über deren Anwalt erhalten. Sie ist psychisch von jeher labil und ich habe mir zu diesem Zeitpunkt sehr grosse Sorgen wegen einem möglichen Suizid-Risiko gemacht. Es wäre nicht ihr erster Versuch gewesen. Ich hatte den Eindruck das sie eine gute Aussicht auf Wiederspruch wegen sozialer Härte gehabt hätte. Was sie aber nicht wollte. Sie hat sich ins Bett gelegt und wollte sterben. Wir wohnen leider gute 500 KM auseinander und ich hatte kaum Gelegenheit, mich um sie zu kümmern, bin aber froh, das eine gute Bekannte von mir einmal die Woche bei meiner Mutter nachdem rechten sieht. Wir haben dann gemeinsam beschlossen, ihr eine Wohnung bei mir in der Nähe zu suchen, wo ich auch erfolgreich eine Wohnanlage für Senioren gefunden habe. Dort steht sie jetzt auf der Warteliste und freut sich auch ein bisschen, näher bei mir und meiner Familie zu sein. Sie hat eine sehr geringe Rente und hat keine Möglichkeit, Gelder auf die Seite zu legen für Umzug und solches. So habe ich verschiedenen Schriftverkehr mit dem Anwalt der Vermieterin geführt, auf die Situation hingeswiesen und nach möglichen Lösungsmöglichkeiten wie eine kleine Abfindung oder Wohnungsrückgabe besenrein angefragt. Meine Mutter wohnt seit 25 Jahren in dieser Wohnung, das ist vielleicht noch wichtig. Bisher kein Entgegenkommen vermieterseits, der letzte Anwaltliche Brief kam Mitte letzter Woche, mit dem HInweis, das man Anfang des Jahres Klage gegen meine Mutter erheben wird.

Nun bekomme ich gestern noch einen Brief vom Anwalt, in dem die Kündigung aus privaten Gründen zurückgenommen wird und aber auf dem vereinbarten Besichtigungstermin bestanden wird.

Soll das jetzt heissen, das diese Kündigungsrücknahme rechtens ist? Ich traue mich gar nicht, das meiner Mutter zu berichten, sie wird sich furchtbar aufregen und es nicht überschaubar ist, was das für gesundheitliche Auswirkungen haben wird.

Abgesehen von den Umtrieben, die mir entstanden sind, nicht zuletzt habe ich eine Woche Urlaub genommen und schon viele Termine mit Umzugs- und Räumungsfirmen gemacht, ein Hotel gebucht und das soll jetzt alles umsonst gewesen sein? Weil die Vermiterin jetzt doch nicht mehr mag?

Sorry, dass es so lang geworden ist, aber es erscheint vieles einfach wichtig.

Vielen Dank für eure Hilfe, falls ihr Auskünfte geben könnt.

Grüsse

Claudi

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

viel geschrieben, aber wenige Fakten.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Sie kann nicht einseitig zurückgenommen werden.

Aber:
ich nehme an, dass Du mit dem Vermieter/dessen Anwalt mit Vollmacht der Mutter korrespondiert hast.
Je nach Inhalt der Korrespondenz kann daraus eine Zurückweisung der Kündigung wegen der von Dir angesprochenen sozialen Härte abgeleitet werden. auf dieses Ansinnen reagiert jetzt der Kündigende.
Wohlgemerkt Vermutung.

Ansonsten, wenn Deine Mutter jetzt umziehen will, teile das dem Anwalt doch einfach mit. Weiteres aber: die Wohnung ist dann zum Kündigstermin zurückzugeben.

Die Wohnung ist besenrein zu übergeben. Etwaige Renovierungsklauseln sollten durch Veränderung der Rechtsprechung mittlerweile unwirksam zu sein. Falls Du Bedenken hast, poste sie in einem neuen Beitrag.

Berry

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#2
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Natürlich kann der Vermieter eine einmal ausgesproche Kündigung wieder zurückziehen, der Mieter muss dies aber nicht akzeptieren und wenn er der Rücknahme nicht ausdrücklich zustimmt bleibt die Kündigung bestehen.

Im vorliegenden Fall ist dies aber unerheblich, nach der langen Mietdauer liegt die Kündigungsfrist des Vermieters bei 9 Monaten, die Kündigungsfrist durch den Mieter bei nur drei Monate.

Wenn sie also auf die ausgesprochene Kündigung bestehen endet das Mietverhältnis zum 31.03.2020. Sie selber (bzw. ihre Mutter) könnte jedoch jederzeit mit der Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, bei sofortiger Kündigung also schon zum 31.12.2019.


-- Editiert von pk2019 am 11.09.2019 18:33

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Claudi467
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):


viel geschrieben, aber wenige Fakten.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Sie kann nicht einseitig zurückgenommen werden.

Aber:
ich nehme an, dass Du mit dem Vermieter/dessen Anwalt mit Vollmacht der Mutter korrespondiert hast.
Je nach Inhalt der Korrespondenz kann daraus eine Zurückweisung der Kündigung wegen der von Dir angesprochenen sozialen Härte abgeleitet werden. auf dieses Ansinnen reagiert jetzt der Kündigende.
Wohlgemerkt Vermutung.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Welche Fakten fehlen? Ich habe selbstverständlich eine Vollmacht und ich habe natürlich betont, das ein Wiederspruch sehr gute Aussicht auf Erfolg hätte. Stimmt, könnte dann also sein wie Du vermutest.

Aber wenn das jetzt so plötzlich doch so einfach geht, war das nicht vielleicht auch nur eine vorgetäuschte Eigenbedarfs-Kündigung? Auch nur eine Vermutung.

Ich werde jetzt erst mal schauen wann ich mit meiner Mutter reden kann und werde danach entscheiden, ob wir lieber selber kündigen oder das jetzt auslaufen lassen.

Zu der Wohnungsübergabe werde ich bei Bedarf einen neuen Beitrag öffnen. Vielen Dank aber.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Claudi467
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Natürlich kann der Vermieter eine einmal ausgesproche Kündigung wieder zurückziehen, der Mieter muss dies aber nicht akzeptieren und wenn er der Rücknahme nicht ausdrücklich zustimmt bleibt die Kündigung bestehen.

Im vorliegenden Fall ist dies aber unerheblich, nach der langen Mietdauer liegt die Kündigungsfrist des Vermieters bei 9 Monaten, die Kündigungsfrist durch den Mieter bei nur drei Monate.

Wenn sie also auf die ausgesprochene Kündigung bestehen endet das Mietverhältnis zum 31.03.2020. Sie selber (bzw. ihre Mutter) könnte jedoch jederzeit mit der Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, bei sofortiger Kündigung also schon zum 31.12.2019.


-- Editiert von pk2019 am 11.09.2019 18:33


Vielen Dank auch Dir für die Denkanregung. Das will wirklich gut überlegt sein.

0x Hilfreiche Antwort

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