Kündigung wegen Eigenbedarf bei kleinem kind

17. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Wroniclane
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigung wegen Eigenbedarf bei kleinem kind

Hallo zusammen,
Besten dank im vorraus schinkel fur eure ganzen antworten.
Jetzt zum Sachverhalt :
meine Freundin mein Sohn(8 Monate) und ich leben in einer 3 Zimmer Wohnung mit ca 85qm. Unsere altenvermieter muss wegen privater finazieller Probleme in der Firma die Wohnung verkaufen. Unser neuer Mieter will uns nun kundigen ,weil er dort seine Tochter einziehen lassen will . Kann er das den? Wenn ja wielange müsste hier die Kündigungsfrist sein, da wir ja ein8 Monate altes Kind zuhause haben?
Glg
Sabrina Sascha und Corner

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)
17x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wroniclane
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Wie ? Ich sollte mein kleines Kind ins Grundbuch eintragen? MfG

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
wielange müsste hier die Kündigungsfrist sein, da wir ja ein8 Monate altes Kind zuhause haben?

Die Kündigungsfrist wird durch das Kind nicht beeinflußt.



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wroniclane
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Wie lange muss mir Dan der vermieter eine kundigunsfrist einräumen?
Kann ich aber nicht Einspruch einlegen wegen besonderer Härte? MfG

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
Wie ? Ich sollte mein kleines Kind ins Grundbuch eintragen? MfG
???? (Lesen, denken, verstehen!)

Wie ich schrieb

1) Nach Eintragung im Grundbuch als Eigentümer kann der neue VM jederzeit für den priviligerten Kreis zu dem auch eine Tochter zählt aufgrund Eigenbedarf kündigen -> Also Ja!

quote:
Wie lange muss mir Dan der vermieter eine kundigunsfrist einräumen?


Das steht im link den ich obe gepostet habe, nämlich im BGB 573c.
1. Absatz:
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.


quote:
Kann ich aber nicht Einspruch einlegen wegen besonderer Härte?
Was soll daran eine besondere Härte sein. Eine Kündigung aufgrund Eigenbedarf gehört nun mal zum normalenen Lebensrisiko als Mieter. Dagegen hilft nur selbst Eigentum schaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Ein kleines Kind ist keine "Härte", eine Schwangerschaft eher.

Aber: Wenn Du meinst, das Kind sollte zumindest ein Jahr alt sein, dann schreibe eben, Du würdest Dich z.B. bereit erklären zum 31.12. auszuziehen. Begründung: irgendwas, z.B. Belastung durch ein kränkliches Kind / Erschöpfungzustände Mutter. Dann muss der Vermieter klagen, die Klage könnte er verlieren oder bei einem Vergleich auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben. Deshalb wird er eher den Vorschlag von Dir aktzeptieren, zumal Du dann auch zugesichert hast, dann rauszugehen. Mach dann eben einen Aufhebungsvertrag, aber der ist für beide Seiten verbindlich. Bis zu nem halben Jahr, so mein Bauchgefühl kannst Du so rausschlagen, denn die Klage dauert auch. Und die erspart sich dann der Vermieter.

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"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

quote:
Unser neuer Mieter will uns nun kundigen ,weil er dort seine Tochter einziehen lassen will .

Wieso sollte ein Mieter euch die Wohnung kündigen können?
Er könnte höchstens seine Wohnung bzw. sein untervermietetes Zimmer kündigen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
Bis zu nem halben Jahr, so mein Bauchgefühl kannst Du so rausschlagen, denn die Klage dauert auch. Und die erspart sich dann der Vermieter.
Aber wenn das Bauchgefühl trügt und der VM die Gründe fü den Eigenbedarf gegen die offensichtlich nicht vorhandene Härte sorgfältig abwägt, dann spart sich der VM nichts und der gesamte Jackpott verbleibt beim Mieter.

quote:
Begründung: irgendwas, z.B. Belastung durch ein kränkliches Kind / Erschöpfungzustände Mutter.
Dafür reicht natürlich nicht ein wenig Geschreibsel sondern das sollte auch durch entsprechendes Gutachten gerichtsfest dargelegt sein, sonst kassiert der Richter das Geschreibsel umgehend.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Dennoch ist es viel besser dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag anzubieten auf die geschilderte Weise.

Denn wenn man nichts macht, dann steuert das auf eine Räumungsklage zu. Und die Wahrscheinlichkeit ist sehr groß, dass der Mieter dann auf den Kosten sitzenbleibt. Zuminest auf einem Teil.

Man kann aber nun auch Einspruch gegen die Kündigung einlegen, ich sehe aber nur durch das Kind keinen stichhaltigen Grund.

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"Chylla"

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