Kündigung wegen Eigenbedarf möglich?

26. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Arbeiter1987
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)
Kündigung wegen Eigenbedarf möglich?

Guten Tag,

ich würde mich freuen wenn Sie mir bei einer rechtlichen Frage aushelfen könnten.

Folgendes Szenario:

Eigentümer A besitzt an einem Mehrfamilienhaus 16,67 %. Dieser bewohnt mit seiner Freundin (keine Kinder) eine Kellerwohnung in diesem Haus. Diese Kellerwohnung gehört zu einer anderen Wohnung im Haus. Nun äußert Eigentümer A den Wunsch in die größte Wohnung des Hauses einziehen zu können. Diese Wohnung besitzt u.a. ein Zimmer welches als Kinderzimmer genutzt werden könnte. In dieser Wohnung wohnt die Mietpartei B (Ehepaar). Die Mietpartei B wohnt seit über 10 Jahren in dieser Wohnung. Dieser soll nun wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Alle übrigen Eigentümer würden - bei klarer Rechtslage - einer Kündigung zustimmen.

Hierzu hätte ich folgenden Fragen:

Ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ohne Weiteres und ohne Begründung möglich? Falls nein, was wäre eine ausreichende Begründung? Sollte der Mieter B sich für eine Anfechtung der Kündigung entscheiden, mit welcher Prozessdauer wäre in etwa zu rechnen?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

MfG


-- Editiert von Moderator am 26.08.2019 18:55

-- Thema wurde verschoben am 26.08.2019 18:55

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ohne Weiteres und ohne Begründung möglich?


Eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfordert immer eine Begründung.

Zitat:
Falls nein, was wäre eine ausreichende Begründung?


Ich empfehle dringend, das Kündigungsschreiben von einem Anwalt verfassen zu lassen.

Zitat:
Sollte der Mieter B sich für eine Anfechtung der Kündigung entscheiden, mit welcher Prozessdauer wäre in etwa zu rechnen?


Die Prozessdauer hängt von der Auslastung des örtlichen Gerichtes ab. Zunächst einmal ist aber die Kündigungsfrist von 9 Monaten einzuhalten.

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#2
 Von 
Arbeiter1987
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Damit ich die Situation besser einschätzen kann. Was wären denn mögliche und geeignete Gründe bei dem beschriebenen Szenario? Und welche wären nicht nachzuvollziehen?


Mit freundlichen Grüßen

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wie lange besitzt Eigentümer A denn schon ihren Anteil?

Handelt es sich bei den Eigentümern um eine Erbengemeinschaft oder sind die Eigentümer miteinander verwandt?

Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt.

Grundsätzlich ist der Wunsch nach einer größeren Wohnung aufgrund von Familienzuwachs ein anerkannter Grund für Eigenbedarf. Wie das Kündigungsschreiben genau formuliert werden muss, sollte mit dem Anwalt besprochen werden.

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#4
 Von 
Arbeiter1987
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Anteil ist vor 4 Jahren im Zuge eines Erbes auf den Besitzer übergegangen. Alle Eigentümer sind miteinander verwandt (Geschwister und Tante).

Ein Familienzuwachs ist bei dem
Besitzer nicht in Planung.

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#5
 Von 
Arbeiter1987
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

Nehmen wir fiktiv das Szenario an, dass das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt wird, dass der Besitzer mit seiner „neuen" Freundin zusammenziehen und einen gemeinsamen Haushalt kündigen will.

In dem Objekt sind jedoch auch weitere und kleinere Wohnungen, welche für Mieter ohne Kind ausgelegt sind.

Würde dann der Einspruch des gekündigten Mieters vor Gericht bestand haben, dass die gewünscht Wohnung von der Größe unverhältnismäßig ist?

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Arbeiter1987):
Würde dann der Einspruch des gekündigten Mieters vor Gericht bestand haben, dass die gewünscht Wohnung von der Größe unverhältnismäßig ist?


Die Frage kann man nicht seriös beantworten.

Es wurden vor nicht all zu langer Zeit neue Regelungen vorgegeben, sodass eine Einschätzung nach altem bekannten Muster nicht mehr als sinnvoll anzuseen ist.

Aber selbst vor der Änderung hätte bei diesem Sachverhalt der Mieter gute Chancen die Eigenbedarfskündigung abzuwehren.

Berry

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120370 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Arbeiter1987):
Eigentümer A besitzt an einem Mehrfamilienhaus 16,67 %.

ich frage mich gerade auf welcher Rechtsgrundlage jemand mit nur 16,67 % Anteil an einer Wohnung einen Eigenbedarf durchsetzen könnte.
Abgesehen von dem Problem mit einer gerichtsfesten Begründung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Nehmen wir fiktiv das Szenario an, dass das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt wird, dass der Besitzer mit seiner „neuen" Freundin zusammenziehen und einen gemeinsamen Haushalt kündigen will.


Das ist ein Klassiker für Eigenbedarf.

Zitat:
Würde dann der Einspruch des gekündigten Mieters vor Gericht bestand haben, dass die gewünscht Wohnung von der Größe unverhältnismäßig ist?


Nein

Zitat (von Sir Berry):
Es wurden vor nicht all zu langer Zeit neue Regelungen vorgegeben, sodass eine Einschätzung nach altem bekannten Muster nicht mehr als sinnvoll anzuseen ist.


An den Regeln für das Geltendmachen von Eigenbedarf hat sich schon seit Jahren nichts geändert. Daher verstehe ich nicht, was Du meinst.

Zitat (von Sir Berry):
Aber selbst vor der Änderung hätte bei diesem Sachverhalt der Mieter gute Chancen die Eigenbedarfskündigung abzuwehren.


Ganz im Gegenteil. Der Mieter hat nur dann eine Chance, wenn er einen Härtefall geltend machen kann, z.B. aufgrund einer Behinderung o.ä.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
ich frage mich gerade auf welcher Rechtsgrundlage jemand mit nur 16,67 % Anteil an einer Wohnung einen Eigenbedarf durchsetzen könnte.


Es ist vom BGH bereits festgestellt worden, dass auch eine Personengesellschaft Eigenbedarf geltend gemacht werden kann (BGH-Urteil vom 14. 12. 2016, Az.: VIII ZR 232/15 ). Als Ergebnis dieser Rechtsprechung wurden die § 577a Abs. 1a und 2a BGB hinzugefügt. Beides greift hier aber nicht, da es sich um eine Erbengemeinschaft handelt.

Zitat:
Abgesehen von dem Problem mit einer gerichtsfesten Begründung.


Dass man eine größere Wohnung benötigt, weil man mit seiner Freundin zusammen ziehen will ist ein Klassiker und wird problemlos anerkannt. Dennoch sollte man das Formulieren des Kündigungsschreibens einem Anwalt überlassen.

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6446 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Eigentümer A besitzt an einem Mehrfamilienhaus 16,67 %. Dieser bewohnt mit seiner Freundin (keine Kinder) eine Kellerwohnung in diesem Haus. Diese Kellerwohnung gehört zu einer anderen Wohnung im Haus. Nun äußert Eigentümer A den Wunsch in die größte Wohnung des Hauses einziehen zu können. Diese Wohnung besitzt u.a. ein Zimmer welches als Kinderzimmer genutzt werden könnte. In dieser Wohnung wohnt die Mietpartei B (Ehepaar). Die Mietpartei B wohnt seit über 10 Jahren in dieser Wohnung. Dieser soll nun wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Alle übrigen Eigentümer würden - bei klarer Rechtslage - einer Kündigung zustimmen.


Mir ist da noch nicht alles klar.
Hat Mietpartei B die Wohnung vor 10 Jahren allein von dem Erblasser des A als Miteigentümer gemietet ?
Oder von wem (etwa der Gemeinschaft der damaligen Eigentümer ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Hat Mietpartei B die Wohnung vor 10 Jahren allein von dem Erblasser des A als Miteigentümer gemietet ?
Oder von wem (etwa der Gemeinschaft der damaligen Eigentümer ?


Welche Rolle sollte das spielen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Arbeiter1987
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Arbeiter1987):
Eigentümer A besitzt an einem Mehrfamilienhaus 16,67 %.

ich frage mich gerade auf welcher Rechtsgrundlage jemand mit nur 16,67 % Anteil an einer Wohnung einen Eigenbedarf durchsetzen könnte.
Abgesehen von dem Problem mit einer gerichtsfesten Begründung.


Er besitzt nicht 16,67 % der betroffenen Wohnung, sondern an dem gesamten Mehrfamilienhaus.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Arbeiter1987):
Dieser bewohnt mit seiner Freundin (keine Kinder) eine Kellerwohnung in diesem Haus.


Zitat (von hh):
Zitat:
Nehmen wir fiktiv das Szenario an, dass das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt wird, dass der Besitzer mit seiner „neuen" Freundin zusammenziehen und einen gemeinsamen Haushalt kündigen will.
Das ist ein Klassiker für Eigenbedarf.


Der TE wohnt doch schon mit er Freundin zusammen, hat also schon einen eigenen Haushalt gegründet.....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Arbeiter1987
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Zitat (von Arbeiter1987):
Dieser bewohnt mit seiner Freundin (keine Kinder) eine Kellerwohnung in diesem Haus.


Zitat (von hh):
Zitat:
Nehmen wir fiktiv das Szenario an, dass das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt wird, dass der Besitzer mit seiner „neuen" Freundin zusammenziehen und einen gemeinsamen Haushalt kündigen will.
Das ist ein Klassiker für Eigenbedarf.


Der TE wohnt doch schon mit er Freundin zusammen, hat also schon einen eigenen Haushalt gegründet.....


Die Kellerwohnung ist lt. Grundbuch jedoch nicht eine separate Wohnung, sondern gehört als „Party- und Wäschekeller" zu einer anderen Wohnung im Haus.

Macht das juristisch einen Unterschied?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Der TE wohnt doch schon mit er Freundin zusammen, hat also schon einen eigenen Haushalt gegründet.....


Na und? Deswegen kann die aktuelle Wohnung doch trotzdem zu klein sein.

Zitat:
Die Kellerwohnung ist lt. Grundbuch jedoch nicht eine separate Wohnung, sondern gehört als „Party- und Wäschekeller" zu einer anderen Wohnung im Haus.

Macht das juristisch einen Unterschied?


Ja, das macht die Sache einfacher.

Nochmal der Hinweis: Geht damit zu einem Anwalt und besprecht das mit dem.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf sollte man sich immer fachlichen Rat einholen, damit so etwas nicht an formellen Fehlern scheitert.

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