Hallo Leute,
ich habe eine Frage wegen einer Kündigung wegen Eigenbedarf. Ich wohne nun 6 Monate in der Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag. Ich habe mir die Wohnung komplett neu eingerichtet und viel Geld in neue Möbel investiert. Nun hat mein Vermieter die Wohnung verkauft, der neue Vermieter hat mir nun wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Begründung ist nachvollziehbar und auch rechtens. Aber es kann nicht sein, dass ich schon nach einem halben Jahr erneut umziehen muss. Ich habe gelesen bei einem Härtefall kann man die Frist verlängern. Liegt so ein Härtefall vor, wenn ich erst 6 Monate in der Wohnung bin? Was sind sonst noch meine Rechte?
Danke euch!
Grüße aus Würzburg
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Kündigung wegen Eigenbedarf/Härtefall?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
War Dir denn bei Anmietung bekannt, dass die Wohnung verkauft werden sollte?Zitat:Nun hat mein Vermieter die Wohnung verkauft
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-- Editiert Pachlus am 13.08.2013 12:06
Hi, nein bei der Anmietung hat keiner ein Sterbenswörtchen gesagt, nicht mal eine Vorankündigung vor dem Verkauf vom Vermieter o. Ähnliches. Auch zu einer Stellungnahme per E-Mail (freundlich formuliert) keine Reaktionen. Laut Hausverwalter/Makler hat er vom Vermieter nur ein E-Mail bekommen, dass er die Wohnung bitte verkaufen soll.
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Dann musst Du jetzt versuchen, dem Vermieter nachzuweisen, dass er vermutlich schon bei Abschluss des Mietvertrages wusste, dass er die Wohnung verkaufen wollte. Ist natürlich schwer, klar, aber schau doch mal in die Tageszeitungen von damals nach. Die haben die über Monate in ihren Filialen zum Nachschauen. Dort, wo der nette Makler sonst auch immer annonciert. Findest Du was, hat der VM Dich getäuscht. Hast `ne Rechtschutz-Versicherung?
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quote:
Nun hat mein Vermieter die Wohnung verkauft, der neue Vermieter hat mir nun wegen Eigenbedarf gekündigt.
Ein Härtefall ist das wohl nicht.
Wenn es aber darum geht (etwas) Zeit zu gewinnen, sollte man prüfen, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist.
Der neue Eigentümer tritt zwar automatisch in das Mietverhältnis ein, wird der neue Vermieter. Eigentümer wird er aber erst, wenn der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen wird. Erst dann rückt er auch in die Vermieterstellung ein.
Ist die Kündigung vor der Eintragung erfolgt, ist sie unwirksam. Kann aber, nach Eintragung, dann wirksam noch mal ausgesprochen werden.
Es könnte sich also lohnen, da mal beim Grundbuchamt nachzufragen, wann/ob die Eintragung erfolgt ist.
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quote:
Laut Hausverwalter/Makler hat er vom Vermieter nur ein E-Mail bekommen, dass er die Wohnung bitte verkaufen soll.
Vielleicht ist er so nett und zeigt sie Dir, wenn Du so sachte Zweifel anmeldest. Wenn das dann vielleicht 3 Wochen nach Deinem Mietvertrag ist, dann sieht es für den VM nicht so gut aus.
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quote:<hr size=1 noshade>vielleicht 3 Wochen nach Deinem Mietvertrag ist, dann sieht es für den VM nicht so gut aus <hr size=1 noshade>
Das Problem ist: Der alte Vermieter hat keinen Eigenbedarf. Sein Eigentum wann immer er will zu verkaufen kann ihm Niemand verbieten.
Der Käufer wird über § 566 BGB , Kauf bricht nicht Miete, der neue Vermieter ab seiner Eintragung im Grundbuch.
Seinem Eigenbedarf kann man den vielleicht absehbaren Verkauf nicht entgegenhalten.
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Vielen Dank, für eure Hilfe. Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung.
Wenn ich dem VM nachweisen kann, dass er die Wohnung damals schon verkaufen wollte wird es mir nichts bringen, weil ja nicht der alte VM Eigenbedarf angemeldet hat, sondern der neue. Stimmt´s?
Der neue VM kann natürlich auch nichts dafür, aber ich kann und werde jetzt nicht in 3 Monaten ausziehen, dann muss er mit einer Räumungsklage kommen.
Auf kurz oder lang muss ich wohl schon raus aus der Wohnung, ist nur noch die Frage wie lang ich es noch rauszögern kann.
Nur gut, dass ich mir keine neue Küche für 10.000 EUR reingekauft hab......
Wem fällt denn sonst noch was ein...? Danke!
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quote:<hr size=1 noshade>Der neue VM kann natürlich auch nichts dafür, aber ich kann und werde jetzt nicht in 3 Monaten ausziehen, dann muss er mit einer Räumungsklage kommen. <hr size=1 noshade>
Hast du denn das mit der Eintragung im Grundbuch mitgenommen?
Du hast nach § 12 GBO das Recht das GB einzusehen, sowohl Eintragungen, als auch noch nicht vollzogene Eintragungen. Hier kommt es auf den Tag des Vollzugs an.
Wenn, sobald eine wirksame Kündigung vorliegt, ist der Streitwert hoch, die Jahresmiete. Wenn man sich sicher ist, daß man am Ende verliert, will das dann gut überlegt sein, ob man die entsprechend hohen Prozesskosten tatsächlich tragen will.
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-- Editiert asap am 14.08.2013 10:28
http://www.123recht.net/sitesearchtag.asp?q=Eigenbedarfsk%C3%BCndigung
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
Der Auszug ist eine Frage der Zeit, wozu noch Geld verschwenden für Streitigkeiten.
Lieber Zeit in neue-Wohnung-Suche und -einrichten investieren.
quote:
Ich habe mir die Wohnung komplett neu eingerichtet und viel Geld in neue Möbel investiert.
Die Möbel gehört doch immer noch Dir.
Nach nur 6 Monaten ist die Wohnung wohl auch noch frish renoviert und man braucht nicht großartig wieder zu renovieren.
Die Einsicht ins Grundbuch werd ich mir auf alle Fälle holen.
Die Wohnung ist noch frisch renoviert ja, aber ich werde viele Wände neu streichen müssen wegen Dübel etc.
Nun weiß ich wie ich dran bin, DANKE dafür!!
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