Kündigung wg. Eigenbedarf - Verdacht kein Eigenbedarf

21. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
arizonarobbins
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung wg. Eigenbedarf - Verdacht kein Eigenbedarf

Wir haben heute ganz unerwartet die Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Wir wohnen bei guten Bekannten von meiner Mutter in einem Mietshaus. Schon vor einigen Monaten haben diese meiner Mutter gegenüber erwähnt, dass wir viel zu wenig Miete zahlen, sie mit den Kosten nicht hinkommen, etc. - aber eine Mieterhöhung ist ja nicht so einfach möglich. Jetzt plötzlich diese Kündigung.
Wir gehen davon aus, dass es definitiv nicht wegen Eigenbedarf ist. Die beiden wohnen direkt nebendran im Haus und die Tochter hat erst ein Haus gekauft.
Können wir irgendwie dagegen vorgehen?
Vor allem finden wir in 3 Monaten keine neue Wohnung mit Kind, Tieren und zwar gutverdienend, aber Privatinsolvenz.




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von arizonarobbins):
Können wir irgendwie dagegen vorgehen?

Klar. Als erstes mal die Kündigung auf Formfehler prüfen lassen. Das wäre mal der erste Schritt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10798 Beiträge, 4739x hilfreich)

Stell bitte wortwörtlich den Kündigungstext hier ein. Dann kann man erstmal prüfen, ob die Eigenbedarfskündigung die formalen Voraussetzungen aus § 573 (3) BGB erfüllt. Insbesondere muss nämlich der Grund nachvollziehbar erläutert werden.

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#3
 Von 
arizonarobbins
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)

"Sehr geehrte Frau ...,
sehr geehrter Herr ...,

aus persönlichen Gründen der Eigenbedarfsanmeldung der Wohnfläche, bin ich gezwungen Ihnen das Mietverhältnis innerhalb der verpflichtendenden 3 Monate Kündigungsfrist zu kündigen.

Aus Kulanz räume ich Ihnen ein, das Mietverhältnis vorab fristlos zu beenden, sollten Sie nahtlos einen neuen Wohnraum finden und diesen innerhalb kürzester Zeit beziehen können.

Das Mietverhältnis endet jedoch spätestens zum 31.08.2019."

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34375 Beiträge, 17784x hilfreich)

Das dürfte die formalen Voraussetzungen nicht erfüllen - es steht ja nirgends, WARUM er Eigenbedarf hat.
Die beiden wohnen direkt nebendran im Haus Ist das jetzt quasi ein 2-Familienhaus? Dann könnte der VM nämlich auch einfach grundlos kündigen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
arizonarobbins
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Das dürfte die formalen Voraussetzungen nicht erfüllen - es steht ja nirgends, WARUM er Eigenbedarf hat.
Die beiden wohnen direkt nebendran im Haus Ist das jetzt quasi ein 2-Familienhaus? Dann könnte der VM nämlich auch einfach grundlos kündigen...


Nein, es sind 2 Häuser - 2 verschiedene Hausnummern, 2 Eingänge. Nur der Garten wird geteilt.
Meine Mutter hat sofort mal nachgefragt, warum: Angeblich will er selbst hier einziehen. Ältere Menschen, er kann kaum laufen, in einem 150qm Haus mit 3 Etagen. Vor wenigen Monaten haben sie in ihrem Haus erst das Bad erneuert und letzte Woche die Terrasse.

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#6
 Von 
arizonarobbins
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist die Privatinsolvenz eigentlich ein Härtegrund für einen Widerspruch?
Damit bekommt man ja mittlerweile nirgendwo mehr eine Wohnung. Und wir wohnen hier sehr günstig und müssten für eine viel kleinere Wohnung locker das doppelte zahlen, also ein nicht erheblicher finanzieller Schaden.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34375 Beiträge, 17784x hilfreich)

Ist die Privatinsolvenz eigentlich ein Härtegrund für einen Widerspruch? Ich wüßte nicht, warum man überhaupt eine Härtefalleinwendung machen sollte, wenn die Kündigung formell ohnehin ohne Bestandskraft ist...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von arizonarobbins):
Ist die Privatinsolvenz eigentlich ein Härtegrund für einen Widerspruch?


Nein. Aber die Kündigung ist sowieso nichtig, da kein Grund für den Eigenbedarf genannt wurde.

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#9
 Von 
_Guenni_
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo arizonarobbins,

dass ihr einen finanziellen Nachteil erleidet ist kein Härtegrund, Privatinsolvenz in aller Regel auch nicht. Außerdem gibt es sowieso nur sehr wenige Härtegründe, die mehr als einen Aufschub bewirken. Dass Ihr bei begründetem Eigenbedarf auch mit anerkannten Härtegründen auf ewig in dem Haus bleiben dürft, könnt Ihr Euch abschminken.

Allerdings halte auch ich die Eigenbedarfskündigung für ungültig. Laut BGH Urteil VIII ZR 270/15 ist zumindest die Angabe erforderlich, wer das Haus nutzen will und welches Interesse an der Nutzung vorliegt. Das kann aber jederzeit nachgebessert werden, da verschiebt sich dann nur die Kündigungsfrist entsprechend.

cu
Guenni

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#10
 Von 
arizonarobbins
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich danke euch für eure Antworten.
Wir werden jetzt Widerspruch einlegen und so, wie ich im Internet gelesen habe, ist es dann erst mal am Vermieter härtere Geschütze aufzufahren. Bis das passiert, können wir erst mal in Ruhe suchen, müssen aber nicht zwingend bis zum 31.8. raus. Habe ich das richtig verstanden?
Es wurde ja nun schon mündlich gesagt, dass die VM selber hier einziehen wollen. Laut Internet wäre das aber unangemessen, da es sich um 2 Personen handelt und das Haus 150qm und 6 Zimmer hat. Ist das auch richtig?

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10798 Beiträge, 4739x hilfreich)

Zitat (von arizonarobbins):
Wir werden jetzt Widerspruch einlegen
Rein rechtlich betrachtet ist dies nicht notwendig. Eine unwirksame Kündigung wird nicht dadurch wirksam, dass der Mieter nichts unternimmt. Du darfst aber nicht aktiv den Eindruck erwecken, dass du die Kündigung akzeptierst. Daraus könnte man schlimmstenfalls eine konkludente Zustimmung konstruieren. Aber gar nicht antworten und gar nicht miteinander reden, wäre rechtlich legal.

Vorteil: Du zögerst eine möglicherweise gültige, neue Kündigung weiter heraus und gewinnst dadurch Zeit.
Nachteil: Die Vermieter werden sauer sein. Da sie Nachbarn sind, ist das nicht so angenehm. Aber gut, sauer werden sie auch, wenn du die Kündigung ablehnst.

Wenn du wirklich sichergehen willst, dann kannst du dem Vermieter nachweisbar mitteilen, dass seine Kündigung unwirksam ist und du sie nicht akzeptierst. Das aber dann bitte auch nachweisbar, also z.B. schriftlich und von einem Zeugen beim Vermieter abgegeben. Notwendig ist das meiner Meinung nach aber nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von arizonarobbins):
Meine Mutter hat sofort mal nachgefragt, warum:

Wie schade. Manchmal ist schweigen einfach besser ...



Zitat (von arizonarobbins):
Wir werden jetzt Widerspruch einlegen

Wogegen? Die Kündigung ist nichtig.



Zitat (von arizonarobbins):
Laut Internet wäre das aber unangemessen, da es sich um 2 Personen handelt und das Haus 150qm und 6 Zimmer hat. Ist das auch richtig?

Nö, das ist falsch. Es kann eventuell unangemessen sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

in diesem Falle würde ich auch erstmal gar nix unternehmen, unwirksamer kann eine Eigenbedarfskündigung kau m formuliert werden.

Widerspruch einzulegen ist eher ein Fehler , wenn man versucht, möglichst viel Zeit rauszuschlagen, um z.B. eine neue Wohnung zu suchen. denn das dürfte nur dazu führen, dass sie sich doch schneller (anwaltlichen Rat) suchen.

Und wie gesagt, die Kündigung ist von sich aus unwirksam und ein Widerspruch ist nicht sinnig.

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