Kündigung/Hausverkauf/Eigenbedarf ?

5. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Bahns234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung/Hausverkauf/Eigenbedarf ?

Hallo Miteinander ;

Ich bzw. Wir haben da mal eine frage vieleicht Kriegen wir die passende antwort hier !

Wir haben im Juli disem Jahr ein Haus ( Doppelhaushälfte)für uns ( 2 Erw. sowie 4 Kinder )
gemiete !

Unser Miet Vertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen seit dem 26.05.07 ( miet beginn 01.07.07 ) aller dings wird hier die ordenliche kündigung für 5 jahre ausgeschlossen.

Der vermieter ist nun aber da zu gezwungen das Haus zu Verkaufen was wir nicht wusten!

Wir gehen jetzt davon aus sollte jemand das Haus kaufen - möchte der neu eigentümer bestimmt auch drin Wohnen und wird versuchen uns wegen Eigenbedarf zu Kündigen.

Nun die Frage Kann der neue eigentümer uns wegen eigenbedarf kündigen vorablauf der 5 jahre wo eine ordenliche Kündigung ausgeschlossen wird .

Und unser zweite Frage ist kann man in einem aufhebungsvertrag ( sllte es so sein )mit dem vermieter oder Noch eigentümer Vereinbaren das dieser die Umzugkosten sowie gegebenfals die Marklergebüren übernehmen soll

Für Eure Antworten wäre ich euch sehr dankbar

MFG M.Bahns

-----------------
"Vielen Dank für die Antworten !!!!!!!!!!"

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... grundsätzlich steigt ein käufer voll in die rechte und pflichten des verkäufers ein - er übernimmt also auch die mieter und deren verträge.
... genau so grundsätzlich: vereinbaren kann man alles, was nicht sittenwidrig ist. und da ihr mit dem mv einen starken stand habt, wird sich ein vm die sache schon was kosten lassen müssen, wenn ihr früher rausgeht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

quote:
aller dings wird hier die ordenliche kündigung für 5 jahre ausgeschlossen.


Ein Kündigungsausschluss ist nur maximal für die Dauer von 4 Jahren zulässig. Ein 5 jähriger Kündigungsausschluss ist unwirksam. Zumindest dann, wenn es sich um eine "Formularmässige" Klausel handelt. Anders sieht es vielleicht bei einer Individualvereinbarung aus.

quote:
Nun die Frage Kann der neue eigentümer uns wegen eigenbedarf kündigen vorablauf der 5 jahre wo eine ordenliche Kündigung ausgeschlossen wird .


Grundsätzlich tritt der neue Eigentümer in den Mietvertrag ein. Das heißt, wenn der 5-jährige Kündigungsausschluss wirksam sein sollt (siehe oben) dann gilt der auch für den neuen Vermieter; aber auch weiterhin für Euch.

quote:
Und unser zweite Frage ist kann man in einem aufhebungsvertrag ( sllte es so sein )mit dem vermieter oder Noch eigentümer Vereinbaren das dieser die Umzugkosten sowie gegebenfals die Marklergebüren übernehmen soll


Eine Vereinbarung setzt voraus, dass alle Beteiligten mit dieser einverstanden sind. Sofern also der jetzige Eigentümer, oder auch später der neue Eigentümer, dazu bereit ist, steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Da war der Blaubär ein wenig schneller. ;)

Dafür hast Du aber die unzulässige Dauer des Kündigungsverzichts übersehen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bahns234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist zwar eine vorgedruckte klause mit dem ausschluss der ordenlichen Kündigung allerdings ist die dauer Handschrieftlich eingetragen !

was die kündigung unser seits betrift wir möchten garnicht kündigen auf jeden fall nicht in den Nächsten 5 Jahren aus diesem Grund haben wir diese ja auch mit dem vermieter vereinbart allerdings nicht extra sonder in dieser Klaus einens Standart Mietvertrages !

-----------------
"Vielen Dank für die Antworten !!!!!!!!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Könnte auch ein Fall von Treu und Glauben werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bahns234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Mortinghale

was heisten den Das ?

"Könnte auch ein Fall von Treu und Glauben werden."

-----------------
"Vielen Dank für die Antworten !!!!!!!!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HiMan1000
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 64x hilfreich)

Da gehts ja wie uns auch ... unsere Vermieterin will auch verkaufen ... und wir haben die gleiche Befürchtung... und wir haben so ne Klausel nicht vereinbart...sind aber dafür nur zu zweit mit 2 Katzen :-)
:bang:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bahns234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Geteiltes leid ist halbes leid , hilft zwar nicht ! Wir von aber erst zwei Monate dort und jetzt schon wieder umzieh eventuell ( nein Danke ) mann Kann sich ja auch nicht immer neu sachen kaufen weil schranken usw. tut das abbauen auch nicht wuirklich Gut und dan die frage passt die Küche von hier in das ( eventelle ) neu haus oder nicht wer kommt für solche kosten auf usw.

-----------------
"Vielen Dank für die Antworten !!!!!!!!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Wessen Idee/Forderung war das denn mit den 5 Jahren ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bahns234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Beider seit Wir wollten eine sicher heit haben weil 4 Kinder im Klein Kind alter und Die schule usw. auser dem Steckt man ja auch geld in so ein gebäude um es sich selber schön zu machen !

und der vermieter wollte auch eine sicher heit haben da er neu gebaut hat.

als in beseitigem einverständnis

-----------------
"Vielen Dank für die Antworten !!!!!!!!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Ob nun rechtlich abgesichert oder nicht, es war von beiden Seiten gewollt und beide Seiten hätten sich auch daran gehalten.

Es kommt mir allerdings sehr seltsam vor, daß diese akute Finanznot des Vermieters sich innerhalb von drei Monaten entwickelt hat.
Da er seine 'Verpflichtung' nicht an den Käufer weitergeben wird, wäre der jetzige Eigentümer u.U. Euch gegenüber schadensersatzpflichtig.
Ob das natürlich ohne Prozeß abgeht und ob bei dem überhaupt noch etwas zu holen ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bahns234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich geh davon aus das noch was zu holen ist da ich dvon ausgehe das ermit dem Verkauf sein neues Haus finaziert was nun fertig ist !

Aber ich versteh dich richtig das wenn von beidenseit es gewollt ist der vertrag so gültig sein müsste un der neue eigentümer keine ordenlich kündigung ( eigenbedarf ) aussprechen kann,

-----------------
"Vielen Dank für die Antworten !!!!!!!!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Wenn Eure Klausel als Formularklausel zu werten ist, hätte der Kündigungsausschluß nur über einen Zeitraum von vier Jahren gehen dürfen.
Die Überschreitung des zeitlichen Limits führt zum Wegfall der gesamten Klausel.
Das es sich um eine Formularklausel handelt, müßte allerdings auch erst mal gerichtlich bestätigt werden. Das Ganze ist also nicht ohne Risiko für den Käufer.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.865 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen