Kündigungsausschluss - ab Vertragsschluss oder ab Mietbeginn?

15. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Kündigungsausschluss - ab Vertragsschluss oder ab Mietbeginn?

Hallo nochmal,

wenn beide Mietparteien das Recht auf ordernliche Kündigung ausschliessen für 4 Jahre und der MV am 10.04.2008 abgeschlossen wird, das Mietverhätlnis aber erst am 01.09.2008 beginnt, im MV dann noch steht, daß auf das Recht auf ord. Kündigung bis zum 31.08.2012 verzichtet wird, wäre dies dann eine ungütlige Klausel, da ab Vertragsabschluss die Laufzeit dann mind. 4 Jahre + 4 Monat wären ??

Bzw. müsste man diesen Kündigungsausschluss dann entweder ab beginn der Mietzeit vereinbaren oder halt bis zum 31.03.2012 laufen lassen ??

Gruß

Michael

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47468 Beiträge, 16805x hilfreich)

Es ist richtig, dass die 4 Jahre ab Vertragsabschluss gelten. Wie man das dann genau formuliert, bleibt den Vertragspartnern überlassen.

Mit einer Individualvereinbarung darf auch ein längerer Kündigungsausschluss vereinbart werden. Dabei sollte besonders der Vermieter aber darauf achten, dass er später auch beweisen kann, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wir haben dies mit unserem neuen VM diskutiert und im Formularvertrag wurde in der Klausel -ab Vertragsabschluss- duchgestrichen und mit -ab Mietbeginn- ersetzt.

Das würde bedeuten, daß wir nun vor Mietbeginn noch kündigen können, oder ?
(HABEN WIR NICHT VOR !!)

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47468 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wenn Ihr das mit Eurem vermieter diskutiert habt und als Ergebnis dieser Diskussion die genannte Änderung vorgenommen wurde, dann handelt es sich um eine Individualvereinbarung, die auch dann gültig ist, wenn der Kündigungsausschluss länger als 4 Jahre ab Vertragsbeginn gilt.

Ob Du jetzt theoretisch vo Mietbeginn kündigen könntest, hängt von der genauen Formulierung ab. Das kann durchaus so sein.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.729 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen