Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist bei Kündigung zwecks Eigenbedarf
einer Mietwohnung.
Der Sachverhalt:
Meine Schwiegereltern haben vor 8 Jahren eine Wohnung als Kapitalanlage zur Vermietung gekauft.
Diese Wohnung wurde zunächst von Hauptmieter A gemietet. Nach 2 Jahren ging Hauptmieter A für 3 Jahre ins Ausland und vermietet die Wohnung im Wissen meiner Schwiegereltern an Untermieter X unter, die untervermietete Wohnung war unmöbliert. Nach 3 Jahren der Untervermietung kam Hauptmieter A, wie geplant, aus dem Ausland zurück, wollte aber nicht zurück in die Wohnung sondern zog in eine andere Stadt. Die aktuellen Untermieter X nahmen das Angebot meiner Schwiegereltern an und wurde dann direkt im Anschluss an die Untervermietung zu den neuen Hauptmietern B. Sie sind nun seit 3 Jahren Hauptmieter.
Nun wollen meine Schwiegereltern den Hauptmietern B die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen (Grund für Eigenbedarf liegt vor).
Wir sind uns nun nicht sicher welche Kündigungsfrist für die Kündigung wegen Eigenbedarf gilt.
Prinzipiell beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren 3 Monate, bei 5-8 Jahren 6 Monate.
Beträgt die Kündigungsfrist demnach 3 Monate, da die aktuellen Mieter erst seit 3 Jahren Hauptmieter sind oder zählt auch der Zeitraum der Untervermietung mit, in Summe also 6 Jahre, weshalb die Kündigungsfrist dann 6 Monate wäre?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Frau K.
Kündigungsfrist Eigenbedarf: Mieter zuvor Untermieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Sorry wenn ich jetzt rechtlich nichts beitragen kann, aber spielt es in Eurem Fall eine wichtige Rolle ob man nach 3 oder 6 Monaten einziehen kann ?
Ja, da es um einen Umzug in eine andere Stadt aus beruflichen Gründen geht. Die vorherige Wohnung hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, nach 3 Monaten beginnt der neue Job in der neuen Stadt und es muss eine Familie mit Kindern umziehen. Sollte die Kündigungsfrist 6 Monate betragen muss in der Zwischenzeit eine Wohnung auf Zeit gemietet und die Möbel für 3 Monate zwischengelagert werden. Die aktuelle Wohnung später zu kündigen ist keine Option, da Doppel Miete zahlen zu teuer wäre. Dies ist natürlich alles möglich aber wie gesagt, eine finanzielle Frage.
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Zitat... Die aktuelle Wohnung später zu kündigen ist keine Option, da Doppel Miete zahlen zu teuer wäre. Dies ist natürlich alles möglich aber wie gesagt, eine finanzielle Frage. :
Wenn es finanziell derart eng ist, ist die Katastrophe vorgezeichnet.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist auch dann kein Selbstläufer, wenn die Begründung absolut unangreifbar ist. Der Mieter kann nach § 574 BGB widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch bei Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Die Dauer der Fortsetzung bei einer für den Mieter erfolgreichen Interessenabwägung hängt von der Art der Härtegründe ab.
Gegen diese Unwägbarkeiten ist die Frage der Kündigungsfrist geradezu belanglos.
Vielen Dank für den äußerst hilfreichen Kommentar.
Ob die Frage belanglos ist, kann und sollte ein Außenstehender wohl kaum bewerten. Ebenso ob etwas finanziell stemmbar sein sollte oder nicht.
Auf die Frage eingegangen sind sie jedenfalls nicht und daher keine Hilfe.
ZitatOb die Frage belanglos ist, kann und sollte ein Außenstehender wohl kaum bewerten. Ebenso ob etwas finanziell stemmbar sein sollte oder nicht. :
Ihr solltet in diesem Fall direkt einen Anwalt konsultieren und ihn die Eigenbedarfskündigung rechtswirksam formulieren lassen. Und selbst dann müsstet Ihr damit rechnen, dass die Mieter evtl. doch nicht ausziehen und sich zur Wehr setzen (ob berechtigt oder nicht mal dahingestellt).
Am besten wäre es, wenn Ihr die Mieter direkt ansprecht, ob sie mit einem Aufhebungsvertrag zu einem bestimmten Datum einverstanden sind, evtl. noch eine Hilfe zum Umzug anbieten (Geld oder Muskelkraft).
Wenn die Mieter darauf nicht eingehen wollen, wisst Ihr zumindest schon mal Bescheid wo der Hase hin läuft.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen von Wohnungsmietverträgen finden sich in § 573c BGB
. Ich zitiere den 1.Absatz: " Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."
Vielen Dank für die hilfreichen Rückmeldungen. Da es wohl kein so eindeutiger Fall, sollten wir uns wirklich an einem Fachanwalt wenden.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nie so ganz einfach. Auch eine rechtsgültige Formulierung der Gründe für den Eigenbedarf ist kompliziert. Von daher ist das auf jeden Fall eine gute Idee. Ihr solltet aber mit mindestens 6 Monaten Kündigungsfrist rechnen. Mindestens deshalb, weil der Mieter noch Widerspruchsmöglichkeiten hat, die die Frist verlängern könnten.ZitatDa es wohl kein so eindeutiger Fall, sollten wir uns wirklich an einem Fachanwalt wenden. :
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