Kündigungsfrist Eigenbedarf

8. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
mjeda
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 21x hilfreich)
Kündigungsfrist Eigenbedarf

Hallo zusammen,

Der schriftliche Mietvertrag wurde zum 1.6.05 abgeschlossen.

Die Schlüsselübergabe erfolgte am 1.5.05 mit der mündlichen Vereinbarung, der Mieter renoviert selbst und kann einen Monat mietfrei wohnen.

Ende Mai erhalten die Mieter die Kündigung zwecks Eigenbedarf.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Die Mieter sind der Meinung, weil sie im Mai eingezogen sind, die Frist beträgt sechs Monate.

Was ist richtig ?

Vorab vielen Dank





















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67 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2010 09:50:18
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 87x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mjeda
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 21x hilfreich)

Auweia, stimmt.

Die Mieter erhielten die Kündigung im Mai 2010.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
weil sie im Mai eingezogen sind

Auch ohne Einzug wäre ihnen der Wohnraum bereits im Mai überlassen worden.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Das Mietverhältnis beginnt m.E. erst ab Abschluss des MVs, also im Mai noch 3 Monate Frist. Ist die Kündigung sonst korrekt formuliert?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ist denn "überlassen" immer gleich "vermietet"?
Und wenn im später abgeschlossenen MV drin steht:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2005" und dieser Mietvertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde, dann sollte der Vertrag doch auch zählen oder ist dieser Teil des MV dann plötzlich hinfällig, nur weil man den Mietern zum renovieren früher den Schlüssel gegeben hat?


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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mjeda
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 21x hilfreich)

Der Mietvertrag ist vor Schlüsselübergabe unterschrieben worden.

Weil die Wohnung in einem sehr desolaten Zustand war, sollten die Investionen und
Arbeitsleistung mit einem Monat mietfrei verrechnet werden.





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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Nö, es gilt die gesetzliche Regelung, welche auf das Überlassen abstellt.


Wo genau ist das nachzulesen? Finde da grade nichts.
Für mich wäre der Mai eher eine Überlassung zum Zweck der Renovierung.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Aus dem Eingangsbeitrag:

quote:
Der schriftliche Mietvertrag wurde zum 1.6.05 abgeschlossen.

Die Schlüsselübergabe erfolgte am 1.5.05 mit der mündlichen Vereinbarung, der Mieter renoviert selbst und kann einen Monat mietfrei wohnen.


Erfolgte die Schlüsselübergabe und der Abschluss des MV dann doch am gleichen Tag?

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
im BGB

Schön und wo genau? Du scheinst es ja zu wissen, sonst würdest du dich hier nicht darauf berufen. Ich finde es leider nicht.

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Schön und wo genau?

Gleich hinter dem Teil mit den Bildern.

§ 573 c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.



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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ok danke, und wo find ich die Bilder?

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Jetzt hab ich nochmal einen Mietvertrag hergenommen:
Das steht unter
§2 Mietzeit:
1. Wohnräume
a.) Beginn
Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2007
b.) Verträge von unbestimmter Dauer
Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats unter Einbehaltung einer Frist von .......... gekündigt werden.

Dies dürften Klauseln sein, die in fast jedem MV zu finden sind. Und da ja noch Vertragsfreiheit besteht, dürfte hier doch der MV gültig sein oder wurde diese Klausel jemals durch ein BGH Urteil für unwirksam erklärt?
Wenn eine Klausel unwirksam ist, dann greifen die Bestimmungen des BGB, aber das ist doch keine unwirksame Klausel. Noch nicht jedenfalls.



-- Editiert am 08.07.2010 20:49

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Direkt davor.



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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.07.2010 09:50:18
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 87x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Jetzt hab ich nochmal einen Mietvertrag hergenommen:
Das steht unter
§2 Mietzeit:
1. Wohnräume
a.) Beginn
Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2007
b.) Verträge von unbestimmter Dauer
Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats unter Einbehaltung einer Frist von .......... gekündigt werden.

Dies dürften Klauseln sein, die in fast jedem MV zu finden sind. Und da ja noch Vertragsfreiheit besteht, dürfte hier doch der MV gültig sein oder wurde diese Klausel jemals durch ein BGH Urteil für unwirksam erklärt?
Wenn eine Klausel unwirksam ist, dann greifen die Bestimmungen des BGB, aber das ist doch keine unwirksame Klausel. Noch nicht jedenfalls.


Nochmal neu. Wenn man als VM wünschen würde, dass immer das BGB greift, dann bräuchte man doch gar keine MVs.

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>LOL!

dann schreib da mal 100 monate rein, dann findest du auch die bilder in §573c BGB ! <hr size=1 noshade>

sorry mein Fehler. Da stehen 3 Monate drin und dann kommen auch noch die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Mietzeit

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12309.07.2010 09:50:18
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 87x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Käthchen,

Überlassen erfordert nicht zwangsläufig ein Mietverhältnis.



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2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Seh ich auch so, aber in diesem Fall liegt offensichtlich eines vor und wenn der MV ähnlich formuliert ist wie einer der unseren, dann hat das MV erst am 01.06. 2005 begonnen und dann beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
Man kann das Ding natürlich bis zum BGH tragen um prüfen zu lassen, ob die Klausel gültig ist. Wer mag............


quote:
Da stehen 3 Monate drin und dann kommen auch noch die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Mietzeit

was den mieter freuen dürfte!


Es steht schon korrekt so drin,dass sich für den VM die Fristen verlängern. Keine Sorge


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2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
aber in diesem Fall liegt offensichtlich eines vor

Anschließend.
Du denkst immer noch in die falsche Richtung.
Die Überlassenszeit war eben länger als die Mietzeit.



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2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Die Überlassenszeit war eben länger als die Mietzeit.



Überlassenszeit 1 Monat. Mietzeit 5 Jahre.
Bitte werd mal genauer. Ausser in einer anderen Dimension seh ich hier nichts was dafür spricht, dass 1 Monat plötzlich länger als 5 Jahre ist.

P.S. du bist schon Lehrer, Lehrerkind oder sowas ähnliches oder?

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2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12309.07.2010 09:50:18
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 87x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
P.S. du bist schon Lehrer, Lehrerkind oder sowas ähnliches oder?

Wie kommst Du denn darauf ?
Kaum zu schildern, wie sehr Du damit daneben liegst.
quote:
Überlassenszeit 1 Monat. Mietzeit 5 Jahre.

In der Mietzeit wird die Wohnung natürlich ebenfalls überlassen (nur dann eben für Kohle).







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2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
uote:(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Ist das nicht zu verstehen?


Doch, sogar ich versteh das mit der Überlassung. Aufgrund einer gewissen Restvertragsfreiheit eines Vermieters greift aber die Formulierung im Mietvertrag. Und erst wenn die Formulierung eines Mietvertrags nach höchstrichterlichen Urteilen für null und nichtig erklärt wurde, greift das BGB. Und das ist, soweit ich weiss, noch nicht geschehen.

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2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Bezüglich der Verlängerung der Kündigungsfristen gibt es keine "Restvertragsfreiheit" (zumindest im Formularbereich).



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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

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