Kündigungsfrist Mietvertrag - Befristeter Vertrag mit automatischer Verlängerung

13. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go508902-59
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Mietvertrag - Befristeter Vertrag mit automatischer Verlängerung

Hallo,

ich habe einen Mietvertrag mit folgenden Zeilen zur Kündigungsfrist:

"Das Mietverhaältnis beginnt am 01.03.2018.
Das Mietverhaältnis wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen, d.h. bis zum 28.02.2019.
Danach wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt ohne, dass es hierzu einer weiteren vertraglichen Vereinbarung bedarf. Ab dem 01.03.2019 gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens ein Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt zum 28.02.2019 ordentlich kündbar ist.

Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigugnsfrist zugehen."

Der Mieter hat die Küdigung zum 28.02.2019 am 08.02.2019 verfasst und diese ist am 13.02.2019 eingegangen. Ist fristgerecht gekündigt worden?

Vielen Dank!!!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich halte die komplette Klausel für unwirksam, da für einen Zeitmietvertrag der Befristungsgrund fehlt.

Die Kündigung allerdings kann nur fristgerecht erfolgen, das heißt im Februar gekündigt zum 31.05.2019.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Vor 2001 gab es den § 565a a.F. BGB, der solche Zeitmietverträge mit Verlängerung behandelte. Den gibt es aber nicht mehr. Solche Zeitmietverträge sind seitdem unwirksam. Das ist also ein unbefristeter Vertrag. Zusammen mit der nachfolgenden Klausel würde ich aber davon ausgehen, dass ein beidseitiger Kündigungsverzicht vorgelegen hat. Der ist aber nun abgelaufen.

Bleibt die Frage nach der Kündigungsfrist. Das richtet sich nach § 573c BGB . Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre die Kündigung fristgemäß, bei "normalem" Wohnraum nicht. Da würde die Kündigung den Mietvertrag zum Ende Mai beenden.



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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Vor 2001 gab es den § 565a a.F. BGB, der solche Zeitmietverträge mit Verlängerung behandelte. Den gibt es aber nicht mehr. Solche Zeitmietverträge sind seitdem unwirksam.


Um so einen Vertrag handelt es sich hier aber auch nicht, denn der § 565a BGB a.F. erlaubte Kettenbefristungen.

Aber völlig unabhängig von der Wirksamkeit dieser völlig verschwurbelt und in sich widersprüchlich geschriebenen Klausel ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, da ich davon ausgehe, dass es sich nicht um ein möbliert vermietetes Zimmer handelt.

Unabhängig davon, ob die Klausel wirksam ist oder nicht beendet daher die Kündigung erst zum 31.05.2019 das Mietverhältnis.

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von go508902-59):
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens ein Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt zum 28.02.2019 ordentlich kündbar ist.


Das ist ein gegenseitiger Kündigungsverzicht, keine Befristung im Sinne § 575.

Die Kündigung zum 28.2. hätte spätestens am 3. Werktag im Dezember beim Vermieter sein müssen.

Zitat (von go508902-59):
Der Mieter hat die Küdigung zum 28.02.2019 am 08.02.2019 verfasst und diese ist am 13.02.2019 eingegangen. Ist fristgerecht gekündigt worden?


Nein bzw. endet der Vertrag erst am 31. Mai.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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