Hallo,
ich habe einen Mietvertrag mit folgenden Zeilen zur Kündigungsfrist:
"Das Mietverhaältnis beginnt am 01.03.2018.
Das Mietverhaältnis wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen, d.h. bis zum 28.02.2019.
Danach wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt ohne, dass es hierzu einer weiteren vertraglichen Vereinbarung bedarf. Ab dem 01.03.2019 gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens ein Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt zum 28.02.2019 ordentlich kündbar ist.
Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigugnsfrist zugehen."
Der Mieter hat die Küdigung zum 28.02.2019 am 08.02.2019 verfasst und diese ist am 13.02.2019 eingegangen. Ist fristgerecht gekündigt worden?
Vielen Dank!!!
Kündigungsfrist Mietvertrag - Befristeter Vertrag mit automatischer Verlängerung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ich halte die komplette Klausel für unwirksam, da für einen Zeitmietvertrag der Befristungsgrund fehlt.
Die Kündigung allerdings kann nur fristgerecht erfolgen, das heißt im Februar gekündigt zum 31.05.2019.
Vor 2001 gab es den § 565a
a.F. BGB, der solche Zeitmietverträge mit Verlängerung behandelte. Den gibt es aber nicht mehr. Solche Zeitmietverträge sind seitdem unwirksam. Das ist also ein unbefristeter Vertrag. Zusammen mit der nachfolgenden Klausel würde ich aber davon ausgehen, dass ein beidseitiger Kündigungsverzicht vorgelegen hat. Der ist aber nun abgelaufen.
Bleibt die Frage nach der Kündigungsfrist. Das richtet sich nach § 573c BGB
. Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
wäre die Kündigung fristgemäß, bei "normalem" Wohnraum nicht. Da würde die Kündigung den Mietvertrag zum Ende Mai beenden.
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Zitat:Vor 2001 gab es den § 565a a.F. BGB, der solche Zeitmietverträge mit Verlängerung behandelte. Den gibt es aber nicht mehr. Solche Zeitmietverträge sind seitdem unwirksam.
Um so einen Vertrag handelt es sich hier aber auch nicht, denn der § 565a BGB a.F. erlaubte Kettenbefristungen.
Aber völlig unabhängig von der Wirksamkeit dieser völlig verschwurbelt und in sich widersprüchlich geschriebenen Klausel ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, da ich davon ausgehe, dass es sich nicht um ein möbliert vermietetes Zimmer handelt.
Unabhängig davon, ob die Klausel wirksam ist oder nicht beendet daher die Kündigung erst zum 31.05.2019 das Mietverhältnis.
ZitatDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens ein Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt zum 28.02.2019 ordentlich kündbar ist. :
Das ist ein gegenseitiger Kündigungsverzicht, keine Befristung im Sinne § 575.
Die Kündigung zum 28.2. hätte spätestens am 3. Werktag im Dezember beim Vermieter sein müssen.
ZitatDer Mieter hat die Küdigung zum 28.02.2019 am 08.02.2019 verfasst und diese ist am 13.02.2019 eingegangen. Ist fristgerecht gekündigt worden? :
Nein bzw. endet der Vertrag erst am 31. Mai.
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