Hallo,
folgendes Problem besteht. Ein unbefristetes Mietverhältnis seit 2012 wird seitens der Mieter nach sieben Jahren gekündigt. Die Mieter haben eine neue Wohnung. Sie gingen von einer 3-monatigen Kündigungsfrist aus. Der Vermieter
stellt sich quer und bezieht sich auf eine Vertragsklausel, die eine längere Kündigungsfrist widergibt. Diese lautet:
,,Die Kündigungsfrist des Mieters beträgt 3 Monate zum Monatsende
Nach Ablauf von 5 Jahren beträgt die Frist 6 Monate zum Monatsende
Nach Ablauf von 8 Jahren beträgt die Frist 9 Monate zum Monatsende
Das gleiche gilt für den Vermieter"
Dies steht gedruckt als Klausel im Vertrag. Es gab keine individuelle Abrede. Der Vertrag wurde so gedruckt vorgelegt. Die Mieter hatten bei Unterzeichnung keine Kenntnis davon und über die Kündigungsfrist nicht gesprochen. Der Vermieter pocht darauf, dass die Mieter diese Fristen gewollt hätten. Die Mieter weisen das ab und haben nie solche Fristen gewünscht zumal die Mieterin damals noch Studentin war und flexibel bleiben wollte. Man wusste ja nicht wo man später arbeitet.
Die Frage ist, ist die Klausel rechtlich wirksam oder gilt die gesetzliche Kündigungsfrist? Die Frist kann doch nicht zum Nachteil des Mieters verlängert werden? Der Vermieter hat die Kündigung bestätigt gem. des Vertrages. Was kann der Mieter nun noch tun?
Kündigungsfrist Mietwohnung 6 Monate
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatDie Mieter hatten bei Unterzeichnung keine Kenntnis davon :
Und wieso nicht?
Nicht durchgelesen was man unterschreibt? Das wäre dann erst mal "selbst schuld".
Oder hat der Vermieter die nachträglich reingeschrieben?
Über die Kündigungsfrist des Vermieters steht nichts in den vertraglichen Vereinbarungen?
ZitatDie Frage ist, ist die Klausel rechtlich wirksam :
Nein, § 573c BGB gilt.
-- Editiert von Harry van Sell am 31.08.2019 19:12
Hallo Harry,
danke für die Antwort. Leider hatten die Mieter den Vertrag was die Kündigungsfristen angingen nicht korrekt gesehen, dass die verlängerten Fristen eigentlich nicht rechtswirksam sind. Es wurde über darüber auch nicht gesprochen.
Die Klausel befindet sich als fester Vertragspunkt im Mietvertrag. Es gibt keine besonderen nachzüglichen Vereinbarungen. Zu den Fristen des Vermieters steht nur, dass für ihn diesselben Fristen gelten.
Die Mieter dachten es können keine zu Lasten des Mieters längeren Fristen vereinbart werden? Zumal der Vermieter behauptet, wir hätten diese gewollt. Das stimmt aber nicht und wurde auch niemals irgendwo festgehalten.
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ZitatZitat (von Sabrina1989):Die Frage ist, ist die Klausel rechtlich wirksam :
Nein, § 573c BGB gilt.
Hat er doch geschrieben.....
ZitatDie Klausel befindet sich als fester Vertragspunkt im Mietvertrag. :
Dann ist diese Klausel - zu eurem Glück - unwirksam.
ZitatZumal der Vermieter behauptet, wir hätten diese gewollt. :
Das würde er dann beweisen müssen - kann er zu 99,98% nicht.
Danke schön für die Antworten. Dann haben wir wirklich Glück gehabt. In Zukunft wird natürlich besser geschaut.
Eine letzte Frage: Der Gang zum Anwalt ist hier wahrscheinlich unumgänglich? Der Vermieter wird trotz der Unwirksamkeit ja auf drei weitere Monatszahlungen (Dez, Jan, Feb) bestehen.
ZitatDer Vermieter wird trotz der Unwirksamkeit ja auf drei weitere Monatszahlungen (Dez, Jan, Feb) bestehen. :
Kann er ja ruhig.
Dann teilt man ihm einmalig per Einschreiben mit, das die Klausel nichtig ist, § 573c BGB gilt und ihm dabei auch kein Anwalt und kein Gericht hilft.
Vielen Dank für die Hilfe.
weil die Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung sogar ausdrücklich im 4. Absatz erwähnt wird.ZitatDann teilt man ihm einmalig per Einschreiben mit, das die Klausel nichtig ist, :§ 573c BGB gilt und ihm dabei auch kein Anwalt und kein Gericht hilft.
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