Kündigungsfrist Mietwohnung 6 Monate

31. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sabrina1989
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Mietwohnung 6 Monate

Hallo,

folgendes Problem besteht. Ein unbefristetes Mietverhältnis seit 2012 wird seitens der Mieter nach sieben Jahren gekündigt. Die Mieter haben eine neue Wohnung. Sie gingen von einer 3-monatigen Kündigungsfrist aus. Der Vermieter stellt sich quer und bezieht sich auf eine Vertragsklausel, die eine längere Kündigungsfrist widergibt. Diese lautet:

,,Die Kündigungsfrist des Mieters beträgt 3 Monate zum Monatsende
Nach Ablauf von 5 Jahren beträgt die Frist 6 Monate zum Monatsende
Nach Ablauf von 8 Jahren beträgt die Frist 9 Monate zum Monatsende
Das gleiche gilt für den Vermieter"

Dies steht gedruckt als Klausel im Vertrag. Es gab keine individuelle Abrede. Der Vertrag wurde so gedruckt vorgelegt. Die Mieter hatten bei Unterzeichnung keine Kenntnis davon und über die Kündigungsfrist nicht gesprochen. Der Vermieter pocht darauf, dass die Mieter diese Fristen gewollt hätten. Die Mieter weisen das ab und haben nie solche Fristen gewünscht zumal die Mieterin damals noch Studentin war und flexibel bleiben wollte. Man wusste ja nicht wo man später arbeitet.

Die Frage ist, ist die Klausel rechtlich wirksam oder gilt die gesetzliche Kündigungsfrist? Die Frist kann doch nicht zum Nachteil des Mieters verlängert werden? Der Vermieter hat die Kündigung bestätigt gem. des Vertrages. Was kann der Mieter nun noch tun?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sabrina1989):
Die Mieter hatten bei Unterzeichnung keine Kenntnis davon

Und wieso nicht?

Nicht durchgelesen was man unterschreibt? Das wäre dann erst mal "selbst schuld".
Oder hat der Vermieter die nachträglich reingeschrieben?
Über die Kündigungsfrist des Vermieters steht nichts in den vertraglichen Vereinbarungen?



Zitat (von Sabrina1989):
Die Frage ist, ist die Klausel rechtlich wirksam

Nein, § 573c BGB gilt.




-- Editiert von Harry van Sell am 31.08.2019 19:12

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sabrina1989
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

danke für die Antwort. Leider hatten die Mieter den Vertrag was die Kündigungsfristen angingen nicht korrekt gesehen, dass die verlängerten Fristen eigentlich nicht rechtswirksam sind. Es wurde über darüber auch nicht gesprochen.

Die Klausel befindet sich als fester Vertragspunkt im Mietvertrag. Es gibt keine besonderen nachzüglichen Vereinbarungen. Zu den Fristen des Vermieters steht nur, dass für ihn diesselben Fristen gelten.

Die Mieter dachten es können keine zu Lasten des Mieters längeren Fristen vereinbart werden? Zumal der Vermieter behauptet, wir hätten diese gewollt. Das stimmt aber nicht und wurde auch niemals irgendwo festgehalten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sabrina1989):Die Frage ist, ist die Klausel rechtlich wirksam
Nein, § 573c BGB gilt.


Hat er doch geschrieben.....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sabrina1989):
Die Klausel befindet sich als fester Vertragspunkt im Mietvertrag.

Dann ist diese Klausel - zu eurem Glück - unwirksam.



Zitat (von Sabrina1989):
Zumal der Vermieter behauptet, wir hätten diese gewollt.

Das würde er dann beweisen müssen - kann er zu 99,98% nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sabrina1989
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schön für die Antworten. Dann haben wir wirklich Glück gehabt. In Zukunft wird natürlich besser geschaut.

Eine letzte Frage: Der Gang zum Anwalt ist hier wahrscheinlich unumgänglich? Der Vermieter wird trotz der Unwirksamkeit ja auf drei weitere Monatszahlungen (Dez, Jan, Feb) bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sabrina1989):
Der Vermieter wird trotz der Unwirksamkeit ja auf drei weitere Monatszahlungen (Dez, Jan, Feb) bestehen.

Kann er ja ruhig.

Dann teilt man ihm einmalig per Einschreiben mit, das die Klausel nichtig ist, § 573c BGB gilt und ihm dabei auch kein Anwalt und kein Gericht hilft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sabrina1989
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann teilt man ihm einmalig per Einschreiben mit, das die Klausel nichtig ist, § 573c BGB gilt und ihm dabei auch kein Anwalt und kein Gericht hilft.
weil die Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung sogar ausdrücklich im 4. Absatz erwähnt wird.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen