Hallo,
wir sind am 15. Dezember umgezogen aber Kündigungsfrist wäre der 31.Januar gewesen.
Unsere Exvermieterin hatte uns aber gebeten schon eher auszuziehen damit der Nachmieter( ein bekannter ihrer Tochter) über die Feiertage renovieren kann.
Der neue Mieter ist am 15.Januar dort eingezogen. Wir haben für Dezember die halbe Miete bezahlt und für Januar nichts.
Sie verlangt jetzt den Rest für Dezember und die komplette Januarmiete da die Kündigungsfrist bis zum 31. Januar läuft.
Ist das rechtens??
Mit freundlichen Grüßen
Christian
Kündigungsfrist Mietzahlung
28. Januar 2018
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Frage vom 28. Januar 2018 | 19:15
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigungsfrist Mietzahlung
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#1
Antwort vom 28. Januar 2018 | 19:28
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatWir haben für Dezember die halbe Miete bezahlt und für Januar nichts. :
Nun wann war denn die Wohnungsübergabe?
#2
Antwort vom 28. Januar 2018 | 19:30
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich)
Schlüsselübergabe war am 20.12
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#3
Antwort vom 28. Januar 2018 | 21:14
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Ist das rechtens??
Nein (§ 547 BGB )
Für Dezember könnte Anspruch auf 2/3 der Miete besteht, da die Übergabe erst am 20.12. erfolgt ist.
#4
Antwort vom 28. Januar 2018 | 21:25
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:Zitat:Ist das rechtens??
Nein (§ 547 BGB )
Für Dezember könnte Anspruch auf 2/3 der Miete besteht, da die Übergabe erst am 20.12. erfolgt ist.[/
Auch wenn wir es nicht schriftlich haben, dass sie wollte das wir eher ausziehen?
#5
Antwort vom 29. Januar 2018 | 09:35
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
Könnt Ihr nachweisen das der neue Mieter die Wohnung ab dem 21.12. genutzt hat und seit dem 15.1. dort wohnt?
Für Dezember müßtet Ihr auf Jeden Fall 20/31 Miete zahlen. Also etwas mehr als nur die Hälfte.
#6
Antwort vom 29. Januar 2018 | 10:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatUnsere Exvermieterin hatte uns aber gebeten schon eher auszuziehen damit der Nachmieter( ein bekannter ihrer Tochter) über die Feiertage renovieren kann. :
Und da man das ja schriftlich festgehalten hat, dürfte dies kein Problem sein?
Hat man nicht schriftlich? Dann hat man evtl. Zeugen für diese Vereinbarung? Man hat ein Übergabeprotokoll usw?
#7
Antwort vom 29. Januar 2018 | 11:20
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:ZitatUnsere Exvermieterin hatte uns aber gebeten schon eher auszuziehen damit der Nachmieter( ein bekannter ihrer Tochter) über die Feiertage renovieren kann. :
Und da man das ja schriftlich festgehalten hat, dürfte dies kein Problem sein?
Hat man nicht schriftlich? Dann hat man evtl. Zeugen für diese Vereinbarung? Man hat ein Übergabeprotokoll usw?[/
Meine Frau war dabei aber zählt wohl nicht als Zeugin.
Von der Begehung und Schlüsselübergabe haben wir ein Protokoll.
#8
Antwort vom 29. Januar 2018 | 11:28
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatMeine Frau war dabei aber zählt wohl nicht als Zeugin. :
Von der Begehung und Schlüsselübergabe haben wir ein Protokoll.
Ich würde jetzt nicht sagen, dass Ihre Frau nicht zählt als Zeugin, aber sie ist Partei (steht im MV drin) deswegen wird es etwas schwieriger. Wie ist es mit den Nachbarn? Können die evtl. bestätigen, dass der Freundesknabe dort schon kurz nach Ihrem Auszug werkelte und im Januar einzog?
#9
Antwort vom 29. Januar 2018 | 11:52
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:ZitatMeine Frau war dabei aber zählt wohl nicht als Zeugin. :
Von der Begehung und Schlüsselübergabe haben wir ein Protokoll.
Ich würde jetzt nicht sagen, dass Ihre Frau nicht zählt als Zeugin, aber sie ist Partei (steht im MV drin) deswegen wird es etwas schwieriger. Wie ist es mit den Nachbarn? Können die evtl. bestätigen, dass der Freundesknabe dort schon kurz nach Ihrem Auszug werkelte und im Januar einzog?[/
Ja die könnten das Bezeugen.
#10
Antwort vom 29. Januar 2018 | 12:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Sobald die Wohnung an einen Nachmieter übergeben wurde, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Mietzahlung. Das ergibt sich klar aus § 537 BGB
. Dieser Zeitpunkt ist der Beginn der Renovierungsarbeiten durch den Nachmieter.
Sorry, ich hatte mich bei meiner Antwort#4 vertippt und versehentlich den § 547 BGB
genannt.
#11
Antwort vom 29. Januar 2018 | 12:34
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatSobald die Wohnung an einen Nachmieter übergeben wurde, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Mietzahlung. Das ergibt sich klar aus :§ 537 BGB . Dieser Zeitpunkt ist der Beginn der Renovierungsarbeiten durch den Nachmieter.
Nun wurde die Wohnung ja, so wie ich das verstanden habe, dem Vermieter zurück gegeben. Alles andere ist noch nicht wirklich richtig klar. Deswegen meine Nachfrage.
#12
Antwort vom 29. Januar 2018 | 13:16
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatUnsere Exvermieterin hatte uns aber gebeten schon eher auszuziehen damit der Nachmieter( ein bekannter ihrer Tochter) über die Feiertage renovieren kann. :
Auf welchem Kanal? Nur mündlich?
Für die Zukunft merken: Schriftlich machen.
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