Kündigungsfrist Untermiete vorzeitig

19. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
pandapower
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Untermiete vorzeitig

Hallo zusammen,
ich habe bei Auszug meiner langjährigen Mitbewohnerin den Hauptmietvertrag unserer 2er WG übernommen.
Die (vom Vermieter erlaubte) Untermieterin zieht nun nach 7 Monaten wieder zurück in ihre Heimatstadt.

Sie hat am 18 November gekündigt - zu Ende November.
Im Vertrag sind drei Monate bei Kündigung bis zum 3. Werktag vorgesehen.
Das Zimmer ist teilmöbliert (fest eingebautes Hochbett).

Mir ist das zu wenig Zeit um jemand neues zu finden.

Muss ich mich darauf einlassen? Oder kann ich auf die 3 Monate, also Ende Januar bestehen?
Bzw. ich würde mich vlt auf Ende Dezember oder Mitte Januar einlassen.

Schon einmal gnz ieben Dank!!


Wir haben einen Stndard Vertrag benutzt der das vorsieht:
Kündigung
1.Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf des Mietzeitraums nicht ordentlich gekündigt werden.
2.Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung,dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Das ist bestimmt kein Standardmietvertrag. Die Klauseln sind unwirksam, da sie für den Hauptmieter eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen als für den Untermieter.

Nach meiner Auffassung gilt dann für beide Seiten die 2-wöchige Kündigungsfrist.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Das was in diesem Mietvertrag bzgl. der Kündigungsfrist steht ist kein Standard, sondern schlicht unwirksam.

Fast jeder Paragraf zum Mietrecht, so auch der § 573c, endet mit dem Satz:

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

In deinem Fall die Vereinbarung das der Mieter eine längere Kündigungsfrist als Du bzw. Du eine kürzere als die gesetzliche haben soll.

Ich sehe das auch so wie hh, 2wöchige Kündigungsfrist auch für deine Mieterin.

Wenn Du wieder vermieten möchtest besorg dir einen Mietvertrag der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und informiere besser über das Mietrecht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
pandapower
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, wir haben den gemeinsam als Vorlage heruntergeladen.
Gut,dann muss man den abändern.
Ist aber nicht dennoch der Termin irgendwie wichtig? Also dann kündigen zum 15 / monatsende und bei ihr war's jetzt später? Und es sind ja auch keine zwei Wochen mehr bis enfe Nov

Bedankt

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von pandapower):
Ist aber nicht dennoch der Termin irgendwie wichtig?


In dem Vertrag steht "Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen."

Nichts von Monatsende oder bis zum 15. zum Monatsende.

Gut 2 Wochen ab dem 18.11.2019 wäre der 1.12.

Wobei die Formulierung "Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen" Blödsinn ist.

Gesetzlich, BGB § 573c Abs. 3, wäre bis 15. des Monats zum Ende des Monats.

Was aber auch nur ginge wenn § 549 Abs. 2 Nr. 2 greift.

Wie auch immer, Du hast dir mit diesen Mietvertrag ein Eigentor geschossen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Für die Zukunft: Nimm keinerlei Regelungen zu den Kündigungsfristen in den Untermietvertrag auf. Du kannst die gesetzlichen Regelungen zu Lasten des Mieters eh nicht ändern. Also ist alles, was du zu Kündigungsfristen reinschreibst, höchstens negativ für dich als Vermieter aber niemals positiv.

Die Folge von unwirksamen Regelungen sind, dass der Vermieter sich nicht auf diese Klausel berufen kann. Es tritt an der Stelle die gesetzliche Regelung in Kraft. Und die findet sich in § 573c BGB. Fragt sich nur, ob in Absatz 1 oder Absatz 3.

Da der 15.11. kein Feiertag war, ist damit diese Kündigung meiner Meinung nach frühestens wirksamn zum 31.12. . Möglicherweise auch erst erst zum 29.2.2020. Das hängt davon ab, was genau "teilmöbliert" heisst. Ein Bett alleine reicht möglicherweise nicht. Welche Möbel hast du denn mitvermietet?

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Da der 15.11. kein Feiertag war, ist damit diese Kündigung meiner Meinung nach frühestens wirksamn zum 31.12.


Nö, zum 1.12.

Denn in der Klausel steht nur 2 Wochen, nicht wie im BGB bis zum 15. des Monats zum Ende des Monats.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Denn in der Klausel steht nur 2 Wochen, nicht wie im BGB bis zum 15. des Monats zum Ende des Monats.

Zitat:


Nöö.
Nur für die Kündigung des Vermieters.
Und die Klausel ist sowieso unwirksam.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

@Anitari: Entweder stehe ich auf dem Schlauch oder du. § 573c (4) BGB lautet "Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam." Der Paragraph ist doch eindeutig. Die für den Mieter nachteiligen Vereinbarungen sind ungültig. Damit folgt die gesetzliche Regelung und nicht irgendeine andere.

Nachtrag: Eine weitere Frage an den Teilnehmer. Es ist nicht nur wichtig, was sich wirklich im Zimmer befunden hat, sondern auch, was der Vermieter im Zweifel an Einrichtung stellen müsste. Was genau steht also im Mietvertrag zur Möblierung. Steht an irgendeiner Stelle z.B. "möbliert" oder "teilmöbliert". Bitte sei genau, auch die Wortwahl kann entscheidend sein.

-- Editiert von cauchy am 19.11.2019 10:29

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#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
@Anitari: Entweder stehe ich auf dem Schlauch oder du. § 573c (4) BGB lautet "Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam." Der Paragraph ist doch eindeutig. Die für den Mieter nachteiligen Vereinbarungen sind ungültig. Damit folgt die gesetzliche Regelung und nicht irgendeine andere.


Die 2 Wochen ohne weiteren Terminangaben sind aber zum Vorteil des Mieters. Also wirksam.

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

@Anitari: Lies dir bitte nochmal den Eingangspost durch. Für den Untermieter finden sich im Mietvertrag keine 2 Wochen Kündigungsfrist. Die sollen laut Mietvertrag nur für den Hauptmieter=Vermieter gelten.

-- Editiert von cauchy am 19.11.2019 11:41

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#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Für den Untermieter finden sich im Mietvertrag keine 2 Wochen Kündigungsfrist. Die sollen laut Mietvertrag nur für den Hauptmieter=Vermieter gelten.


Richtig. Und da dies nicht erlaubt ist, darf der Mieter sich auf die gleiche Frist berufen.

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Die 2 Wochen ohne weiteren Terminangaben sind aber zum Vorteil des Mieters. Also wirksam.

FALSCH !!
Denn es ist KEINE Kündigungsfrist von 2 Wochen für den Mieter vereinbart !!
DIese unwirksame Kündigungsfrist hat der VERMIETER für SEINE Kündigung in den Vertrag aufgenommen.
Sie ist nicht für den MIeter vereinbart.

Signatur:

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von cauchy):
Für den Untermieter finden sich im Mietvertrag keine 2 Wochen Kündigungsfrist. Die sollen laut Mietvertrag nur für den Hauptmieter=Vermieter gelten.


Richtig. Und da dies nicht erlaubt ist, darf der Mieter sich auf die gleiche Frist berufen.

Warum zum Teufel soll das denn gelten? Was ist an "Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind ungültig" so schwer zu verstehen?

Ich glaube , ihr verwechselt da was. Wenn im Mietvertrag stehen würde, Vermieter wie Mieter können mit 2 Wochen Frist kündigen, dann gilt das für den Mieter aber aufgrund von § 573c (4) BGB nicht für den Vermieter. In dem Fall bleibt also der für den Mieter positive Teil bestehen und der Negative ist unwirksam. Aber das steht hier eben nicht im Mietvertrag.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32162 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von pandapower):
2.Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung,dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann.
Hat sie das denn nicht gelesen? Sie ist doch die Untermieterin zu 2. , die mit dir diesen eigenartigen Vertrag geschlossen hat.
Steht in diesem Untermietvertrag irgendwo etwas, was so klingt wie...Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind ungültig..? steht ein BGB-§ dabei?

Wie kommt sie auf *zu Ende November*? Frag sie mal und zeige ihr euren ***Vertrag.

Jetzt wirst du und deine Untermieterin wohl nach diesem Vertrag handeln müssen.
Sie als Untermieterin.
Du wirst bei der nächsten Untervermietung einen anderen Vertrag vorlegen.

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#15
 Von 
pandapower
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin ein bisschen verwirrt.

Also, wenn ih es richtig verstehe:
Die Klausel der 2 Wochen ist ungültig, weil sie wenn überhaupt dann zu gleichen Maßen gelten müsste. Also 2 Wochen für beide.
Bleibt dann aber die "zum dritten zum übernächsten Monat" bestehen und gilt für beide Parteien?
Oder greift dann einfach das Gesetz mit Kündigung bis 15. zum Monatsende, was hier nicht der Fall war. Also wirksam zu Ende Dezember.

Und es scheint einen Unterschied zu machen wg der Teilmöblierung. Ich schaue gleich zu Hause nochmal genau in den Vertrag und kopiere es euch.

Danke
:)

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#16
 Von 
pandapower
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bzgl der Teilmöblierung haben wir im Vertrag festgehalten:
Der Raum ist wie folgt teilmöbliert: fest eingebaute Hochebene / Bett mit Matratze, einzelne "WG Möbel" wie zB Couch / Regal die genutzt werden dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
pandapower
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
@Anitari: Entweder stehe ich auf dem Schlauch oder du. § 573c (4) BGB lautet "Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam." Der Paragraph ist doch eindeutig. Die für den Mieter nachteiligen Vereinbarungen sind ungültig. Damit folgt die gesetzliche Regelung und nicht irgendeine andere.


Also ist die für den Mieter nachteilige Vereinbarung bzgl. der kurzen Kündigungsfrist des Vermieters ungültig. Und damit einfach - nicht existent?

Gilt dann daraus folgend die für den Untermieter formulierte Vereinbarung für beide Parteien?
Die ist ja sehr deutlich (und soweit ich es verstanden habe auch nicht ungültig formuliert).


Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung,dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend.

Gekündigt wurde am 18.11.






Zitat (von cauchy):
Nachtrag: Eine weitere Frage an den Teilnehmer. Es ist nicht nur wichtig, was sich wirklich im Zimmer befunden hat, sondern auch, was der Vermieter im Zweifel an Einrichtung stellen müsste. Was genau steht also im Mietvertrag zur Möblierung. Steht an irgendeiner Stelle z.B. "möbliert" oder "teilmöbliert". Bitte sei genau, auch die Wortwahl kann entscheidend sein.
Zitat (von cauchy):


Da steht drin:
Der Raum ist wie folgt teilmöbliert: fest eingebaute Hochebene / Bett, einzelne "WG Möbel" wie zB Couch / Regal die genutzt werden dürfen.


Bin sehr dankbar über die aktive Hilfe hier. Das ist wirklich toll

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich kann dir nur sagen, wie ich das einschätze. Wobei ich so oder so raten würde, zügig einen Nachmieter zu suchen und es nicht auszureizen. Denn wenn dir der Untermieter die restlichen Mieten nicht freiwillig geben will, wirst du ihn verklagen und hoffen müssen, dass er ausreichend solvent ist. Das macht keinen Spaß. Wenn du durch einen früheren Untermieter die fragliche Summe mindern kannst, reduzierst du auch dein Risiko.

Ich bin der Meinung, dass die für dich verkürzte Kündigungsfrist unwirksam ist, weil es gegen § 573c (4) BGB verstösst. In allen möglichenen Fällen beträgt die Kündigungsfrist für Vermieter mehr als 2 Wochen. Die Folge ist, dass für den Vermieter die gesetzliche Regelung greift. Ob die Kündigungsfrist für den Mieter aus dem Mietvertrag gültig ist, hängt von der Art des Wohnraums ab.

Lies dich dazu bitte selber schlau, z.B. https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietvertrag-teilmoeblierte-wohnung/ . Es kommt wesentlich darauf an, ob der Vermieter verpflichtet ist, die vermieteten Räume überwiegend mit Einrichtungsgegenständen (nicht nur Möbeln) auszustatten. Nicht relevant ist, ob die dann auch wirklich vorhanden sind. Entscheidend ist, zu was der Vermieter laut Mietvertrag verpflichtet wäre.

Wenn diese Wertung bei dir auf möbliert führt, dann würde die Kündigung den Mietvertrag Ende Dezember beenden. Dann müsste der Untermieter im Dezember noch Miete zahlen und sein Zimmer spätestens am 2.1. morgens zurückgeben. Wenn die Einrichtungsgegenstände nicht ausreichen für die Wertung möbliert, dann wäre der Mietvertrag Ende Februar beendet. Der Untermieter müsste dann auch noch Januar und Februar zahlen und das Zimmer spätestens am 2.3. morgens zurückgeben.

Beachte bitte, dass du das Zimmer während der Kündigungsfrist nicht anderweitig nutzen darfst. Du darfst dort auch nichts lagern, renovieren oder sonstwas. Entweder Miete kassieren oder selber nutzen, beides geht nicht.

Zum Abshluss: Niemand hindert euch daran, euch irgendwie zu einigen. Meistens führt das zu den schnellsten und stressfreiesten Lösungen. Wenn du wirklich den rechtlichen Weg ausreizen willst, so wirst du selber die Sachlage anhand der erhaltenen Informationen einschätzen müssen. Hier im Forum schreiben keine Anwälte. Du alleine bist verantwortlich für deine Entscheidungen.

1x Hilfreiche Antwort

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