Hallo,
ich bin Freiberufler (Therapeut). Habe als Untermieter einen Untermietvertrag für 2 Praxisräume, ist fast die Hälfte der Gesamtpraxisfläche. In dem Mietvertrag
steht nur eine Kündigungsfrist für MICH drin (6 Monate und zwar ab dem Jahr 2020) für den Vermieter (meinen Kollegen, also nicht Hauptvermieter, das ist eine Hauseigentümergesellschaft) steht keine Kündigungsfrist drin.
Jetzt will er mir den Untermietvertrag kündigen weil er die Räume doch wieder selbst nutzen will und meine Kollege geht davon aus das er nur eine 3 monatige Kündigungsfrist hat. Ich dachte aber das er als Vermieter oder vielmehr Untervermieter auch nach §580a (2) BGB
6 Monate Kündigungsfrist für den Untermietvertrag hat wenn nichts anderes im Untermietvertrag vereinbart wurde. In dem Untermietvertrag ist auch der Geschäftszweck (Ausübung der therapeutischen Tätigkeit) explizit festgehalten. Ich wohne da ja nicht sondern ich übe da meinen Beruf aus.
Wie sieht die Lage aus ? Habe ich nun 3 oder 6 Monate Zeit mir neue Räumlichkeiten zu suchen ??
Vielen Dank für Eure Hilfe schon mal im Voraus
Kündigungsfrist Untermietvertrag für Praxisräume
23. März 2017
Thema abonnieren
Frage vom 23. März 2017 | 08:41
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Untermietvertrag für Praxisräume
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 23. März 2017 | 21:10
Von
Status: Bachelor (3432 Beiträge, 1957x hilfreich)
Wenn in einem Vertrag zu einem bestimmten Punkt nichts steht, dann gilt die gesetzliche Regelung (sofern es eine gibt). Und die steht tatsächlich in BGB § 580a
Abs. (2) Geschäftsräume.
Grob gesagt beträgt hier die Kündigungsfrist mind. 6 Monate.
Wenn man den Kündigungstermin knapp verpasst hat sogar fast 9 Monate.
Unterscheidungen in Untermietvertrag oder Hauptmietvertrag macht der Gesetzgeber bei Nichtwohnraum nicht.
#2
Antwort vom 24. März 2017 | 17:45
Von
Status: Lehrling (1241 Beiträge, 484x hilfreich)
Zitat... Unterscheidungen in Untermietvertrag oder Hauptmietvertrag macht der Gesetzgeber bei Nichtwohnraum nicht. :
Interessant... macht der Gesetzgeber denn bei Wohnraum derartige Unterscheidungen?
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
287.513
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten