Kündigungsfrist Untermietvertrag für Praxisräume

23. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Unihopper
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Untermietvertrag für Praxisräume

Hallo,
ich bin Freiberufler (Therapeut). Habe als Untermieter einen Untermietvertrag für 2 Praxisräume, ist fast die Hälfte der Gesamtpraxisfläche. In dem Mietvertrag steht nur eine Kündigungsfrist für MICH drin (6 Monate und zwar ab dem Jahr 2020) für den Vermieter (meinen Kollegen, also nicht Hauptvermieter, das ist eine Hauseigentümergesellschaft) steht keine Kündigungsfrist drin.
Jetzt will er mir den Untermietvertrag kündigen weil er die Räume doch wieder selbst nutzen will und meine Kollege geht davon aus das er nur eine 3 monatige Kündigungsfrist hat. Ich dachte aber das er als Vermieter oder vielmehr Untervermieter auch nach §580a (2) BGB 6 Monate Kündigungsfrist für den Untermietvertrag hat wenn nichts anderes im Untermietvertrag vereinbart wurde. In dem Untermietvertrag ist auch der Geschäftszweck (Ausübung der therapeutischen Tätigkeit) explizit festgehalten. Ich wohne da ja nicht sondern ich übe da meinen Beruf aus.
Wie sieht die Lage aus ? Habe ich nun 3 oder 6 Monate Zeit mir neue Räumlichkeiten zu suchen ??

Vielen Dank für Eure Hilfe schon mal im Voraus

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wenn in einem Vertrag zu einem bestimmten Punkt nichts steht, dann gilt die gesetzliche Regelung (sofern es eine gibt). Und die steht tatsächlich in BGB § 580a Abs. (2) Geschäftsräume.
Grob gesagt beträgt hier die Kündigungsfrist mind. 6 Monate.
Wenn man den Kündigungstermin knapp verpasst hat sogar fast 9 Monate.

Unterscheidungen in Untermietvertrag oder Hauptmietvertrag macht der Gesetzgeber bei Nichtwohnraum nicht.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
... Unterscheidungen in Untermietvertrag oder Hauptmietvertrag macht der Gesetzgeber bei Nichtwohnraum nicht.


Interessant... macht der Gesetzgeber denn bei Wohnraum derartige Unterscheidungen?

0x Hilfreiche Antwort

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