Guten Tag,
aus beruflichen Gründen steht bei mir ein Wohnortwechsel an. Ich habe meinen Vermieter informmiert, dieser hat mich auf die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten hingewiesen. Allerdings: Ich weiß, dass er die Wohnung nach meinem Auszug gar nicht neu vermieten möchte, sondern einen kompletten Umbau durchführen möchte.
Bin ich daher überhaupt an die "3 Monate" gebunden? Was, wenn ich ihm mehrere Nachmieter vorschlagen würde? Muss er sich darauf einlassen (obwohl er ja eigentlich gar keinen haben möchte wegen des geplanten Umbaus)?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Liebe Grüße
Amarilla
Kündigungsfrist & Vermieter möchte umbauen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:
Bin ich daher überhaupt an die "3 Monate" gebunden?
Klar; selbst wenn der VM danach nie wieder vermieten würde.
Vorgeschlagene Nachmieter braucht er nicht zu akzeptieren.
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--- editiert vom Admin
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Hi,
@Amarilla
Zitat:aus beruflichen Gründen steht bei mir ein Wohnortwechsel an
zur Orientierung folgendes:
Zitat:Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht bei Arbeitsplatzwechsel. Die vorzeitige Kündigung aus triftigem Grund ist nur in wenigen Fällen möglich. Dies trifft sowohl bei einem Zeitmietvertrag, als auch bei einer unbefristeten Vertragsdauer zu.
Ein Grund wäre die Versetzung in eine entfernte Stadt oder ins Ausland. Hier hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und muss lediglich einen Nachmieter stellen, der die Wohnung zu gleichen Bedingungen anmieten würde. Ob der Vermieter diesen Mieter dann auch wirklich annimmt, spielt dabei keine Rolle.
Verwechseln sie dabei aber nicht den eigenen Wunsch nach einer neuen Arbeitsstätte mit der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Versetzung. Sofern sie lediglich eine neue Aufgabe annehmen wollen unterliegt der geänderte Berufswunsch nicht dem Sonderkündigungsrecht.
Wenn also nur ein geänderter Berufswunsch zum tragen kommt bietet sich das Folgende an:
Zitat:...einen geeigneten Nachmieter stellen, der den Vertrag zu den aktuellen Konditionen weiterführt .
Zwar muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren, aber um einen Nachmieter abzulehnen, der den Vertrag unter ungeänderten Bedingungen weiter führen will muß der Vermieter schon triftige Gründe haben.
Wenn ein Nachmieter gefunden wurde, dann ist der Mietvertrag an dem Tag beendet, ab dem der daraus folgende Aufhebungsvertrag hätte unterzeichnet werden können. Ob es dann wirklich zu einer Unterschrift kommt, muss sie nicht mehr interessieren, so die Urteile:
LG Hamburg, 7.3.1980 Az: 11 S 257/79
OLG München, 8.9.1995 Az: 21 U 6375/94
Die beste Lösung wäre aus meiner Sicht die Untervermietung, die der Vermieter aus keinem Grund ablehnen darf. Sollte er dies doch tun, dann kommt wieder das Sonderkündigungsrecht ins Spiel und zwar:
Zitat:Das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Verweigerung der Untervermietung durch den Vermieter gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 BGB .
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
-- Editiert am 04.08.2010 12:47
-- Editiert am 04.08.2010 12:52
-- Editiert am 04.08.2010 12:56
--- editiert vom Admin
quote:
Die beste Lösung wäre aus meiner Sicht die Untervermietung, die der Vermieter aus keinem Grund ablehnen darf.
Vielleicht nicht die , aber den .
Was ist denn an der Lösung so toll ?
Abgesehen von der Problematik, einen akzeptablen Untermieter für ein paar Wochen zu finden, trägt man die volle Verantwortung für dessen Tun und mglw. übermäßiges Bleiben.
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--- editiert vom Admin
Hi,
@dem User forever known as Mortinghale
quote:
Was ist denn an der Lösung so toll ?
vor dem geschilderten Hintergrund dürfte die Wahrscheinlichkeit, daß der Vermieter mit einer Untervermietung einverstanden ist, gleich Null sein.
Daraus folgert das Sonderkündigungsrecht....
@jimmy jump
quote:
Es wäre schon sinnvoll, bei solcher Copypaste eine Quelle anzugeben
Es ist zwar ganz putzig ist

Schade.
Gruß
Karakorum
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
quote:<hr size=1 noshade>vor dem geschilderten Hintergrund dürfte die Wahrscheinlichkeit, daß der Vermieter mit einer Untervermietung einverstanden ist, gleich Null sein.
Daraus folgert das Sonderkündigungsrecht... <hr size=1 noshade>
Mal abgesehen von
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei nichtgenehmigter Untervermietung nach § 553 BGB gilt nicht, wenn der Mieter die ganze Wohnung untervermieten wollte. (LG Berlin, Az. 64 S 290/00 , aus: NZM 2002, S. 338 )
§ 540
Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Jetzt müssen wir nur noch rauskriegen, wie lang die gesetzliche Frist ist.
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Besten Dank für Ihre Antworten.
Da ich darau erlese, dass ich, obwohl der Umzug allein aus beruflichen Gründen erfolgen muss, dennoch an die Kündigungsfrist gebunden bin, werde ich nunmehr versuchen, mich mit meinem Vermieter irgendwie zu einigen und ein Entgegenkommen seinerseits zu erreichen.
--- editiert vom Admin
@ Amarilla
ja,
Du kanns nur versuchen eine Einigung zu treffen z.B. Du zahlst noch 1,5 Monatsmieten nach Auszug und der Vermieter darf sofort mit dem Umbau beginnen oder ähnliches.
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
quote:
Der Ali nennt die Dinge doch nur beim Wort
Jetzt bin ich aber mal gespannt.

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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
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