Kündigungsfrist bei Eigenbedarf - Welche Kündigungsfristen gelten?

20. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Phylog
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist bei Eigenbedarf - Welche Kündigungsfristen gelten?

Wir haben seit ca. 3 Jahren ein Reihenhaus vom Eigentümer (der dort vorher 10 Jahre selbst mit Familie gewohnt hatte)unbefristet gemietet. Heute erhielten wir die telefonische Nachricht, daß das Haus in den nächsten 6 Wochen verkauft werden soll.

Meine Fragen lauten: Welche Kündigungsfristen gelten wenn
a) der jetzige Eigentümer uns kündigen möchte ?
b) der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet(z.B. wenn er mit seiner Familie hier wohnen möchte)?

Vielen Dank bereits voraus für jede nützliche Info !!!!

Phylog

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Also zunächst einmal: Der jetzige Vermieter hat keine Möglichkeit Euch zu kündigen.
Erst der neue Besitzer kann wegen Eigenbedarf kündigen.

_____________________________________
Kündigungssperrfrist ist zu beachten,
denn es handelt sich hier um eine Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung/bzw.-Haus und dabei gibt es besondere Regeln.

Dem (alten) Vermieter, der seine Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln will, ist es nicht möglich, aus diesem Grund wegen eines berechtigten Interesses - gemeint sind hier Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung - zu kündigen.

b) Für den (neuen) Vermieter gilt, dass er für eine Kündigung einen im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgrund benötigt.
Er muss zudem eine Kündigungssperrfrist einhalten. Diese Kündigungssperrfrist beträgt mindestens 3 Jahre (§ 577a BGB ), kann aber je nach der Lage am Wohnungsmarkt auch bis zu 10 Jahre betragen.
Geregelt sind die verlängerten Fristen in den jeweiligen Kündigungssperrfristen-Verordnung der Länder.

Achtung:
Für den Erwerber bedeutet dies, dass er mindestens drei Jahre warten muss, bevor er dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Kündigt er vor Ablauf der Sperrfrist, so ist diese Kündigung unwirksam.

Die Kündigungssperrfrist beginnt mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch. Wird eine gesamte Wohnungsanlage an eine juristische Person verkauft, beginnt die Sperrfrist erst mit dem Weiterverkauf an Einzelpersonen.

Erwirbt zunächst eine Eigentümergemeinschaft die Wohnung und wird diese Wohnung anschließend einem der Eigentümer zugeschlagen, muss auch er die Kündigungssperrfrist einhalten. Die Sperrfrist gilt nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft zunächst ein Mehrfamilienhaus erwirbt und anschließend jedem der Eigentümer eine Wohnung zugeteilt wird.

_______________________________________________

und hier noch etwas zur Umwandlung Mietwohnung in Eigentumswohnung:

http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietrechtsthemen/mitum.htm

-- Editiert von Odil am 21.11.2005 01:09:31

-- Editiert von Odil am 21.11.2005 01:12:30

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Wie bereits geschildert: der jetzige Eigentümer kann auf keinen Fall wegen eines beabsichtigten Verkaufes kündigen. Der neue Eigentümer eventuell, falls Eigenbedarf besteht. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht eine längere Frist vertraglich vereinbart wurde, drei Monate. Kündigen kann der Erwerber erst, nachdem er im Grundbuch eingetragen worden ist, was einige Zeit dauert.

Ich bezweifele aber, daß dies etwas mit einer Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen zu tun hat.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ich schließe mich fix an.

Eine Kündigungssperrfrist gibt es in diesem fall nicht, da es sich nicht um eine Umwandfung von Miet- in Eigentumswohnungen handelt. Kündigen kann nur der neue Eigentümer mit einer Frist von 3 Monaten, nachdem er im Grundbuch eingetragen ist.

Da der jetzige Eigentümer Euch zwar nicht kündigen kann, aber das Haus natürlich besser unbewohnt verkaufen kann, bietet sich in solchen Fällen der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung durch den Vermieter an.

Ihr solltet darüber nachdenken, ob das für Euch eine Alternative ist.

1x Hilfreiche Antwort

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