Kündigungsfrist bei Verkauf und Eigennutzung ?

8. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Stanley365
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist bei Verkauf und Eigennutzung ?

Mein Vermieter hat meine gemietete Wohnung an einen neuen Eigentümer verkauft. Der neue Eigentümer möchte die Wohnung selbst beziehen und macht Eigenutzung mit 3 Monaten Kündigungsfrist geltend. Meiner Ansicht nach gilt hier aber die auf drei Jahre verlängerte Kündigungsfrist nach BGB §577a da die Wohnung von einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Bin ich da im Irrtum ?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47454 Beiträge, 16800x hilfreich)

Woran machst Du fest, dass die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde?

Bist Du Dir sicher, dass es sich bislang um eine Mietwohnung und nicht um eine vermietete Eigentumswohnung gehandelt hat?

Entsprechend fällt dann auch die Antwort auf Deine Frage aus. Je nach genauen Umständen kannst Du oder Dein neuer vermieter Recht haben.

Die Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt allerdings für den Vermieter nur, wenn der Mietvertrag weniger als 5 Jahre bestanden hat.

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#2
 Von 
Stanley365
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Was die Umwandlung angeht bin ich mir nicht ganz sicher, daher ja meine Frage. Die Wohnung befindet sich in einem 6-Parteien Miethaus. Die Wohnungen waren bisher alle vermietet und kein Mieter hatte seine Wohnung gekauft. Die neuen Wohnungseigentümer haben die bisher vermietete Wohnungen zum Zweck der Eigenutzung gekauft. Meiner Meinung nach handelt es sich dabei um eine Eigentumswohnung. D.h. vorher Mietwohnung, danach Eigentumswohnung. Meiner Ansicht nach liegt hier eine Umwandlung vor, oder nicht ?

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#3
 Von 
Stanley365
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann ich herausfinden ob eine Umwandlung vorliegt oder nicht ?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47454 Beiträge, 16800x hilfreich)

Nein, so einfach ist das nicht.

Wenn die einzelnen Wohnungen unterschiedlichen Eigentümern gehört haben, dann kannst Du davon ausgehen, dass es sich bislang schon um Eigentumswohnungen gehandelt hat, auch wenn alle Wohnungen vermietet waren.

Wenn alle Wohnungen einem Eigentümer gehört haben, dann kann beides vorgelegen haben. Du kannst entweder den alten oder neuen Eigentümer danach fragen, wann eine Aufteilung in Eigentumswohnungen erfolgt ist oder dies beim Grundbuchamt nachfragen.

Der alte oder auch der neue Eigentümer kann das Datum der Aufteilung sicher durch einen Grundbuchauszug nachweisen. Die 3-Jahres-Sperrfrist gilt nur dann, wenn die Aufteilung nach dem Abschluss Deines Mietvertrages erfolgt ist.

Den Unterschied zwischen Mietwohnung und Eigentumswohnung kann man nur im Grundbuch erkennen.

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