Kündigungsfrist bei übernommenem Mietvertrag mit Verzicht auf ordentliche Kündigung

9. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Sonnenschein19123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist bei übernommenem Mietvertrag mit Verzicht auf ordentliche Kündigung


A und B haben als Nachmieterinnen (zum 01.06.2018) einen bestehenden Mietvertrag vom Dezember 2013 (Mietverhältnis von unbestimmter Dauer mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren) von C übernommen.

Im Mietvertrag von C wurde festgehalten: "Aufgrund des jeweiligen Verzichts auf das Recht der ordentlichen Kündigung ist dieses Mietverhältnis erstmals kündbar zum 31.03.2017." Darüber hinaus gibt es eine Vereinbarung zur Staffelmiete im Mietvertrag von C.

In dem Nachtrag, die Ergänzung des genannten Mietvertrages, (geschlossen zwischen Vermietern, alten und neuen Mietern) treten A und B als Ersatzmieterinnen für C. auf und übernehmen alle Rechte und Pflichten aus dem vorigen Mietvertrag.

Im Nachtrag von A und B ist folgende Klausel formuliert:

" - Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2018 durch C. wird hiermit aufgehoben.

- Das Mietverhältnis läuft weiter auf unbestimmte Zeit und kann nach Ablauf weiteren 3 Jahren und 6 Monaten von dem jeweiligen Teil zum Schluss eines Kalendermonats, somit erstmals zum 30.11.2021 gekündigt werden. "

In § 557a Abs.3 BGB heißt es, dass das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden kann und die Kündigung frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig ist.

Meine Überlegungen: Wenn A und B in das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit von C. eintreten, was datiert ist auf 16.12.2013, kann nach Ablauf zum 31.03.2017 das erstmals gekündigt werden. Mit der Unterschrift von A und B im Nachtrag, übernehmen A und B alle Rechte und Pflichten aus diesem bestehenden Mietvertrag. Wenn somit die Kündigung von C zu unserem Einzugsdatum (Juni 2018) aufgehoben und das Mietverhältnis weiter läuft, mit A und B als Ersatzmietern, sollten dennoch die Rechte für A und B aus dem Mietvertrag von C für A und B gelten.


Meine Frage:

Ist es widersprüchlich, wenn A und B alle Rechte und Pflichten aus dem vorigen Mietvertrag von Dez. 2013 übernehmen und nach Einhaltung der Kündigungsfrist durch C von über vier Jahren, mit dem Einzug von A und B im Juni 2018, die Kündigungsfrist von C für A und B als Ersatzmieter, abgegolten/"abgelaufen" ist?

In dem Nachtrag von A und B ist natürlich ein befristetes Kündigungsdatum genannt, widerspricht sich dennoch mit den gesetzlichen Regelungen nach §557a Abs. 3 BGB, wenn das Datum des Mietbeginns von C. auch für A und B gelten würde. Ist die Klausel (Kündigung erst Nov. 2021) im Nachtrag widersprüchlich und somit überhaupt rechtskräftig?

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