Kündigungsfrist bei unmöbilierter Untermiete

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigungsfrist bei unmöbilierter Untermiete

Hallo zusammen.

Mein Vater gilt als Hauptmieter unserer WG und hat die Zimmer an alle Mitbewohner, inklusive mir, unmöbiliert untervermietet. Er ist nicht Eigentümer der Wohnung. Wir haben keinen schriftlichen Mietvertrag und wohnen in der WG seit Anfang März. Er selbst wohnt nicht in der WG.

Nun möchten wir einem Mitbewohner kündigen, da sich das Zusammenleben mit ihm als unmöglich darstellt. Einen driftigen Kündigungsgrund gibt es leider nicht, da er regelmäßig Miete zahlt und auch sonst seinen Pflichten nachkommt.

Gilt hier die 6 monatige Kündigungsfrist bei Untervermieteten Zimmern, die ohne Grund durchgesetzt werden kann? Oder wie verhält sich das ganze hier?

Könnte man dem einem Mitbewohner als Eigenbedarf kündigen, wenn in sein Zimmer mein Bruder einziehen möchte? Oder kann man aus Eigenbedarf nicht einzelnen Untermietern kündigen?

Danke für eure Antworten!

-- Editiert von Tschousi am 09.11.2018 10:59

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Gilt hier die 6 monatige Kündigungsfrist bei Untervermieteten Zimmern, die ohne Grund durchgesetzt werden kann?


Nein, da Dein Vater als Vermieter nicht in der Wohnung wohnt greift die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 573a BGB hier nicht.

Zitat:
Könnte man dem einem Mitbewohner als Eigenbedarf kündigen, wenn in sein Zimmer mein Bruder einziehen möchte?


Ja, das geht prinzipiell dürfte aber schwierig werden. Da der Mitbewohner erst seit März in der Wohnung in der Wohnung wohnt, muss der Eigenbedarfsgrund zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht vorhersehbar gewesen sein. Außerdem muss Dein Bruder dann auch tatsächlich dort einziehen.

Wenn der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist, dann kann es teuer für Deinen Vater werden.

Außerdem würde ich dann dringend empfehlen, das Kündigungsschreiben von einem Anwalt verfassen zu lassen, da es dabei zahlreiche Fallstricke gibt.

Zitat:
Oder kann man aus Eigenbedarf nicht einzelnen Untermietern kündigen?


Das geht dann, wenn jeder Untermieter einen separaten Untermietvertrag für sein jeweiliges Zimmer hat. Gibt es dagegen einen gemeinsamen Untermietvertrag, dann ist es nicht möglich, einem einzelnen Mieter zu kündigen.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Gilt hier die 6 monatige Kündigungsfrist bei Untervermieteten Zimmern, die ohne Grund durchgesetzt werden kann?


Das geht nur wenn der Vermieter (Vater) selbst mit in der Wohnung wohnt.

Zitat (von Tschousi):
Könnte man dem einem Mitbewohner als Eigenbedarf kündigen, wenn in sein Zimmer mein Bruder einziehen möchte?


Wäre denkbar.

Zitat (von Tschousi):
Oder kann man aus Eigenbedarf nicht einzelnen Untermietern kündigen?


Wenn Jeder einen separaten Mietvertrag hat ja.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
da sich das Zusammenleben mit ihm als unmöglich darstellt.

Und das gestaltet sich wie genau aus?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für eure Antworten!
wie würde sich das ganze denn verhalten, wenn mein Vater seinen Mietvertrag kündigt? Muss dann der Eigentümer die Wohnung weiterhin an die anderen vermieten?

Und was, wenn einer Mitbewohner die Hauptmiete übernehmen würde? Könnte dann aus vereinfachter Kündigungsmöglichkeit innerhalb 6 Monaten kündigen?

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Tschousi):
da sich das Zusammenleben mit ihm als unmöglich darstellt.

Und das gestaltet sich wie genau aus?

Es wird an allem was geht gemeckert und schlechte Laune verbreitet / gegenseitig aufgestichelt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Muss dann der Eigentümer die Wohnung weiterhin an die anderen vermieten?


Nein. Aber dein Vater muss weiterhin die von ihm Abgeschlossenen Mietverträge erfüllen.

Zitat (von Tschousi):
Und was, wenn einer Mitbewohner die Hauptmiete übernehmen würde?


Dazu müsste der Vermieter erst einmal zustimmen. Es wird ja einen Grund haben, dass er nur an deinen Vater vermietet hat.

Zitat (von Tschousi):
Könnte dann aus vereinfachter Kündigungsmöglichkeit innerhalb 6 Monaten kündigen?


Vermutlich wird man da auch auf die Schnauze fliegen, weil man ja offensichtlich dieses Konstrukt nur wählt, um die Kündigung zu begründen.

4x Hilfreiche Antwort

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