Kündigungsfrist für teilmöbliertes Zimmer verkürzen

14. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
tranquilo
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigungsfrist für teilmöbliertes Zimmer verkürzen

Beide Parteien eines Untermietvertrages möchten die Kündigungsfrist für ein teilmöbliertes Zimmer verkürzen. Dabei sind die Möbel für das Zimmer (Einbauschrank, Tisch, Bett) nicht vom Hauptmieter zur Verfügung gestellt, sondern werden vom vorherigen Untermieter übergeben. Möbel im Wohnzimmer (das gleichzeitig das Schlafzimmer des Hauptmieters ist), sowie die Kücheneinrichtung usw. sind von beiden Parteien nutzbar.
Gilt hier § 573c Abs. 2, also § 549 Abs.2 Nr.2 ? Und wenn dies zutrifft, gilt dann die zwei-wöchige Kündigungsfrist (Kündigung am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig) auch für den Untermieter?

Anderer Vorschlag: Ich weiß, dass eine vertragliche Verkürzung der dreimonatigen Kündigungsfrist bei einem unmöblierten Zimmer nicht möglich ist (da alle Regelungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind). Wird nun trotzdem eine kürzere Kündigungsfrist (beispielsweise 4 Wochen) im Vertrag angegeben, ist diese dann nur für den Hauptmieter ungültig (sprich es tritt die gesetztliche 3-monatige Kündigunsfrist für den Hauptmieter ein) und für den Untermieter nicht (sprich für ihn gilt die 4-wöchige Frist)? Und wie formuliert man dies im Vertag?

Welche andere Möglichkeiten gibt es die Kündigungsfrist vertraglich zu verkürzen? (Ich habe zum Beispiel gehört, dass man bei befristeten Mietverträgen kürzere Kündigungsfristen vereinabaren kann. Aber diese hätten wohl andere Nachteile.)

Ich freue mich auf eure Antworten!

Gruß Björn

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Da die Möbel nicht vom Vermieter (hier Hauptmieter) gestellt werden, kann sich der Vermieter nicht auf die Sonderregelung für möblierten Wohnraum berufen. Die Möbel werden schließlich vom Mieter (Untermieter) dem vorherigen Mieter abgekauft, womit der Vermieter gar nichts zu tun hat. Die Möblierung gemeinschaftlich benutzter Räume ist unbeachtlich, da es hier um den vermieteten Raum geht.

Alle vertraglichen Regelungen zum Nachteil des Mieters (bzw. Untermieters) sind automatisch unwirksam.

Einzige Möglichkeit: es werden unterschiedliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter vereinbart, wobei die Frist nur(!) für den Mieter kürzer ist als die standardmäßigen drei Monate. Ebenfalls zulässig wären nur für den Vermieter geltende längere (mehr als drei Monate) Fristen. Unter diesen Voraussetzungen kann man vereinbaren, was man will.

Befristete Mietverträge dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen abgeschlossen werden. Liegen diese nicht vor, sind es wieder automatisch unbefristete Mietverträge.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#2
 Von 
tranquilo
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich möchte allerdings im Vertrag keine unterschiedlichen Kündigungsfristen für Hauptmieter und Untermieter angeben.

Wenn ich also im Vertrag zum Beispiel schreibe: "Beide Parteien können bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf diesen Monats kündigen." (ein monatige Kündigunsfrist) so ist der Satz also für den Hauptmieter unwirksam. Aber ist er dann auch für den Untermieter unwirksam? Also wird dieser Satz dann so behandelt, also ob er gar nicht im Vertrag stehen würde oder bleibt er trotzdem für den Untermieter wirksam?

Hilft hier vielleicht die sogenannte salvatorische Klausel?

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#3
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Wenn man nicht mit der dreinmonatigen gesetzlichen Kündigungsfrist einverstanden ist, führt kein Weg an ungleichen Kündigungsfristen (kürzere für den Mieter und/oder länger für den Vermieter) vorbei.

Alles andere wäre eine Kündigungsregelung zum Nachteil des Mieters und damit unwirksam.

Im übrigen kann man sich später jederzeit auf einen Mietaufhebungsvertrag für einen beliebigen Zeitpunkt einigen. Nur setzt dies gegenseitiges Einvernehmen voraus.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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