Kündigungsfrist möblierter Untermiete (nicht im Mietvertrag)

25. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
AnnaLouisa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist möblierter Untermiete (nicht im Mietvertrag)

Guten Abend,

ich habe einen befristeten Untermietvertrag in einer Wohngemeinschaft geschlossen und habe folgende offene Fragen bezüglich der Kündigungsfrist:

Laut Mietvertrag ist das Zwischenmietverhältnis für einen bestimmten Zeitraum befristet. Allerdings haben die Hauptmieter im Vertrag keinen Befristungsgrund angegeben. Gilt der Mietvertrag dann nicht als unbefristet?

Gemäß § 549 Abs.2 Nr.2 BGB wäre das Zwischenmietverhältnis spätestens zum 15. eines Monats kündbar falls der Wohnraum möbliert ist und Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.

In meinem Fall ist folgender Sachverhalt gegeben: Von zwei Hauptmietern wohnt einer derzeit in einer anderen Statt, wobei ich in der Zwischenzeit dessen Zimmer bewohne. Der andere Hauptmieter teilt sich mit mir die Wohnung. Laut Mietvertrag wird nur ein Raum der Wohnung als Wohnraum vermietet. Mitbenutzung von Bad und Küche werden an keiner Stelle vermerkt, ich benutze diese aber selbstverständlich mit. Auch von einer Möblierung ist an keiner Stelle die Rede, wurde aber vereinbart und zum Zeitpunkt des Einzugs war der Raum sowie alle anderen Räume der Wohnung vollständig mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet. Gilt das Untermietverhältnis in diesem Fall trotzdem als möbliert und greift entsprechend die kürzere Kündigungsfrist oder bin ich an die gesetzliche Frist von 3 Monaten gebunden?

Im Mietvertrag steht, dass der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden kann, da das Mietverhältnis befristeter Natur ist. Ist das so?

Herzlichen Dank für eine Antwort auf meine Fragen, bestenfalls mit Nennung der entsprechenden Paragraphen.
Viele Grüße
Anna

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9 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ich würde mal davon ausgehen, dass statt des unwirksamen Zeitvertrages von einem zeitweiligen Kündigungsverzicht auszugehen ist.
Da es keine Angaben zum Zeitraum gibt, kann man nicht beurteilen, ob der Kündigungsverzicht wirksam ist.

Die Kündigungsfrist wäre dann erst in zweiter Linie bedeutsam.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
AnnaLouisa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der im Vertrag angegebene Zeitraum beträgt 6 Monate.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Bei Vermietung von Wohnraum gemäß § 549 Abs.2 Nr.2 BGB muß für eine Befristung kein Grund im Mietvertrag angegeben werden. Denn § 575 (Zeitmietvertrag) gilt hier nicht.

Ich vermute mal Du willst auf die Unwirksamkeit der Befristung, weil nur die halbe Partei Vermieter selbst mit in der Wohnung wohnt und die Möblierung des Zimmers nicht erwähnt ist, hinaus.

Wenn dem so wäre würde das Mietrecht in vollem Umfang gelten. Das hieße für Dich Kündigungsfrist gem. § 573c Abs. 1, 3 Monate.

Zitat (von AnnaLouisa):
Der im Vertrag angegebene Zeitraum beträgt 6 Monate.


Bitte den exakten Wortlaut.

Steht im Vertrag evtl. noch was von nur zum vorübergehenden Gebrauch?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Ach so, Deine Frage zur Kündigungsfrist.

Befristete Mietverträge können ordentlich (fristgerecht) gar nicht gekündigt werden. Sie enden mit Ablauf der Befristung.

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„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
AnnaLouisa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon einmal für die hilfreichen Antworten!

Zitat (von Anitari):
Zitat (von AnnaLouisa):
Der im Vertrag angegebene Zeitraum beträgt 6 Monate.

Bitte den exakten Wortlaut.

Steht im Vertrag evtl. noch was von nur zum vorübergehenden Gebrauch?


Mietgegenstand: Folgende Wohnräume des Hauptmieters in der Adresse gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Nutzung an den Zwischenmieter vermietet. Anzahl der Räume: 1. Die Fläche der gesamten Wohnung beträgt 74 Quadratmeter.

Mietdauer: Das Zwischenmietverhältnis ist befristet und beginnt am 01.07.2016 und endet am 31.12.2016.

Kündigung: Da es sich um einen befristeten Vertrag handelt, kann dieser von keiner der Vertragsparteien gekündigt werden. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung.

Ansonsten steht nichts zum Wohnraum, zur Ausstattung oder zur zur Befristung im Vertrag. Auch nichts weiter von nur zum vorübergehenden Gebrauch.

Bedeutet dies eine dreimonatige Kündigungsfrist gemäß gem. § 573c Abs. 1 oder ist die Befristung doch gültig und der Vertrag nicht vorzeitig kündbar? Ich frage, da ich in Erwägung ziehe früher auszuziehen.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von AnnaLouisa):
Mietdauer: Das Zwischenmietverhältnis ist befristet und beginnt am 01.07.2016 und endet am 31.12.2016.


Angenommen die Befristung wäre unwirksam, dann könntest Du im Moment zum 30.11.2016 Kündigen.

Was bringt Dir das?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):

Zitat (von AnnaLouisa):
Der im Vertrag angegebene Zeitraum beträgt 6 Monate.


Bitte den exakten Wortlaut.

Wozu sollte der exakte Wortlaut wohl wichtig sein?

Zitat (von Anitari):
Steht im Vertrag evtl. noch was von nur zum vorübergehenden Gebrauch?


Die Frage ist schon eher relevant. Allerdings gibt es keine Notwendigkeit, dass der Begriff "vorübergehender Gebrauch" in einem Vertragstext vorkommt um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch anzunehmen. Die Bezeichnung ist regelmäßig irrelevant. Fuer die rechtliche Wertung kommt es auf den Inhalt an.

Die wichtigste Frage ist allerdings offen: wer ist ueberhaupt Vermieter?
Bekannt ist hier nur, dass die Wohnung von 2 Personen gemietet wurde, eine der beiden Personen ausgezogen ist und dass ein Zimmer vermietet wurde.

M.E. liegt eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch mit der Folge, dass die Befristung wirksam wäre.

Falls beide Hauptmieter den Untermietvertrag abgeschlossen haben sollten, würde auch der Fall des 549 II Nr. 2 BGB vorliegen. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Mietvertrag nur von dem Hauptmieter abgeschlossen wurde, der - offensichtlich vorübergehend - ausgezogen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
M.E. liegt eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch mit der Folge, dass die Befristung wirksam wäre.


Und mit welchen Indizien des hier geschilderten Sachverhaltes soll sich diese Auslegung rechtfertigen lassen ?

Signatur:

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#9
 Von 
AnnaLouisa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Falls beide Hauptmieter den Untermietvertrag (123recht.net Tipp: Untermietvertrag Vorlage für eine Wohnung ) abgeschlossen haben sollten, würde auch der Fall des 549 II Nr. 2 BGB vorliegen.

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
M.E. liegt eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch mit der Folge, dass die Befristung wirksam wäre.


Es stehen beide Hauptmieter im Untermietvertrag. Bedeutet dies nun tatsächlich, dass 549 II Nr. 2 BGB greift, die Befristung wirksam ist und spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats gekündigt werden kann?

549 II Nr. 1 und 2 BGB:
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.



Wie ist es mit der Austattung mit Einrichtungsgegenständen? Dies ist der Fall, wird aber nicht im Vertrag erwähnt.
Zitat (von Anitari):
Angenommen die Befristung wäre unwirksam, dann könntest Du im Moment zum 30.11.2016 Kündigen. Was bringt Dir das?


Da es zwischenmenschlich in der Wohngemeinschaft nicht gut läuft, würde ich gerne nach Möglichkeit so früh wie möglich ausziehen. Hierfür wollte ich wissen, ob ich nun spätestens am 15. zum Monatsende, in 3 Monaten oder gar nicht kündigen kann.

Eine weiterführende Frage, sollte ich erst zum Dezember oder gar nicht kündigen können:
Angenommen ich kann mich mit den Hauptmietern darüber einigen, für die restliche Zeit einen anderen Untermieter zu finden, der den Raum bezieht. Ich würde mir stattdessen etwas anderes suchen. Was wäre hier der richtige Weg? Eine Mietaufhebung mit anschließend neu aufgesetztem Untermietvertrag? Oder besteht die Möglichkeit den Untermietvertrag auf eine andere Person zu übertragen? Die Hauptmieter möchten jeglichen organisatorischen Aufwand vermeiden.

Vielen Dank!

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