Kündigungsfrist nach neuem Mietrecht

1. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
ralf-de
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigungsfrist nach neuem Mietrecht

Wir wohnen seit 1999 zur Miete.
Im Mietvertrag wurde seinerzeit eine Mietdauer von 4 Jahren vereinbart.
Nach den 4 jahren verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn nicht, mit einer Frist von drei Monaten, zum 31.05. des Jahres gekündigt wird.
D.h. laut diesem Mietvertrag ist eine Kündigung frühstens zum 31.05.06 möglich.
Nach dem heute in Kraft getretenen neuem Mietrecht gilt eine Kündigungsfrist für Mieter von 3 Monaten.
Gilt dieses auch für unseren Mietvertrag?
Danke für eine Antwort im voraus!




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 140x hilfreich)

wie ich gestern aus dem radio erfahren habe, ist es seit heute egal, wann die mietverträge geschlossen wurden. bei staffelmietzeiten etc. verkürzt sich die kündigungsfrist auf 3 monate.
also würde ich behaupten, ja, gilt auch bei dir. vielleicht sagt der eine oder andere user noch etwas dazu,

grüße

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#2
 Von 
ralf-de
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!

Das hört sich ja schon mal gut an.

Das würde ja bedeuten, dass der Zusatz, dass nur zum 31.05. des entsprechenden Jahres (mit einer Frist von 3 Monaten) gekündigt werden darf, hinfällig geworden ist.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49944 Beiträge, 17505x hilfreich)

Die Gesetzesänderung, die im Radio durchgegeben wurde, gilt aber wohl nicht für Deinen Fall.

Die 3-monatige Kündigungsfrist gilt nur dann, wenn die alten Kündigungsfristen vertraglich vereinbart wurde. das ist aber bei Dir nicht der Fall, so dass die vertragliche Regelung weiter gilt.

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#4
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Ich stimme hh zu.

Ausgenommen von dem neuen Kündigungsrecht wurden Mietverträge mit Individual-Vereinbarungen.

Eine solche dürfte bei Euch vorliegen, da ein ganz konkretes Kündigungsdatum vereinbart wurde.

-- Editiert von reike am 01.06.2005 22:23:07

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#5
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 140x hilfreich)

na, dann haben sie mal wieder nur die hälfte im radio erzählt.....ich sollte wohl doch mal in ruhe die neue gesetzeslage durchlesen,

grüße

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#6
 Von 
ralf-de
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe aber irgendwo gelesen, dass gedruckte, vorformulierte Texte bezgl. der Kündigungsfrist mit dem neuen Recht unwirksam werden.

Sollte aber in dem Mietvertrag ausdrücklich handschriftlich eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden sein, gilt diese auch weiterhin.

Nachdem was ich in den vorangegangenen Beiträgen gelesen habe, stimmt das ja dann anscheinend nicht.

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#7
 Von 
Brody
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 12x hilfreich)

muss ich jetzt auch mal fragen. also das steht bei mir:

§ 2 mietzeit
1. nur für verträge von unbestimmter dauer

"das mietverhältnis beginnt am 01-11-1994. es kann von jedem teil innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. ist whonraum vermietet, so kann von jedem teil spätestens am 3. werktag eines kalendermonats für den letzten tag des übernächsten monats gekündigt werden. nach 5, 8 und 10 jahren seit der überlassung des wohnraums verlängert sich die kündigungsfrist um jeweils 3 monate. ......."

habe ich damit die neue kurze kündigungsfrist von 3 monaten? weiterhin ist nix über kündigungen oder termine vermerkt.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49944 Beiträge, 17505x hilfreich)

Um folgenden Satz wurde die Übergangsbestimmung zu den Kündigungsfristen im Mietrecht im Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB erweitert.

Für Kündigungen, die ab dem 01. Juni 2005 zugehen gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.

Die Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt also nur dann, wenn die alten Kündigungsfristen (3, 6, 9, 12 Monate) durch vorgedruckten Text vereinbart wurden.

Die Wirkung dieses neuen Gesetzes für ralf-de scheitert schon daran, dass in seinem Mietvertrag andere als die im alten § 565 genannten Kündigungsfristen vereinbart wurden.

Er muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist also auch in Zukunft einhalten.

Für brody gilt jedoch seit gestern die 3-monatige Kündigungsfrist.

-- Editiert von hh am 02.06.2005 17:48:02

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#9
 Von 
Brody
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 12x hilfreich)

oh, cool.

Super vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ralf-de
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Es scheint ja recht eindeutig zu sein, dass für mich die neuen Kündigungsfristen nicht gelten.

Allerdings habe ich trotzdem am 01.06.05, da ich mir über die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt noch nicht im klaren war, zum 31.08.05 gekündigt.

Muß mein Vermieter dieser Kündigung jetzt widersprechen?
Oder wird die Kündigung rechtskräftig, wenn der Vermieter nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht?

Gruß ralf-de

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#11
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

er muss gar nichts. Du hast lediglich wirksam zum 31.05.06 gekündigt.

Im allgemeinen gilt bei Fehlberechnungen von Fristen (wie in deinem Fall), dass automatisch die richtige Frist Anwendung findet.

Eine evtl. zweiwöchige Fristsetzung in der Kündigung ist unwirksam.

Wenn der Vermieter nett ist, kannst Du evtl. mit ihm ein Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Viele Vermieter lassen mit sich bei einem "Freikaufen" reden, wobei dies natürlich davon abhängt wie leicht es in deinem Fall wäre einen evtl. Nachmieter zu finden.

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