Kündigungsfrist über 3 Monate

31. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
go589635-24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist über 3 Monate

Hallo,

ich habe gestern mein WG Zimmer zum 1. Dezember 2021 gekündigt. Der Mietvertrag begann am 1. März 2021. Meine Vermieterin meint, dass ich aber erst zum 31. März 2022 kündigen darf. In dem Mietvertrag steht "Es handelt sich um einen allgemeinen Mietvertrag von bestimmter Dauer mit Verlängerungsklausel: Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.21 und endet mit Ablauf des 31.03.22. Wird es nicht mit der Absatz (1) entsprechenden Frist gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr." und in dem genannten Absatz (1) steht "Der Vertrag kann von jedem Teil gekündigt werden mit einer Frist von 3 Monaten, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat."
Kann meine Vermieterin nun verlangen, dass ich mehr als 3 Monate Kündigungsfrist habe? Danke schonmal für die Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Handelt es sich um ein möbliertes Zimmer und wohnt die Vermieterin ebenfalls in der Wohnung?

Wenn nein, dann ist die Kündigungsklausel unwirksam und der Mietvertrag kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

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#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von hh):
Handelt es sich um ein möbliertes Zimmer und wohnt die Vermieterin ebenfalls in der Wohnung?

Wenn nein, dann ist die Kündigungsklausel unwirksam und der Mietvertrag kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.


Warum unwirksam?
§ 575 BGB? Liegt denn hier überhaupt der - nach dem hier vorgetragenen Inhalt zweifellos gescheiterte - Versuch zum Abschluss eines Zeitmietvertrags vor?
Welche inhaltlichen Kriterien müssen vorliegen um einen Vertrag als Zeitmietvertrag qualifizieren zu können?
Das einzige Kriterium dürfte doch wohl sein, dass das Mietverhältnis zum vereinbarten Termin beendet sein soll. Ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mietverhältnis mangels Kündigung auf unbestimmte Zeit besteht? Allerdings mit der Einschränkung, dass nicht zu jedem beliebigen Termin gekündigt werden kann. Wohl kaum.

Vom Vertragsinhalt her handelt es sich um einen Vertrag mit Kündigungsausschluss, der - wie wir hoffentlich alle wissen - nach der Rechtsprechung des BGH bis zu einer Dauer von 4 Jahren auch als Formularklausel wirksam vereinbart werden kann.

Warum also sollte ein zulässiger Vertragsinhalt durch die Verwendung der früher gebräuchlichen Überschrift "befristet mit Verlängerungsoption" doch unwirksam sein?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Warum unwirksam?
§ 575 BGB?


Genau.

Zitat (von RMHV):
Liegt denn hier überhaupt der - nach dem hier vorgetragenen Inhalt zweifellos gescheiterte - Versuch zum Abschluss eines Zeitmietvertrags vor?


Ja, was sollte es sonst sein?

Zitat (von RMHV):
Das einzige Kriterium dürfte doch wohl sein, dass das Mietverhältnis zum vereinbarten Termin beendet sein soll. Ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mietverhältnis mangels Kündigung auf unbestimmte Zeit besteht? Allerdings mit der Einschränkung, dass nicht zu jedem beliebigen Termin gekündigt werden kann. Wohl kaum.


Im Gegenteil sogar ganz eindeutig. Ein befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsoption ist bereits seit dem 01.09.2001 nicht mehr zulässig.

Zitat (von RMHV):
Vom Vertragsinhalt her handelt es sich um einen Vertrag mit Kündigungsausschluss,


Nein, durch die Verlängerungsoption ist das nicht der Fall.

Zitat (von RMHV):
Warum also sollte ein zulässiger Vertragsinhalt durch die Verwendung der früher gebräuchlichen Überschrift "befristet mit Verlängerungsoption" doch unwirksam sein?


Ganz einfach weil genau solche Verträge nach dem Willen des Gesetzgebers seit nunmehr 20 Jahren nicht mehr zulässig sind.

Es handelt sich eben nicht um einen Kündigungsausschluss. Bei einem Kündigungsausschluss muss man nach dessen Ablauf jederzeit mit gesetzlicher Frist kündigen können.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go589635-24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Handelt es sich um ein möbliertes Zimmer und wohnt die Vermieterin ebenfalls in der Wohnung?


Nein und nein. Aber gut zu wissen, die Vorlage für den Mietvertrag ist alt (steht noch DM drauf). Dann beruf ich mich auf das Urteil von 2001. Danke vielmals.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von go589635-24):
Dann beruf ich mich auf das Urteil von 2001.


Das ist kein Urteil gewesen, sondern eine Gesetzesänderung. Zum 01.09.2001 hat es eine große Mietrechtsreform gegeben, bei der z.B. die zuvor für beide Seiten geltende Verlängerung der Kündigungsfrist nach 5, 8 und 10 Jahren nur noch einseitig für den Vermieter gilt und auch zahlreiche andere Regelungen im Mietrecht geändert wurden. Aus dem Hinweis, dass die Kündigungsfrist bis zu einer Mietdauer von 5 Jahren 3 Monate beträgt entnehme ich, dass der Mietvertrag auch noch die alte Regelung zu den Kündigungsfristen enthält.

Tatsächlich sind daher befristete Mietverträge mit Verlängerungsoption, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden auch heute noch wirksam. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber ab dem 01.09.2001 ausdrücklich abgeschafft.

Bis zum 31.08.2001 war es nach dem damals geltenden § 565a Abs. 1 BGB a.F. zulässig, derartige Verträge abzuschließen.

-- Editiert von hh am 01.09.2021 10:38

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von hh):
Im Gegenteil sogar ganz eindeutig. Ein befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsoption ist bereits seit dem 01.09.2001 nicht mehr zulässig.


Wird immer wieder behauptet. Dummerweise habe ich dafür noch keine Begründung gelesen.

Zitat (von hh):
Bis zum 31.08.2001 war es nach dem damals geltenden § 565a Abs. 1 BGB a.F. zulässig, derartige Verträge abzuschließen.

Stimmt, stand im Gesetz. Mit der Mietrechtsreform vom 2001 ist diese Vorschrift weggefallen. Daraus kann man nun aber nicht folgern, dass der Vertragsinhalt unzulässig sein soll. Es gibt schlicht keine Regelung dazu.

Hätte der Gesetzgeber diesen Vertragsinhalt verbieten wollen, hätte er es an irgendeiner Stelle tun müssen. Wo ist diese Stelle?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Hätte der Gesetzgeber diesen Vertragsinhalt verbieten wollen, hätte er es an irgendeiner Stelle tun müssen. Wo ist diese Stelle?


Habe ich doch bereits geschrieben: § 575 BGB

Wenn es weiterhin möglich wäre, derartige Verträge abzuschließen, dann hätte der Gesetzgeber nicht die Weitergeltung des § 565a BGB a.F. festlegen müssen (Art. 229 § 229 Abs. 3 BGB-EG).

Daneben kann man das in Urteilen des BGH nachlesen, z.B. Urteil vom 20.06.2007 (Az.: VIII ZR 257/06), sowie in den Gesetzesmaterialien zur Mietrechtsreform.

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