Hi,
ich hab schon viel gegoogelt, aber werde immer noch nicht schlau.
Unser Mietvertrag ist vom 01.03.1999 und beeinhaltet folgende Fristen:
Dauer 36 Monate bis zum 31.05.2002, verlängert sich um 12 Monate, wenn nicht gekündigt.
Ordentliche Kündigung 3 Monate wenn weniger als 5 Jahre Gemietet
Ordentliche Kündigung 6 Monate wenn mehr als 5 Jahre Gemietet
Ordentliche Kündigung 9 Monate wenn mehr als 8 Jahre Gemietet
Ordentliche Kündigung 12 Monate wenn mehr als 10 Jahre Gemietet
Es gibt hier mehrere Urteile , nur welches ist jetzt anwendbar? Gilt hier die 3 monatige Kündigungsfrist?
Siehe BMJ Mietrechtsreform Beispiel 3
Der Vermieter lässt alles über eine Hausverwaltung machen, wem wird die Kündigung dann zugestellt?
Danke für die Antworten vorweg
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Kündigungsfristen?? Und wem Kündigen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Hi,
das habe ich auch gelesen, aber andere Artikel lesen sich da andersherum.
Recht verwirrend das ganze.
Noch eine Frage, muss ich immer zum 1. eines Monats kündigen oder geht auch der 15. ??
Danke
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Kündigen kann man immer nur zu Monatsletzten.
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Für Formularmietverträge gilt: Der Mieter hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Mieter muß sich an die "alte" Regelung halten (also je nach Mietdauer, wie bereits in Ihrer Anfrage beschrieben).
Die Kündigungsfristen können bei Individualverträgen abweichen und sind dann für beide Seiten verbindlich.
Um sicher zugehen, daß die Kündigung rechtswirksam beim Vermieter eingeht, würde ich sie entweder per Einschreiben/Rückschein, durch persönlichen Einwurf in seinen Briefkasten mit eigenhändigem Vermerk bezüglich Datum, Uhrzeit und ggf. Zeugen, oder durch persönliche Abgabe gegen Quittung dem Vermieter zukommen lassen.
Wenn der Eigentümer einen Verwalter beauftragt hat, so ist dieser in die Rechte und Pflichten für ihn eingetreten. Er darf z.B. alle vertragsrechtlichen Angelegenheiten erledigen (also auch Kündigungen entgegennehmen). Der Verwalter ist Erfüllungsgehilfe für den Eigentümer.
Den Kündigungstermin erfahren Sie in Ihrem Mietvertrag ("Die Kündigung muß bis zum ... eingegangen sein.").
Achten Sie vor allem bei persönlichem Einwurf neben dem Datum auf die Uhrzeit. Stellen Sie Ihre Kündigung beispielsweise um 21 Uhr zu, so gilt erst der nächste Werktag als Eingangsdatum. Damit kämen Sie im ungünstigsten Fall erst einen Monat später aus Ihrem Vertrag heraus.
Fazit: Kündigen Sie am besten einige Tage vor dem in Ihrem Mietvertrag genannten Termin, dann haben Sie keinen Streß.
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--- editiert vom Admin
Die Kündigungsfrist für Altmietverträge ist zum 01.06.2005 auf 3 Monate verkürzt worden. Artikel, die älter sind, speziell solche, die sich auf ein urteil des BGH aus dem jahr 2003 beziehen, betreffen eine veraltete Rechtslage.
Das im Link genannte Beispiel 3 ist nur für Kündigungen anwendbar, die vor dem 01.06.2005 erfolgt sind. Weiter oben im gleichen Artikel steht auch folgender Hinweis:
quote:
Seit dem 1. Juni 2005 können Mieter, deren Formularmietverträge eine solche Klausel enthalten, aufgrund einer Gesetzesänderung immer mit einer dreimonatigen Frist den Vertrag kündigen. Die Wohndauer verlängert in diesen Fällen die Kündigungsfrist nicht mehr.
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