Kündigungsfristen Untermietvertrag bei unmöbliertem Wohnraum

26. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lilli3005
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfristen Untermietvertrag bei unmöbliertem Wohnraum

Folgendes Szenario: Mein Mann, meine Tochter (14 Monate) und ich wohnen seit knapp zwei Jahren zur Untermiete in unmöbliertem Wohnraum. Der Hauptmieter wohnt NICHT in denselben Räumlichkeiten oder im selben Gebäude. Im damals aufgesetzten Untermietvertrag war eine Kündigungsfrist von beiden Seiten mit 4 Monaten vereinbart. Nun will uns der Hauptmieter mit viermonatiger Kündigungsfrist kündigen um dann die Wohnung selber zu nutzen bzw. als AirBnB anzubieten.
Ist diese viermonatige Kündigungsfrist zulässig? Gibt es als junge Familie keinen Schutz oder eine Verlängerung der Frist? Haben wir hier irgendwas übersehen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120106 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Lilli3005):
Ist diese viermonatige Kündigungsfrist zulässig?

Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist zulässig.



Zitat (von Lilli3005):
Gibt es als junge Familie keinen Schutz oder eine Verlängerung der Frist?

Nö.



Die Kündigung müsste man aber mal prüfen, Eigenbedarfskündigungen sind oft fehlerhaft.
Steht das
Zitat (von Lilli3005):
bzw. als AirBnB anzubieten

so in der Begründung der Kündigung?

Dann könnte man mal die Kündigung an den Vermieter und ans Amt weiterleiten, denn so eine AirBnB Nutzung ist meist nicht gerne gesehen, einige Gemeinden verhängen für solche Zweckentfremdung empfindliche Bußgelder.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Da der Vermieter nicht mit in der Wohnung wohnt, gilt ganz normales Mietrecht. Demnach kann ein Vermieter nur mit einem berechtigten Grund kündigen (§ 573 BGB ). Wenn der Vermieter dort selber wohnen (!) will, dann ist das ein Eigenbedarf und damit in der Regel ein berechtigter Grund. Wenn der Vermieter die Wohnung zwar selber nutzen aber nicht darin wohnen will, dann ist das kein Eigenbedarf. Eine Kündigung ist dann zwar nicht unmöglich, aber nur sehr schwer zu begründen.

Zur Sicherheit aber erstmal einige Nachfragen: Ist das ein Zeitmietvertrag? Gibt es bereits eine schriftliche Kündigung und wenn ja was steht da wortwörtlich drin? Habt ihr selber irgendwas unterschrieben, also z.B. die Kündigung bestätigt?

Ein Rat vorweg: Nichts mehr unterschreiben. Auch nicht mal eben schnell den Erhalt einer Kündigung auf einem Vordruck des Vermieters. Ihr seid nicht verpflichtet, dem Vermieter irgendwas zu unterschreiben und im Zweifel können eure Rechte ganz schnell weg sein.

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#3
 Von 
Lilli3005
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte irgendwo gelesen, dass es insbesondere bei unmöbliertem Wohnraum einer Kündigungsfrist von 3 + 3 Monaten bedarf...

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#4
 Von 
Lilli3005
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte irgendwo gelesen, dass es insbesondere bei unmöbliertem Wohnraum einer Kündigungsfrist von 3 + 3 Monaten bedarf...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lilli3005
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte irgendwo gelesen, dass es insbesondere bei unmöbliertem Wohnraum einer Kündigungsfrist von 3 + 3 Monaten bedarf...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lilli3005
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

"Im Falle einer unmöblierten Vermietung ergeben sich für den Hauptmieter erleichterte Kündigungsbedingungen, da er kein berechtigtes Interesse für die Kündigung nachweisen muss wie das bei der Kündigung eines normalen Mietvertrags nötig wäre. Ohne berechtigtes Interesse verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch um 3 weitere Monate, wobei die Dauer der Untermietzeit berücksichtigt werden muss:

Untermietzeit weniger als 5 Jahre: Kündigungsfrist von 6 Monaten (reguläre Kündigungsfrist 3 Monate plus 3 weitere Monate)
Untermietzeit mehr als 5 Jahre: Kündigungsfrist von 9 Monaten
Untermietzeit mehr als 8 Jahre: Kündigugsfrist von 12 Monaten
Ausweichen können Vermieter der verlängerten Kündigungsfrist, indem sie sich auf ein berechtigtes Interesse (§573 BGB ) berufen. Dieses liegt z.B. bei Eigenbedarf oder Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Untermieters vor. Kann berechtigtes Interesse für die Kündigung nachgewiesen werden gilt auch für den Hauptmieter die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten."

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Lilli3005):
"Im Falle einer unmöblierten Vermietung ergeben sich für den Hauptmieter erleichterte Kündigungsbedingungen, da er kein berechtigtes Interesse für die Kündigung nachweisen muss wie das bei der Kündigung eines normalen Mietvertrags nötig wäre. Ohne berechtigtes Interesse verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch um 3 weitere Monate, wobei die Dauer der Untermietzeit berücksichtigt werden muss:


Das gilt nur, wenn der Hauptmieter mit in der Wohnung wohnt! Die Untervermietung die in diesem Fall vorliegt, ist eine "Gebrauchsüberlassung an Dritte" und da gelten die "normalen" Mietgesetze für Wohnraum.

Was heißt:

Mit Eigenbedarf kommt der Vermieter mit der im MV vereinbarten Kündigungsfrist von 4 Monaten durch, mit der ausschließlichen Vermietungsabsicht über AirBnB wohl nicht.

Gegen AirBnB hätte wohl der Hauptvermieter was dagegen.

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#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Lilli3005):
Ist diese viermonatige Kündigungsfrist zulässig?


Für den Vermieter ja.

Zitat (von Lilli3005):
Gibt es als junge Familie keinen Schutz oder eine Verlängerung der Frist?


Nein und die Frist ist doch schon länger als die gesetzliche.

Das mit der um 3 Monate längeren Kündigungsfrist gilt nur wenn Mieter und Vermieter in derselben Wohnung oder dem selben Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen wohnen. Allerdings nur wenn der Vermieter sich auf sein erleichtertes Kündigungsrecht gem. § 573a beruft.

Ansonsten sind es 3 Monate, bei Wohndauer bis 5 Jahre, bzw. die längere K-Frist die vertraglich vereinbart ist.
Zitat (von Lilli3005):
Nun will uns der Hauptmieter mit viermonatiger Kündigungsfrist kündigen um dann die Wohnung selber zu nutzen bzw. als AirBnB anzubieten.


Für sich selbst nutzen o. k., als Ferienwohnung nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Für sich selbst nutzen o. k.
Nein, nicht okay. Zumindest nicht so allgemein. Zum Wohnen selber nutzen wäre Eigenbedarf. Wenn er da ein Büro einrichten will, wirds mit der Kündigung zumindest deutlich schwieriger.

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