Kündigungsrecht ausgeschlossen für zwei Jahre

21. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
unwissendemieterin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsrecht ausgeschlossen für zwei Jahre

Hallo.

Laut meinem Mietvertrag ist "das ordentliche Kündigungsrecht beiderseits für zwei Jahre ab Mietbeginn ausgeschlossen".
Das ist ja soweit rechtens, da es für beide Seiten gilt. Allerdings bin ich Studentin, was wohl einen Ausnahmefall darstellt.

Meine Frage ist: Ist die Klausel generell unwirksam, da ich bei Vertragsabschluss Studentin war. Sprich kann ich auch im April 2018 kündigen, wenn ich keine Studentin mehr bin, sondern normal arbeite ...? oder müsste ich wenn dann bis Herbst 2017 kündigen (solange ich noch Studentin bin).

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Sprich kann ich auch im April 2018 kündigen, wenn ich keine Studentin mehr bin, sondern normal arbeite ...? oder müsste ich wenn dann bis Herbst 2017 kündigen (solange ich noch Studentin bin).


Hääää.....
geht's auch deutlicher ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120267 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von unwissendemieterin):
Das ist ja soweit rechtens,

Kommt darauf an, wie die gesamte Klausel lautet.



Zitat:
Sprich kann ich auch im April 2018 kündigen, wenn ich keine Studentin mehr bin, sondern normal arbeite ...? oder müsste ich wenn dann bis Herbst 2017 kündigen

Kündigen kannst Du doch jederzeit?



Den Sonderstatus "Student" kann man bei solchen Klauseln nur nutzen, solange die Parameter zutreffend sind.





-- Editiert von Harry van Sell am 21.10.2016 23:06

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
unwissendemieterin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Sprich kann ich auch im April 2018 kündigen, wenn ich keine Studentin mehr bin, sondern normal arbeite ...? oder müsste ich wenn dann bis Herbst 2017 kündigen (solange ich noch Studentin bin).


Hääää.....
geht's auch deutlicher ?


Also. Ich bin jetzt Studentin und werde im September 2017 mein Studium abschließen. Solange ich Studentin bin, könnte ich ja problemlos kündigen, da für Studenten diese Klausel ja ungültig ist oder?

Was ist ab Oktober 2017, wenn ich an keiner Uni mehr immatrikuliert bin. Darf ich dann auch noch kündigen, da ich zu Vertragsabschluss Studentin war oder nicht mehr und müsste dann warten bis der Verzicht aufs ordentliche Kündigungsrecht (Oktober 2018) verstrichen ist

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Den Sonderstatus "Student" kann man bei solchen Klauseln nur nutzen, solange die Parameter zutreffend sind.

Das ist mindestens mal missverständlich. Eine Mietvertragsklausel ist bei Abschluss des Mietvertrages ungültig oder eben nicht. Die Gültigkeit der Klausel ändert sich im Laufe des Mietvertrages nicht mehr. Wenn also bei Abschluss des Mietvertrages der Mieter Student war, dann ist dies ausschlaggebend.

Es kommt dann nur noch darauf an, ob dieses Urteil BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08 auch wirklich anwendbar ist. Wenn dem Vermieter bekannt war, dass hier eine Wohnung zum Zwecke des Studiums angemietet werden sollte, dann ist das wohl der Fall. Andernfalls wäre ich mir zumindest nicht mehr ganz so sicher. Denn im Fall des BGH-Urteils scheint mir in der Urteilsbegründung genau dieser Umstand wichtig gewesen zu sein.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120267 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Eine Mietvertragsklausel ist bei Abschluss des Mietvertrages ungültig oder eben nicht.

Du willst ja jetzt nicht ernsthaft behaupten, das die Gültigkeit einer Klausel im Mietvertrag während der Vertragslaufzeit nicht wechseln kann?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Du willst ja jetzt nicht ernsthaft behaupten, das die Gültigkeit einer Klausel im Mietvertrag während der Vertragslaufzeit nicht wechseln kann?

Doch, genau das behaupte ich.

Möglicherweise ändert sich die Rechtsprechung und es stellt sich erst später heraus, ob die Klausel ungültig oder gültig ist. Das war sind dann aber bereits von Anfang an.

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es kommt dann nur noch darauf an, ob dieses Urteil BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08 auch wirklich anwendbar ist. Wenn dem Vermieter bekannt war, dass hier eine Wohnung zum Zwecke des Studiums angemietet werden sollte, dann ist das wohl der Fall.


Ich habe das Urteil jetzt nicht mehr wörtlich vor Augen, soweit ich mich erinnere ging es darum, dass ein Bedarf für einen Umzug (z.B. anderer Studienort) gegeben ist, ist es möglich diesen Kündigungsausschluß zu umgehen.

Das Urteil sagte doch wohl nicht aus, das die Klausel ungültig ist, nur weil die TE Studentin ist.

Also, wenn sie in der nächsten Zeit eine billige Wohnung findet (im selben Ort), dann gilt die Ausschlußklausel.
Muss sie für das super duper Praktikum auf die Südseeinsel, dann kann sie auch vorzeitig kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ich habe das Urteil jetzt nicht mehr wörtlich vor Augen, soweit ich mich erinnere ging es darum, dass ein Bedarf für einen Umzug (z.B. anderer Studienort) gegeben ist, ist es möglich diesen Kündigungsausschluß zu umgehen.

Das Urteil wird doch sogar automatisch verlinkt. Die interessanten Stellen finden sich unter 21-24. Es ging im Urteil nicht darum, den Kündigungsausschluss zu umgehen. Es ging darum, dass dieser in dem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt und daher beim Abschluss des Mietvertrages bereits ungültig war. Ich zitiere mal den Abschnitt 22 zur Verdeutlichung
Zitat:
Auch der hier vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts benachteiligt die Beklagten unangemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zu 2 ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können, während es ins Gewicht fallende Interessen der Klägerin, die Beklagten für längere Zeit als die gesetzliche Kündigungsfrist zu binden, nicht erkennen konnte.


Nochmal zur Klarstellung: Es kommt nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung wirklich dieses besondere Maß an Mobilität eines Studenten für die Kündigung ausschlaggebend ist.

Zum Vergleich kann man sich z.B. eine klassische Schönheitsreparaturenklausel mit starren Fristen nehmen. Die ist ungültig, weil sie bei weniger stark abgenutzten Räumen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters bedeuten würde. Es ist aber vollkommen egal, ob die Räume dann tatsächlich weniger stark abgenutzt werden. Die Klausel ist von Anfang an ungültig. Ganz egal ob der Umstand, der zur unangemessenen Benachteiligung führen würde, tatsächlich eintritt.

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#9
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo,

was hier (mal wieder) unberücksichtigt bleibt, ist die sehr wichtige Frage, ob es sich bei der Vereinbarung um einen individuell zwischen den Parteien ausgehandelten Kündigungsverzicht handelt, oder ob hier eine vorformulierte Klausel verwendet wurde.

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#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Und mal wieder gilt auch hier, daß die individuelle Aushandlung der Klausel vom Vermieter zu beweisen wäre, was in der Regel nicht gelingt, da die Gerichte daran relativ hohe Ansprüche stellen. Selbst Standard-Tricks wie der handschriftliche Zusatzeintrag im MV-Formular oder auf einem Extrablatt als Zusatz zum MV sind nicht mehr wirklich hilfreich.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#11
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Das ist hinlänglich bekannt. Jedoch wollen Sie doch wohl nicht ernsthaft behaupten, dass der bloße Hinweis darauf bzw. eine derartige Prüfung allein deshalb entfallen kann, nur weil die Anforderungen daran hoch sind!?

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