Kündigungsverzicht: Sonderkündigungsrecht

1. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Grimoire
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsverzicht: Sonderkündigungsrecht

Hallo Community,

mich plagt momentan der Mietvertrag meiner Lebenspartnerin. Hierzu kurz die Historie:
Sie lebt in einer 300km entfernten Stadt. Bisher hat Sie dort zusammen mit Ihrem Ehemann die letzten Jahre gelebt, beide waren Unterzeichner des Mietvertrags. Dieser enthält u.a. einen Kündigungsverzicht über die Dauer von 4 Jahre.

Sie lebt jetzt getrennt von Ihrem Mann alleine in der Wohnung (dieser ist ausgezogen), zahlt die Miete und ist nun schwanger. Sie kann also in Kürze die Wohnung nicht weiter finanziell tragen.

Wir möchten gerne zusammenziehen. Da sie durch Mutterschaftsurlaub beruflich unweigerlich ausfällt, bleibe ich als Alleinverdiener. Ich habe jedoch keine Möglichkeit meinen Einsatzort zu verlegen.
Wir sprachen mit dem Eigentümer über eine vorzeitige/außerordentliche Kündigung aus o.g. Gründen, die er ablehnte.

Für uns ist es wichtig möglichst schnell eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, da der Alltag einer Hochschwangeren sicherlich einfacher zu bewältigen ist, wenn der Lebenspartner beteiligt sein kann.

Gibt es hier eine Härtefallregelung, oder sonstige Möglichkeiten den Mietvertrag vorzeitig zu beenden?

Vielen Dank :)

-- Editier von Grimoire am 01.06.2016 14:17

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Erkläre uns doch bitte mal, welche Härtefallregelung hier greifen soll? Nur weil Sie Schwanger ist? Das wäre planbar gewesen.

Insofern muss Sie zahlen - außer man einigt sich mit dem Vermieter. Allerdings besteht dazu keine rechtliche Handhabe, wenn dieser nicht will.

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

In dem Fall müßten wir die genaue Klausel zum Kündigungsverzicht aus dem Mietvertrag kennen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von Grimoire):
Sie lebt jetzt getrennt von Ihrem Mann alleine in der Wohnung (dieser ist ausgezogen),

Ist er einfach nur ausgezogen, oder ist die Austragung aus dem Mietvertrag von allen Beteiligten genehmigt worden. So einfach kann sich nämlich ein Ehemann nicht aus seiner Verantwortung stehlen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Grimoire
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Härtefallregelung:
Sie ist alleine nicht in der Lage den Alltagshaushalt zu bewältigen (die Krankenkasse hat ihr eine Haushaltshilfe genehmigt - dazu muss man den Kopf schon ziemlich unterm Arm tragen).
Die Miete und Wohnungsgröße ist für eine Einzelperson unangemessen (zu groß, zu teuer/wirtschaftliche Lage extrem verschlechtert).

Sonderkündigung:
Zieht sie um, verlagert sich auch ihr Arbeitsplatz.

Schadensminderungsobliegenheit
Dem Eigentürmer teilte sie mit, dass es ihr finanziell nicht möglich ist die Wohnung weiter zu tragen. Bei Fortbestehen des Mietvertrags würde dies unweigerlich zu Mietschulden und weiteren Konsequenzen führen.

.. in die Richtung jedenfalls gingen meine Überlegungen: Berechtigtes Interesse.

Der Mietvertrag wurde von allen Beteiligten schriftlich geändert. Im geänderten Mietvertrag (Zusatzvereinbarung), ist sie der alleinige Mieter.

-- Editiert von Grimoire am 01.06.2016 15:12

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Grimoire):
Dieser enthält u.a. einen Kündigungsverzicht über die Dauer von 4 Jahre.


Den exakten Wortlaut wie er im Vertrag steht bitte.

Zitat (von Grimoire):
Wir sprachen mit dem Eigentümer über eine vorzeitige/außerordentliche Kündigung


Auch mit dem Ehemann?

Denn auch der müßte einer Kündigung.

Ein Sonderkündigungsrecht gibt es übrigens nur bei Mieterhöhung oder Tod des Mieters.

Zitat (von Grimoire):
Zieht sie um, verlagert sich auch ihr Arbeitsplatz.


Das tut sie aber auf eigenen Wunsch.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat:
Sie ist alleine nicht in der Lage den Alltagshaushalt zu bewältigen

Das wird sich auch in einer billigeren Wohnung nicht ändern ...



Zitat:
zu groß, zu teuer/wirtschaftliche Lage extrem verschlechtert

Das ist Pech, aber kein Kündigungsgrund
Mietschulden als Kündigungsgrund nur für den Vermieter. Zusätzlich zu nicht unerheblichen Schadenersatzforderungen.



Zitat:
Zieht sie um, verlagert sich auch ihr Arbeitsplatz.

Tja, wenn sie das Problem selbst verursacht, ist das kein Kündigungsgrund.
Umgekehrt wäre das durchaus anders.



Die angedachten Kündigungsgründe dürften vor Gericht nicht standhalten ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Der Exmann steht doch genauso im Mietvertrag wie sie, der muss hier auch zahlen, wenn sie nicht aus dem Vertrag rauskommt. Beide haften für die Miete.

Eine Untervermietung der gesamten Wohnung würde mutmaßlich zu einer fristlosen Kündigung führen. :devil:

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