Kündigungsverzicht - ab wann kann ich kündigen?

23. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Daniel90123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsverzicht - ab wann kann ich kündigen?

Guten Morgen Zusammen,

ich würde gerne zusammen mit meiner Freundin zum 01.02.2019 in eine neue Wohnung ziehen. Den Mietvertrag hierfür könnten wir heute Abend unterschreiben.
Die derzeitige Wohnung läuft über meine Freundin und diese sagte mir immer, dass der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren hat.
Gestern habe ich mir diesen mal genauer angeschaut und folgenden Abschnitt gefunden: „Das obige Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 30.11.2018 (maximal 4 Jahre ab Vertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Zum Ablauf des Vertragszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden."
Heißt das jetzt, dass wir erst am 01.12.2018 eine Kündigung aussprechen können und somit dann erst zum 28.02.2019 ausziehen können? -> Da +3 Monate Kündigungsfrist.
Oder, da hier ja explizit ZUM ABLAUF steht, kann das Verhältnis zum 30.112018 beendet werden - also 3 Monate vorher die Kündigung einreichen?! -> Wäre es nicht so, müsste es ja "Nach oder Ab Ablauf" heißen, korrekt?
Also zu welchem Datum können wir jetzt kündigen :D

Vielen Dank für eure Unterstützung & Grüße

Daniel

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Kurze Gegenfrage:
Wann genau wurde der Mietvertrag denn abgeschlossen ?(nicht wann der Einzug war -> vermutlich 01.12.2014, sondern das Datum auf dem Mietvertrag, wann dieser unterzeichnet wurde !!)

-- Editiert von Michael32 am 23.10.2018 11:06

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#2
 Von 
Daniel90123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das weiß ich auf Anhieb jetzt nicht. Aber meines Erachtens doch irrelevant, da hier ja ein eindeutiges Datum und kein Zeitraum (z.B. 2 Jahre) genannt wurde?

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Daniel90123mitglied):
Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 30.11.2018 (maximal 4 Jahre ab Vertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages.


Da steht doch ein Datum....
Wenn der Mietvertrag jetzt am 01.09.2014 unterzeichnet wurde und dann Mindestlaufzeit bis 30.11.2018 steht, ist das länger als 4 Jahre.

Zitat:
(maximal 4 Jahre ab Vertragsabschluss)


Finde ich jetzt mal relativ, denn Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters.
Meiner Meinung nach würde ich dazu tendieren, dass der Mietvertrag durch diese unglückliche Formulierung ein ganz normal unbefristeter ist und jederzeit mit 3 Monatsfrist gekündigt werden kann.

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#4
 Von 
Daniel90123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah ok, jetzt habe ich verstanden, wieso Sie/du es wissen wollten/wolltest. Also der Vertrag ist nicht älter als 2 Jahre. Somit fallen die 4 Jahre sowieso weg.

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

"Zum Vertragsablauf" (Was eigentlich unsinnig ist, weil der Vertrag läuft ja nicht aus, nur der Kündigungsausschluss) darf gekündigt werden, also wäre erstmalig ZUM 30.11.18 möglich gewesen (ist jetzt allerdings zu spät)

Es ist daher egal, ob die Klausel gültig ist oder nicht, der Vertrag ist nun regulär mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigung muss bis zum 5.11. / 6.11. (je nach Bundesland) beim Vermieter eingegangen sein, um zum 31.1.2019 zu kündigen. Ein paar Tage vorher schadet allerdings nicht.

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Nur: wenn ihr die neue Wohnung ab 01.02.2019 angemietet habt, aber die alte Wohnung am 31.01.2019 geräumt an den Vermieter zurückgegeben werden muss, dann fehlt dazwischen mindestens 1 Tag und 1 Nacht - selbst wenn man die neue Wohnung am 01.02.2019 fix und fertig gestrichen und einzugsbereit erhält.

Wollt ihr etwa mitsamt den Möbeln im Umzugswagen schlafen, bis ihr in die neue Wohnung reinkönnt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#7
 Von 
Daniel90123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erst mal für die Rückmeldungen.
Es heißt natürlich "Zum Ablauf des Verzichtzeitraums" - war ein Tippfehler, sry.
Also kann zum 30.11.2018 gekündigt werden. Nicht erst ab diesem Datum zzgl. 3 Monate Kündigungsfrist.
Perfekt :)
Die aktuelle Mieterin der neuen Wohnung ist ebenfalls bereits vorher raus, sodass wir schon Ende des Monats einziehen können :)

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Daniel90123mitglied):
und somit dann erst zum 28.02.2019 ausziehen können?

Ausziehen könnt ihr übrigens jederzeit. Auch bevor der Mietvertrag beendet ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Daniel90123mitglied):
Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 30.11.2018 (maximal 4 Jahre ab Vertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Zum Ablauf des Vertragszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
Wie bereits andere geschrieben haben, kann so gekündigt werden, dass das Mietverhältnis Ende November beendet wird. Ansonsten wäre im Übrigen auch der Halbsatz in den Klammern fehldeutig. Denn die Formulierung ist in aller Regel nur gültig, wenn der Mieter den Mietvertrag so kündigen dann, dass er spätestens 4 Jahre nach Mietvertragsschluss beendet ist.

Zitat (von Lolle):
aber die alte Wohnung am 31.01.2019 geräumt an den Vermieter zurückgegeben werden muss
Was nicht der Fall ist. Die alte Wohnung muss morgens am 1.2.2019 zurückgegeben werden, wenn der Mietvertrag bis Ende Januar läuft. Ob man sich den Stress antun möchte, ist eine andere Frage.

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