Kündigungsverzicht in Mietswohnung - Untervermietung der gesamten Wohnung

31. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
go496619-66
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsverzicht in Mietswohnung - Untervermietung der gesamten Wohnung

Hallo Alle,

ich bewohne seit 1,5 Jahren eine Mietswohnung und im MV ist ein Kündigungsverzicht beiderseits bis zum 30.03.19 vereinbart. Da meine Partnerin in eine andere Stadt gezogen ist und die Gesamtmiete mir zu hoch ist würde ich die Wohnung gerne untervermieten bzw. so schnell es geht ausziehen. Dies geht nur wenn ich einen Makler beauftrage was mich 3 Kaltmieten kosten wird. Deshalb kommt diese Option nicht in Frage.

Was sind meine Möglichkeiten einen Auszug so schnell es geht zu realisieren? Laut §540 im BGB habe ich das Recht auf ein außerordentliche Kündigung falls der Vermieter mir die Untervermietung bzw. Weitervermietung nicht gestattet. Wie sieht es in der Praxis aus?

Vielen Dank vorab.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Die Praxis sieht so aus, wie Sie es richtigerweise dargestellt haben. Oder Sie bleiben drin oder vermieten die Wohnung ohne Zuhilfenahme eines Maklers. Oder was wollten Sie wissen?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go496619-66
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich hatte den Vermieter bereits gefragt wie es aussieht falls ich vorher aus der Wohnung rausmöchte. Er hat mir zwei Optionen genannt: 1). Makler (ich trage die kosten) oder 2.) Die restlichen Mieten übernehmen bis die zwei Jahre erfüllt sind.

Im MV steht, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht unberührt bleibt. Würde der o.g. Weg trotzdem funktionieren?

Ich wäre mir gerne zu 100% sicher bevor ich den Vermieter kontaktiere und nach der Erlaubnis frage.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ja, der Paragraph ist ein Schlupfloch.

du kannst den Vermieter um Zustimmung zur Untervermietung bitten und wenn er diese verweigert, außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Dabei ist zu beachten:
1. Du musst den Untermieter genau benennen und er muss dem Vermieter zumutbar sein.
also: der Mieter muss für den Vermieter identifizierbar sein und er darf keine persönlichen Vorbehalte gegen diesen haben ("hat schon mal in meinem Haus den Hausfrieden gestört" wäre ein Grund, "Kann doch bestimmt die Miete nicht zahlen" geht den Vermieter hingegen nichts an, da es ja dein Mieter ist)
2. Es darf zu keine wesentlich veränderten Wohnungsnutzung kommen durch die Untervermietung.
also: Auch wenn eine Belegung einer Dreizimmerwohnung mit acht Personen keine Überbelegung laut Rechtsprechung ist, muss der Vermieter diese Veränderung nicht akzeptieren wenn vorher nur zwei dort gewohnt haben
3. Du bist für die Miete UND für deinen Mieter voll haftbar gegenüber dem Vermieter. Wenn dein Mieter nicht zahlt, ist das dementsprechend allein dein Problem, wenn er den Hausfrieden stört, auch.

Alles Punkte klar und Untermieter gefunden? Dann bittest du deinen Vermieter gerichtsfest und mit einer angemessen langen Überlegungsfrist um Zustimmung zur Untervermietung.
Nach neuester Rechtsprechung gilt ein Schweigen des Vermieters nicht als Ablehnung: wenn die Zustimmung nicht innerhalb der Frist kommt, musst du sie also einklagen. Dein Vorteil allerdings: Wenn während des Prozesses der Untermieter abspringt, ist der Vermieter ggf. für die entgangene Untermiete schadenersatzpflichtig.

Wenn du dann die Ablehnung des Vermieters hast, kannst du außerordentlich kündigen.
Dein Untermieter, der die Überlegungsfrist brav abgewartet hat, darf dann allerdings nicht einziehen.

Springt der Untermieter während der Überlegungsfrist des Vermieters wieder ab, beginnt das Spiel von vorn.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go496619-66
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen Dank.

Das hilft mir schonmal weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von go496619-66):
Was sind meine Möglichkeiten einen Auszug so schnell es geht zu realisieren?

Alles schnellstmöglich einpacken, Tür auf, schnellstmöglich raus mit den Sachen, Tür zu.
Löst zwar nicht das Problem mit dem bestehenden Mietvertrag, aber der Auszug ist schnellstmöglich beendet.



Zitat (von go496619-66):
im MV ist ein Kündigungsverzicht beiderseits bis zum 30.03.19 vereinbart

Als erstes sollte man mal den Wortlaut der Klausel posten, dann kann man diskutieren, ob die Klausel überhaupt gültig ist.
Denn selbst so was einfaches wird erstaunlich oft von den Vermietern versemmelt.



Zitat (von go496619-66):
Laut §540 im BGB habe ich das Recht auf ein außerordentliche Kündigung falls der Vermieter mir die Untervermietung bzw. Weitervermietung nicht gestattet. Wie sieht es in der Praxis aus?

In der Praxis sieht es offenbar so aus, das dein Vermieter das nicht verweigert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go496619-66
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go496619-66):
Was sind meine Möglichkeiten einen Auszug so schnell es geht zu realisieren?

Alles schnellstmöglich einpacken, Tür auf, schnellstmöglich raus mit den Sachen, Tür zu.
Löst zwar nicht das Problem mit dem bestehenden Mietvertrag, aber der Auszug ist schnellstmöglich beendet.



Zitat (von go496619-66):
im MV ist ein Kündigungsverzicht beiderseits bis zum 30.03.19 vereinbart

Als erstes sollte man mal den Wortlaut der Klausel posten, dann kann man diskutieren, ob die Klausel überhaupt gültig ist.
Denn selbst so was einfaches wird erstaunlich oft von den Vermietern versemmelt.



Zitat (von go496619-66):
Laut §540 im BGB habe ich das Recht auf ein außerordentliche Kündigung falls der Vermieter mir die Untervermietung bzw. Weitervermietung nicht gestattet. Wie sieht es in der Praxis aus?

In der Praxis sieht es offenbar so aus, das dein Vermieter das nicht verweigert.


Wortlaut des MV:
§2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausspricht.

Die ordentliche Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens bis zum 30.03.19 zulässig.

Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§3 Außerordentliches Kündigungsrecht
Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und Mieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§23 Untervermietung
1. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der gesamten Mieträume noch zu sonstigen dauernden Gebrauchsüberlassungen an Dritte berechtigt.

unquote.

Das wären m.M.n die relevantesten Punkte des Vertrags.


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.063 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen