Hallo,
wir wohnen in einem Reihenhaus zur Miete. In dem Haus würden wir gerne ein paar Umbauten vornehmen, der VM hat nichts dagegen, natürlich werden wir schriftlich niederlegen, daß diese Umbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses so bleiben dürfen.
Da wir aber sehr gerne die nächsten 15-20 jahre (so wei es jetzt aussieht) hier wohnen bleiben möchten, der VM; aber schon älter und auch gesundheitlich etwas angeschlagen ist möchten wir uns gegen eine Kündigung der Erben oder eines evtl. Käufers absichern.
Ist es möglich, daß der VM für 5,10 oder mehr Jahre auf sein Kündigungsrecht verzichtet ? Würde das für die Erben, bzw. einen Käufer dann auch weiter gültig sein ?
Das Urteil gegen den befristeten Mietvertrag bezieht sich ja auf die Benachteiligung des Mieters, oder ?
Gruß
Michael
-- Editiert von michael32 am 22.07.2006 09:38:38
Kündigungsverzicht vom Vermieter ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Der Wunsch auf einen möglichst langfristigen Kündigungsausschluss für den Vermieter, ist unter diesen Umständen natürlich mehr als verständlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Recht zur Kündigung längstens für die Dauer von 4 Jahren ausgeschlossen werden darf. Allerdings bezieht sich diese zeitliche Begrenzung ausschließlich auf Formularklauseln, also auf vorformulierte Klausen in Vertragsvordrucken. Individuelle Vertragsvereinbarungen sind darüber hinaus auch weiterhin möglich (GE 10/05, S. 584). Um den Anschein einer Formularklausel zu vermeiden, solltet Ihr also eine Begründung für den langen Kündigungsverzicht in die Vereinbarung aufnehmen.
In wie weit eine solche Vereinbarung allerdings auch für eventuelle Erben oder Käufer gilt, weis ich nicht genau. Ich vermute zwar, dass das auch für die Vertragsnachfolger verbindlich ist, bin mir aber nicht sicher. Ich denke, diesbezüglich solltet Ihr Euch anwaltlich beraten lassen.
Gruss,
Axel
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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Sprich als Text:
Mieter Familie X führt auf eigene Kosten folgende Ausbauarbeiten aus :
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Im Gegenzug verzichtet der Vermieter Herr y für X Jahre auf sein Kündigungsrechtes wegen Eigenbedarfes.
Gruß
Michael
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Genau so.
Gruss,
Axel
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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Weis jetzt noch jemand, ob dies auch für die Erben,bzw. evtl. Käufer weiterhin gilt ??
Gruß
Michael
Vom Vermieter eingegangene Verpflichtungen gelten auch für seinen Rechtsnachfolger (Erben, Käufer).
Nur sollte man das klar schriftlich regeln.
Man sollte in diesem Zusammenhang nicht nur an Kündigungen wegen Eigenbedarfs, sondern auch solche wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertbarkeit denken, auch wenn es in der Praxis weniger wichtig ist. Am besten die entsprechenden Paragraphen explizit nennen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB
) - Text siehe www.dejure.org
Nebenbei: die obengenannten Höchstfristen für den formularmäßig zulässigen Verzicht auf ein Kündigungsrecht sind sowieso nur relevant, wenn es sich um Vereinbarungen handelt, die beide Parteien binden. Ein einseitiger Verzicht auf das Kündigungsrecht des Vermieters ist immer möglich.
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