Kündigungszeitpunkt Mietvertrag zum Datum des Vertargsschlußes?

11. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Joerg1973123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigungszeitpunkt Mietvertrag zum Datum des Vertargsschlußes?

Hallo,
zu welchem Zeitpunkt kann der Mietvertrag gekündigt werden. Zum Datum des Vertragsschlußes oder erst zum Datum des Mietbeginns?
Konkret: Mietvertrag wurde am 19.05.2014 unterzeichnet (Vertragsschluß), Mietbeginn ist der 01.08.2014. Kündigung für 2 Jahre ausgeschlossen.
Kann ich nun mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten schon zum 19.05.2016 (bzw. 31.05.2016) kündigen oder ist dies erst zum 30.07.2016 möglich?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Das kommt auf die genaue Formulierung an. Da beide Fristen unterhalb von vier Jahren liegen, wäre beides möglich.

Es ist aber auch gut möglich, dass die Formulierung ungültig ist und somit die gesetzlichen Fristen gelten - zum Beispiel dann, wenn der Ausschluss nicht nur die ordentliche, sondern jede Kündigung betrifft.

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Mit exakt welchen Worten ist dieser Kündigungsausschluss im Mietvertrag vereinbart? Denn auf diese Worte kommt es an.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Mietverträge können nur zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Zu welchem in diesem Fall kommt auf den exakten Wortlaut der Kündigungsverzichtsklausel an.

Ob er ab Vertragsabschluß oder Mietbeginn gelten soll, ob die Kündigung erstmals zum ... oder ab ... möglich ist.

Im E-Fall kannst Du frühestens zum 31. Oktober 2016 kündigen.

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#4
 Von 
Joerg1973123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
Danke vorerst für die Antworten. Hier der genaue Wortlaut:
"Vertrag von unbestimmter Dauer,beide Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsschluß auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf von 2 Jahren ab Vertragsschluß mit der gesetzlichen Frist zulässig.Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2014. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluß eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.Nach Ablauf der Festmietzeit ist eine Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig für beide Seiten."
Der Vertrag wurde wie schon erwähnt am 19.05.2014 von beiden Seiten unterzeichnet.
Zu wann kann das Mietverhältnis nun frühestens gekündigt werden und mit welchem Stichtag eintreffend beim Vermieter?
Danke nochmals vorab .

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Vertragsabschluß 19.05.2014, ab da laufen die 2 Jahre und enden folglich am 19.05.2016

Da der 3. Werktag des Monat Mai schon um ist, kann also frühestens zum 31.08.2016 gekündigt werden.

Die schriftliche Kündigung muß spätestens am 3. Juni beim Vermieter sein.

Zitat:
Nach Ablauf der Festmietzeit ist eine Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig für beide Seiten."


Nach diesem Satz wäre eine Kündigung allerdings erst zum 30.11.2016 möglich.

Im Endeffekt gilt aber der erste Teil der Vereinbarung.

Teil 2 ist, weil zum Nachteil des Mieters, unwirksam.

-- Editiert von Anitari am 13.01.2016 10:10

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
Joerg1973123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Und genau deswegen frage ich an:
Mit meinem Verständnis kann ich zum 31.05.2016 kündigen (da die zwei Jahre ja ab 19.05.16 rum sind), wobei die Kündigung beim Vermieter bis zum 03.03.2016 beim Vermieter vorliegen muss (3 Monate Kündigungsfrist vor Ablauf).

Was stimmt?

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat:
Vertrag von unbestimmter Dauer,beide Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsschluß auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf von 2 Jahren ab Vertragsschluß mit der gesetzlichen Frist zulässig.


Zum 31.05.2016 könnte gekündigt werden wenn dort stünde

Vertrag von unbestimmter Dauer,beide Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsschluß auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf von 2 Jahren ab Vertragsschluß mit der gesetzlichen Frist zulässig.

Alles klar?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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