Kürzere Frist für Betriebskostenabrechnung gültig?

1. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
normanv
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kürzere Frist für Betriebskostenabrechnung gültig?

Hallo,

ich weiß, dass hier nur eine allgemeine Auskunft und ein Erfahrungsaustausch erlaubt ist. Meinen Fall möchte ich trotzdem detailliert schildern, damit meine Frage, ob es sich lohnt einen Anwalt einzuschalten und ggfs. vor Gericht zu gehen, überhaupt sinnvoll beantwortet werden kann:

Es geht um die Betriebskosten (BK)-Abrechnung für das Jahr 2008, die mir Mitte Dezember 2009 zugestellt wurde.

In meinem Mietvertrag steht, dass die Betriebskostenabrechnung spätestens nach 2 Wochen nach Erhalt der letzten Rechnung erstellt und zugestellt wird. Ich bin mir fast sicher, dass der neue Vermieter die Zustellung bewußt verzögert hat, sich aber dieses Passus in meinem Vertrag nicht bewußt ist.
Daher die Frage, ob eine solche selbstauferlegte Verkürzung der gesetzlichen Frist von 12 Monaten Gültigkeit besitzt und was die mögliche Konsequenz daraus sein könnte. Nach Verstreichung der gesetzlichen 12 Monate 'verjährt' der Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten (Moment mal: Eigentlich der gesamten Nebenkosten oder nur der Differenz zu den Vorauszahlungen?), ob dies auch nach der vertraglich zugesicherten Frist von 2 Wochen gilt?

Ich werde dem Vermieter zunächst einen Widerspruch gegen seine Abrechnung schicken und ihm auch die Gründe nennen (abgesehen von dem oben genannten, kommt noch ein weiterer hinzu). Sollte ich die Nachzahlung nun erst einmal leisten, aber "unter Vorbehalt" (muss man dies in einem eigenen Schreiben bekunden, oder reicht dies im 'Nachrichtentext' auf dem Überweisungsbeleg?) oder ganz verweigern bis eine Einigung (evtl auch ein Kompromiss) erzielt wurde?

Grüße,
Norman

Was meint die Allgemeinheit hier dazu?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 215x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
normanv
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Ich habe die Rechnungen bislang nicht einsehen können, so dass ich nicht sagen kann, wann er die letzte bekommen hat. Ich denke aber mal, dass der VM nach der Formulierung in meinem Mietvertrag dieses letzte Rechnungsdatum nachweisen müßte, nicht ich, oder?

2. Warum der VM die Erstellung verzögern könnte, oder zumindest warum ich dies vermute, bedarf natürlich ein kurzen Hintergrundgeschichte: Der Eigentümer wechselte und der neue VM wollte die Miete gleich um 20% anheben, was aber von den meisten Mietern erfolgreich abgewehrt werden konnte (mit Hilfe des Berliner Mietspiegels unter Berücksichtigung besonderer Einzelheiten (wie: Keller, Balkon, Wohnungsaustattung und -zustands etc). Nun bekommen die Mieter eine Erhöhung der vorauszuzahlenden Nebenkosten sowie eine kräftige Nachzahlungsforderung (fast 2 Kaltmieten). Die Zustellung zu so einem späten Zeitpunkt baut subjektiven Druck bei den Mietern auf, und hat zusätzlich noch zur Folge, dass die hohen Kosten für den Jahr 2009 ja vermutlich abermals bereits angefallen sind, also bevor sich jemand darüber aufregen konnte. Der VM bedient sich m. E. einfach des plumpen Versuchs die Mieter zu überrumpeln.

3. Schade, aber das habe ich auch nicht ernsthaft gehofft *g*

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12301.02.2010 13:20:38
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
In meinem Mietvertrag steht, dass die Betriebskostenabrechnung spätestens nach 2 Wochen nach Erhalt der letzten Rechnung erstellt und zugestellt wird.


Steht da auch, was passiert, wenn dies nicht geschieht ?



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
normanv
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, deswegen ja meine Frage ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.02.2010 13:20:38
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 11x hilfreich)

Dann passiert eben garnichts und es gelten die Regelungen des BGB.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
normanv
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm, dann ist so eine Formulierung nur Augenwischerei? Das ist ja betrüblich. Ich lasse mich mit dem VM ja gerne auf einen Kompromiss wegen der hohen Nachforderungen ein, doch dazu hätte ich gerne eine wenigstens halbwegs feste Handhabe gegen ihn gehabt. So bleibt mir nur noch das Argument, dass die Erhöhung einzelner Posten der Abrechnung (zB "Hauswart" auf etwa das 2,5fache) zumindest einer Begründung bedarf und kann dann nur hoffen, dass die neue Summe sogar über das Marktübliche hinausgeht, doch dazu muss ich mir wohl erst mal alle Rechnungen ansehen (um die Leistungen im Einzelnen beurteilen zu können) - diese Arbeit hatte ich gehofft, mir ersparen zu können, wenn ich mit der 2-Wochen-Frist Keule drohen könnte.

Bin ich an die vier Wochen Frist zur Einsichtnahme gebunden oder kann ich im Falle eines Widerspruchs auch später die Rechnungen einsehen? Durch meinen Auszug aus der Wohnung (jetzt im Januar) habe ich es nicht nicht mehr geschafft, mich darum innerhalb der Frist zu kümmern.




-----------------
""

-- Editiert am 01.02.2010 17:19

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 215x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Ich lasse mich mit dem VM ja gerne auf einen Kompromiss wegen der hohen Nachforderungen ein,

Bei diesem Gespräch wäre ich gerne dabei - du verhandelst mit leeren Händen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
normanv
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja, scheint mir nun auch so (dass ich leere Hände habe).

Gezahlt haben wir jetzt, unter Vorbehalt. So habe ich es in dem Bemerkungen-Feld auf dem Überweisungsträger hingeschrieben. Sollte ich das noch einmal per Post mitteilen? Das könnte ich natürlich gleich zusammen mit dem Verlangen nach einer Begründung, warum der eine Posten in der BK um fast den Faktor 2,5 gestiegen ist, erledigen. Denn das ist ja nun der letzte Kritikpunkt an der Abrechnung.

Ich habe von einer vier Wochen Frist zur Prüfung der Unterlagen gehört, gilt das immer (dann wäre es zu spät) oder ist es noch aussichtsreich eine Einsicht in die Rechnungen zu erbeten/verlangen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Ich habe von einer vier Wochen Frist zur Prüfung der Unterlagen gehört


Sagen wir mal 52 Wochen (wenn nicht vorher vorbehaltlos gezahlt wird).



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.672 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen