Kurzfristiger Termin wg. Rachmelderüberprüfung

1. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Klaus5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kurzfristiger Termin wg. Rachmelderüberprüfung

Hallo, meine Schwester hat Folgendes Problem:

Die Firma X kommt einmal im Jahr und die Rauchmelder zu Überprüfen. Der Termin dazu (mal Sep mal Okt) war vor 3 Wochen, genau 2 Tage vorher wurde ein Zettel an die Haustür geklebt, auf dem der Termin Stand. (Für sie und meiner Meinung nach auch, sehr Kurzfristig)

Da sie Arbeitet und dies erst am Abend gesehen hat, konnte sie dem Arbeitgeber natürlich an diesem Tag nicht Bescheid geben, dies machte sie Jedoch gleich am Nächsten Tag.

Verständlicher weise, konnte der AG den dienst plan nicht SO SPONTAN ändern, sie konnte weder frei oder Urlaub nehmen, noch ihre Pause in den Genannten Zeitrahmen Zwischen 10:00 - 15:00 Uhr Legen.

Sie hatte auch versucht mit dem Vermieter zu Telefonieren, jedoch hatte sie ihn nicht erreicht. Die Beauftragte Firma, meine nur sie könne Kostenpflichtig einen Einzeltermin vereinbaren (ca. 50 € )

Nachbarn den sie Ihren Schlüssel anvertrauen könnte gibt es dort leider auch nicht.

Fakt, wegen so einer Kurzfristigen Aktion konnte sie ihren JOB durch Blau machen nicht Riskieren.

Nun hat sie ein schreiben von ihrem verminter erhalten. Dieser hat FÜR SIE (Ohne nachfrage) einen NEUEN Kostenpflichtigen Termin vereinbart (und ist mit dem Betrag in Vorkasse gegangen). Sie weigert sich natürlich dies zu zahlen. Der Vermieter meinte wohl, er sähe das als Mietrückstand an, und könne ihr dann Kündigen.

Nun die Fragen:

Gibt es nicht eine Gewisse Vorlauf Zeit für solche Termine?
Kann der Vermieter das wirklich als Mietrückstand führen ?
Muss sie Extrakosten trotzdem Tragen ?



-- Editiert von Klaus5 am 01.11.2019 23:18

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nein muss sie nicht (zählen). Und der Vermieter ist witzig aber kann natürlich deswegen nicht kündigen, mMn muss auch der VM diese Kosten nicht tragen, bei solchen Sammelterminen ist es total normal, dass nicht jeder Mieter anzutreffen ist, die Vereinbarung von Ausweichterminen ist durchaus nicht unüblich und idR kostenfrei. Ähnlich wie bei Ableseterminen von Heizung oder anderer Verbrauchserfassungsgeräten.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Klaus5):
Gibt es nicht eine Gewisse Vorlauf Zeit für solche Termine?

In der Regel mindestens 14 Tage.



Zitat (von Klaus5):
Kann der Vermieter das wirklich als Mietrückstand führen ?

Klar. Nur wird es ihm nichts nutzen.



Zitat (von Klaus5):
Muss sie Extrakosten trotzdem Tragen ?

Nein.



Zitat (von Klaus5):
Der Vermieter meinte wohl, er sähe das als Mietrückstand an, und könne ihr dann Kündigen.

Mit der Meinung dürfte er ziemlich alleine dastehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In der Regel mindestens 14 Tage.


Genau so ist es.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Abgesehen davon ist es beim Ablesen von Zählern eigentlich ausgeurteilt, dass mindestens zwei kostenfreie, rechtzeitig vorher angekündigte Termine angeboten werden müssen. Ich bezweifle, dass es bei Rauchmelderüberprüfungen anders sein wird.

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#5
 Von 
stefandings
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe quasi genau das gleiche Problem. Mir wurden wenige Tage vorher Termine angekündigt (nicht abgesprochen) die ich nicht wahrnehmen konnte. Jetzt schreibt mir mein Vermieter, dass der jetzige dritte Termin kostenpflichtig auf mich umgelegt werden soll. MMn ist das nicht rechtens.
Muss ich dagegen jetzt extra einen schriftlichen Widerspruch einlegen?

Die Firma war für mich telefonisch auch mehrfach nicht erreichbar.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

eigenes Problem = eigener Beitrag


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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